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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 D-732/2007

23 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,672 parole·~33 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-732/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-732/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, seinen Heimatstaat am Y._______ auf dem Seeweg. Über D._______ seien er und seine Familie am 2. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchten sie in der E._______ um Asyl nach. Nach der Kurzbefragung vom 6. November 2001 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei unter ungeklärten Umständen im Gebirge - vermutungsweise vom Militär - umgebracht worden, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Auch seine Mutter sei, so im Jahre Z._______, unter gewaltsamen Umständen umgekommen. Einer seiner Brüder, H._______, habe Propaganda für die J._______ gemacht. Von seiner Familie sei sonst niemand politisch aktiv gewesen, ausser ein paar Cousins. Im Jahre W._______ seien seine Brüder H._______ und I._______ festgenommen und für (...) respektive (...) Jahre wegen Unterstützung der J._______ inhaftiert worden. I._______ sei nach seiner Freilassung nochmals im Jahre Z._______ durch die Sicherheitskräfte verhaftet worden. Wegen seiner Brüder sei er ab dem Jahre Z._______ behördlichem Druck ausgesetzt worden. Nach der Freilassung seines Bruders H._______ im Jahre (...) und dessen Untertauchen seien die Behörden bei ihm erschienen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Man habe ihm gesagt, dass man seinen Bruder umgebracht habe und ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde. Sie hätten dann von I._______ nichts mehr erfahren, bis sie von diesem im Jahre V._______ von K._______ aus angerufen worden seien, wo dieser mittlerweile als anerkannter Flüchtling lebe. Sein Bruder H._______ sowie seine Schwester M._______ seien in L._______ als Flüchtlinge anerkannt. Zwischen (...) Z._______ und dem U._______ habe man ihn zwischen zehn bis fünfzehn Mal festgenommen und meist für eine Nacht festgehalten. Am längstens sei er im (...) Z._______ festgehalten worden, als man ihn während dreier D-732/2007 Tage inhaftiert habe. Er sei jeweils von zu Hause abgeholt und auf den Gendarmerieposten von C._______ gebracht worden. Man habe ihm jeweils Unterstützungshandlungen zugunsten der J._______ vorgeworfen. Lediglich bei der Festnahme im Jahre Z._______ sei er einem Staatsanwalt vorgeführt worden. Anlässlich der übrigen Festnahmen habe man ihn einfach wieder freigelassen und ihm zu verstehen gegeben, dass er unter Beobachtung stehe und nirgendwohin gehen dürfe. Während der Haft sei er jeweils über seine Beziehungen zur J._______ befragt und anschliessend mit verbundenen Augen geschlagen und gefoltert worden. Die Lage habe sich zugespitzt, als er ab dem Jahre T._______ mit einem Minibus Personen sowie Waren zwischen C._______ und dem Dorf transportiert habe. Die J._______ habe ihn aufgefordert, für sie Essen und Kleider zu transportieren. Er sei von einer Spezialeinheit und von der Gendarmerie verdächtigt worden, die J._______ zu unterstützen. Er sei deshalb vermehrt festgenommen worden. Wenn er Passagiere nach C._______ gebracht habe, sei er von der Polizei unterwegs angehalten, beleidigt und geschlagen worden. Drei Jahre nach dem Kauf seines Fahrzeugs habe er begonnen, die Angehörigen der J._______ mit Lebensmitteln und Kleidern zu unterstützen. Manchmal hätten zwischen sechs bis acht Leute der J._______ bei ihnen gegessen, wenn sie die bestellten Esswaren bei ihm zu Hause abgeholt hätten. Im Jahre V._______ sei er zudem zwei Mal von Dorfschützern aus O._______ angehalten und geschlagen worden. Bei der letzten Festnahme am U._______ sei er aufgefordert worden, sich als Spitzel gegen die J._______ zu betätigen. Man habe ihm mit dem Tode gedroht, falls er die Aufforderung ablehnen sollte. Da er dies nicht habe tun wollen, habe er sich während der ihm eingeräumten kurzen Bedenkfrist bis zur Ausreise zunächst bei einem Freund in P._______ und danach bei seiner Tante in B._______ versteckt gehalten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein kopiertes Schreiben der Staatsanwaltschaft von C._______ vom S._______ zu den Akten, wonach er wegen Unterstützung der J._______ in den Jahren R._______ und V._______ und Gewährung von Unterkunft beim Staatssicherheitsgericht in Q._______ und auch beim Gericht für schwere Delikte in C._______ angeklagt worden sei; er werde zudem von den Sicherheitskräften gesucht. D-732/2007 B. