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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2011 D-732/2011

17 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,601 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-732/2011 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, substituiert durch Dr. iur. Christian Schauer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 / N_______.

D-732/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2000 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. März 2003 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Dezember 2003 abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch, das mit Urteil der ARK vom 29. April 2004 abgewiesen wurde. Am 1. Oktober 2004 reichte er gegen das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2003 ein zweites Revisionsgesuch ein, das vom Bundesverwaltungsgericht – die Behandlung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen – mit Urteil D- 3309/2006 vom 23. Mai 2007 abgewiesen wurde. A.b. Der Beschwerdeführer stellte beim BFM am 4. Dezember 2007 ein Wiedererwägungsgesuch, das von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 6. Mai 2008 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. Juni 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3813/2008 vom 24. September 2008 abgewiesen. A.c. Am 15. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche am 22. Januar 2010 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen wurde. Mit Urteil D-410/2010 vom 25. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Eingabe vom 15. Januar 2010 nicht ein und überwies diese an das BFM zur Weiterbehandlung. Das BFM nahm die Eingabe als drittes Asylgesuch entgegen und lehnte es mit Verfügung vom 22. April 2010 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Mit Schreiben des BFM vom 7. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. Juli 2010 die Schweiz zu verlassen. Da er die Schweiz nicht innert der angesetzten Ausreisefrist verliess, verfügte

D-732/2011 das B._______am 16. August 2010 die Ausschaffungshaft. Das C._______ bestätigte in der Folge mit Urteil vom 18. August 2010 die Ausschaffungshaft bis 14. Oktober 2010. Mit Eingabe vom 23. August 2010 an die Bundesbehörden führte Amnesty International (AI) aus, bei einer allfälligen Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bestehe das hohe Risiko, dass er dort verfolgt würde. Mit Telefax vom 24. August 2010 teilte das B._______dem BFM mit, dass die gleichentags vorgesehene Ausschaffung des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei und der Fall zunächst der kantonalen Härtefallkommission unterbreitet werden müsse. B. B.a. Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und ersuchte wiedererwägungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, um Gewährung von Asyl, eventuell um Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. Weiter sei in prozessualer Hinsicht dem Wiedererwägungsgesuch in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Vollzug der angeordneten Wegweisung aufgehoben werde, die Vollzugsaussetzung sei superprovisorisch zu verfügen und es seien unverzüglich sämtliche Wegweisungs- und Ausschaffungsmassnahmen auszusetzen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, AI gehe laut dem Schreiben vom 23. August 2010 davon aus, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (RDC) verhaftet und erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weil er in der Schweiz seit (...) Mitglied der D._______ und gegenwärtig deren Vizepräsident sei. Bisher sei lediglich die Mitgliedschaft in der E._______ als exilpolitische Tätigkeit Thema im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen. Im letzten Asylgesuch seien die weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers für die D._______ nicht zur Sprache gekommen und stellten demzufolge einen neuen wesentlichen Sachverhalt dar. B.b. Mit Eingabe an die Bundesbehörden vom 1. September 2010 teilte AI mit, der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise als Mitglied und Vizepräsident der D._______ bezeichnet worden. Nach einer Prüfung der Sachlage komme AI dennoch zum Schluss, dass die Schweiz bei einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers das Non-refoulement-Prinzip verletzen würde.

D-732/2011 B.c. Mit Schreiben vom 30. September 2010 beantragte die (...) Gutachterkommission für Härtefälle im Asylwesen dem B._______ die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 31. Januar 2003 rechtskräftig und vollziehbar sei. Ferner wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie sinngemäss den Verzicht auf einen Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2011 wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs infolge Aussichtslosigkeit des in der Beschwerde formulierten Begehrens abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 17. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2011 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass ihn der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2010, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit – eventuell der Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling. In verfahrensleitender Hinsicht seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

D-732/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.

D-732/2011 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Verzicht auf einen Vollzug der Wegweisung. In der Eingabe vom 21. Februar 2011 konkretisierte er seine in der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2011 gestellten Anträge. Es sind folglich aufgrund der auf Beschwerdeebene gestellten Anträge vorliegend die Flüchtlingseigenschaft sowie der Vollzug der Wegweisung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Angesichts der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 4. 4.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es stehe angesichts der Aktenlage fest, dass die Annahme einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der D._______ auf einer irrtümlichen Annahme von AI beruhe und folglich jeglicher objektiven Grundlage entbehre. Hinsichtlich der weiteren angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass diese bereits anlässlich des letzten Asylverfahrens beurteilt und explizit oder implizit gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer führe denn auch in seinem Wiedererwägungsgesuch selbst aus, dass im Wesentlichen seine Mitgliedschaft bei der E._______ und bei F._______als exilpolitische Tätigkeit im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht Thema gewesen sei. Eine Wiedererwägung falle jedoch nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden solle oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 2003 beseitigen könnten.

D-732/2011 4.2. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu verschiedenen Oppositionsgruppen angeführt und damit verbunden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, da bei einer Rückkehr in das Heimatland mit Verhaftung und unmenschlicher Behandlung zu rechnen sei. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten Probleme die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt und ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als ausgeschlossen zu gelten hat. 4.3. 4.3.1. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 keine Gründe anführe, die mit Blick auf eine Wiedererwägung als rechtserheblich erachtet werden müssten. So handle es sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um eine Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie um eine andere Würdigung seiner persönlichen Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer bestätige weiter selber, dass er nie Mitglied der D._______ gewesen sei und auch keine Kenntnis darüber besitze, wie AI zu Informationen über seine persönlichen Probleme gekommen sei. Er mache keine gegenüber dem letzten Entscheid wesentlich veränderte Sachlage geltend, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Zudem dürften dem Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch keine Hindernisse entgegenstehen. 4.3.2. An der oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Einschätzung ist angesichts der seither unverändert gebliebenen Sachlage weiterhin festzuhalten. Insbesondere lässt die letztlich irrtümliche Annahme einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der D._______ durch AI, gestützt auf welche im Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe angenommen wurde, keine mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wiedererwägungsrechtlich bedeutsame Veränderung der Sachlage entstehen. Weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 noch diejenigen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 vermögen an dieser Sichtweise etwas zu ändern. In letzterer Eingabe wird darauf hingewiesen, dass in den bisherigen Urteilen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts einige entscheidrelevante Aspekte ausser Acht gelassen und nicht einfach negativ gewürdigt worden seien. Diese

D-732/2011 Gründe würden im Schreiben von AI vom 1. September 2010 genannt. So stelle AI fest, dass eine Rückschaffung seiner Person das Rückschiebungsverbot verletze; am Flughafen würden Rückkehrer nämlich über Verbindungen zu Oppositionsgruppen geprüft, womit ein erhöhtes Risiko willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter einhergehe. Es sei in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass er für Oppositionsparteien gearbeitet habe und im Kongo bereits einmal inhaftiert gewesen sei (mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3828/2010 vom 3. Juni 2010, S. 7). Gesteigert werde das Risiko gemäss AI durch seine sehr lange Landesabwesenheit, die Rückkehr mittels eines Laissez-Passer und den Umstand, dass er mehrere Asylverfahren im Ausland erfolglos durchlaufen habe. Zudem führten die Haftbedingungen in allen Haftanstalten seiner Heimat zu grausamer und unmenschlicher Behandlung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass in sämtlichen bisherigen Urteilen – sowohl der ARK als auch des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht Revisionsurteile betreffend – der Grundsatz des Rückschiebungsverbotes jeweils geprüft und festgestellt wurde, dass ein Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. Falls in diesem Zusammenhang von den erwähnten Beschwerdeinstanzen entscheidrelevante Aspekte aus Versehen ausser Acht gelassen worden wären, hätte dies revisionsweise gerügt werden müssen (vgl. Art. 121 Bst. d BGG). Da in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 die für die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgesehene Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (30 Tage nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids) zum Zeitpunkt der Eingabe vom 21. Februar 2011 bereits abgelaufen ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung unter revisionsrechtlichen Kriterien. Die im Wesentlichen auf die Einschätzung von AI gestützten Ausführungen stellen bloss eine andere Würdigung der persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers dar und können wiedererwägungsrechtlich nicht als erheblich qualifiziert werden. Diesbezüglich ist zum Schreiben von AI vom 1. September 2010 immerhin festzuhalten, dass darin – nachdem eine im Schreiben vom 23. August 2010 behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu einer oppositionellen Gruppierung und eine daraus folgende schwerwiegende Verfolgungssituation als falsche Darstellung korrigiert werden musste – die angeführte (verbliebene) Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nur in sehr allgemeiner und pauschaler Weise dargestellt wurde. Ausserdem wurden im Schreiben geäusserte einzelne Forderungen von AI an die schweizerischen Asylbehörden – so jene nach der Möglichkeit der Anfechtung der den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide unter Beigabe eines Anwaltes – insoweit erfüllt, als dieser bereits von Gesetzes wegen die Möglichkeit hatte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Entscheide – allenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes – anzufechten und ebenfalls von Gesetzes wegen die Rechtsverbeiständung vorgesehen ist, sofern auf entsprechendes

D-732/2011 Gesuch hin die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Von der Beschwerdemöglichkeit machte der Beschwerdeführer denn auch regen Gebrauch und focht sämtliche ihn betreffenden Entscheide der Vorinstanz jeweils an. In Berücksichtigung dieser Ausführungen und angesichts des Umstandes, dass sich weder betreffend die allgemeine Situation in der RDC noch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seit Ergehen des letzten Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 eine wesentlich veränderte Lage ergibt, kann für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs auf die bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere das oben erwähnte Urteil D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 verwiesen werden. 4.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gestellte Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-732/2011 D-732/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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