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2003 mit, das eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft von C._______ vom S._______ weise aufgrund des Inhalts und der Qualität der Kopie Indizien für eine Verfälschung auf, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. August 2005 wurde die Beschwerde vom 23. Juni 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage sowohl zu weiteren Abklärungen (so hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung und allfälliger Übergriffe von Dorfschützern) hätte veranlasst sehen als auch alle rechtserheblichen Beweismittel bei der Beurteilung des Gesuchs (so bezüglich der Behinderung der Tochter AA._______ und des Verhaltens der Soldaten gegenüber der Ehefrau während deren Schwangerschaft) hätte heranziehen müssen, weshalb vorliegend die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig zu erachten sei. D. Am 11. November 2005 ersuchte das BFM das G._______ um Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Bestimmung aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845]). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte das G._______ den Vollzug der Wegweisung der Familie des Beschwerdeführers. E. Mit Vorladung des BFM vom 16. August 2006 wurden der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau zu einer ergänzenden Anhörung gemäss Art. 41 AsylG aufgeboten. D-732/2007 Mit Fax-Schreiben vom 25. August 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Verschiebung des Anhörungstermins zumindest für BB._______, da (Grund des Verschiebungsgesuchs). In der Folge wurde lediglich der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 29. August 2006 ergänzend angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen führte der Beschwerdeführer dabei an, bei einer Rückkehr in die Türkei würde man ihn als Anhänger der J._______ ansehen, zumal drei Mitglieder der Familie CC._______ bei der J._______ gekämpft hätten. Diese drei Personen (zwei Cousins und eine Cousine) seien vor sechs oder sieben Jahren umgekommen. Im Jahre T._______ habe er einen Minibus gekauft und Dorfbewohner in die Stadt C._______ transportiert. Später sei das Kennzeichen dieses Fahrzeugs der Polizei bekannt gewesen und man habe ihn wiederholt kontrolliert und auch die Fahrgäste nicht in Ruhe gelassen. Man habe ihm vorgeworfen, Leute der J._______ zu transportieren. Im Jahre DD._______ seien die Angehörigen der J._______ zu ihnen nach Hause gekommen und hätten bei ihnen gegessen. Er habe für die J._______ Schuhe, Kleider und Lebensmittel eingekauft. Irgendwie hätten die Behörden von dieser Beziehung erfahren, worauf sich der behördliche Druck ihm gegenüber intensiviert habe. Er vermute, dass er von Dorfbewohnern verraten worden sei. Er sei von den Dorfschützern erstmals zu Beginn des Jahres V._______ und das zweite Mal sechs Monate später belästigt worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach seiner ersten Festnahme im Jahre Z._______ während fünf bis zehn Jahren in Ruhe gelassen. Während dieser Zeit seien seine Brüder gesucht worden. Die Leute der J._______, welche er unter Zwang habe unterstützen müssen, seien einmal im Monat respektive alle zwei oder sechs Monate einmal vorbeigekommen. Weder sein Minibus noch sein Haus seien je von den Behörden durchsucht worden. Weiter hätten seine Ehefrau und die Kinder mit den Behörden keine Probleme gehabt. Einzig die (...) für seine Tochter AA._______ sei im Staatsspital von C._______ nicht durchgeführt worden und er habe sich während eines Jahres in N._______ dafür einsetzen müssen, dass sie dort operiert werde. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung des EE._______ vom FF._______ betreffend (...) wurde D-732/2007 festgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zum Getrenntleben berechtigt, und die Kinder wurden unter ihre Obhut gestellt. G. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau auch im Lichte von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 44 AsylG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Ferner erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht. Mit Verfügung des BFM gleichen Datums wurden die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Kinder abgelehnt und die Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reichten gegen die sie betreffende Verfügung des BFM ebenfalls eine Beschwerde ein. D-732/2007 I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und sowohl für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. J. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des GG._______, datierend vom HH._______, betreffend das Besuchsrecht zu seinen Kindern ins Recht. K. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 unterbreitete der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen bezüglich der veränderten Wohnsituation der Eheleute CC._______ (diese hätten den gemeinsamen Wohnsitz wieder aufgenommen) und ersuchte um Verfahrenszusammenlegung sowie um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels mit der Vorinstanz. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2009 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgefordert, bis zum 15. Mai 2009 dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über den derzeitigen Stand der familiären Situation - unter Beilage allfälliger relevanter Beweismittel - zu erteilen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verfahrenszusammenlegung nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde. M. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen zur familiären Situation zur Kenntnis und legten diesbezüglich diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. N. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Vorinstanz in den beiden Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Anwendung von Art. 57 VwVG zu jeweils einem Schriftenwechsel eingeladen. D-732/2007 O. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 bezüglich des Beschwerdeführer zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 28. Dezember 2006, soweit er sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 28. Dezember 2006 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 30. Juni 2009 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 29. Januar 2007 zurückziehe, wobei bei unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Q. In seiner Eingabe vom 26. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-732/2007 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Dem in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 gestellten Gesuch um Verfahrenszusammenlegung mit jenem der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (ebenfalls N_______) ist im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren stattzugeben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit ergehen betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau und Kinder somit zwei separate, aber zeitlich koordinierte Urteile. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, es sei realitätsfremd, dass eine Person, welche der Unterstützung einer illegalen Organisation wie der J._______ verdächtigt und deshalb immer wieder festgenommen werde, das Risiko auf sich nehmen würde, in regelmässigen Abständen ausgerechnet Angehörige dieser Organisation bei sich zu D-732/2007 Hause zu empfangen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich damit rechnen müssen, dass man ihn dabei beobachte, zumal er selber zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn seit dem Jahre DD._______ beschattet. Weiter würden sich auch Angehörige der J._______ davor hüten, eine derart intensiv verfolgte Person aufzusuchen, würden sie sich mit derartigen Besuchen doch einem grossen Risiko aussetzen, in flagranti aufgegriffen zu werden. Es sei realitätsfremd, dass das Haus des Beschwerdeführers von den Behörden angesichts der von diesen gehegten Verdächtigungen nie durchsucht worden sein soll. Auch dass der Beschwerdeführer immer wieder von den Behörden unter dem Verdacht der Unterstützung der J._______ festgenommen worden sein soll, ihn diese jedoch jeweils nach einigen Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt hätten, weil man ihm geglaubt habe, nichts mit der J._______ zu tun zu haben, sei ebenso realitätsfern. Vielmehr wären strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, wenn die Behörden tatsächlich von seiner aktiven Unterstützung der J._______ „irgendwie erfahren“ hätten. Das diesbezüglich eingereichte Schreiben der Staatsanwalt C._______ vom S._______ habe sich als Fälschung erwiesen und die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen Beteuerungen, wonach es sich um ein wirklich echtes Papier handle, müssten als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen könne, seit den Jahren T._______/DD._______ die J._______ unterstützt zu haben und deswegen unzählige Male festgenommen worden zu sein. Somit entbehre auch sein Vorbringen, wonach er aus der Türkei ausgereist sei, weil man ihn anlässlich der letzten Mitnahme im U._______ aufgefordert habe, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, der Grundlage. Diese Einschätzung werde im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die J._______ spätestens seit der Festnahme von Abdullah Öcalan im Jahre 1999 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz C._______ kaum bis gar nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Im Weiteren sei zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei. Dabei sei der Frage, ob das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers - im Ausland als Flüchtlinge lebende Geschwister und ehemals bei der J._______ aktive Verwandte - eine Furcht vor Reflexverfolgung zu begründen vermöge, eine besondere Bedeutung D-732/2007 beizumessen. Im Jahre 1984 habe die J._______ ihren bewaffneten Kampf zur damals angestrebten Unabhängigkeit eines kurdischen Staates aufgenommen. Insbesondere der Südosten der Türkei habe sich daraufhin zum Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der J._______ entwickelt. Insbesondere die kurdische Bevölkerung habe darunter gelitten und sei nicht selten zwischen die Fronten geraten: Unterstützten die Leute die J._______, so hätten diese Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte zu befürchten; andererseits seien sie von der J._______ unter Druck gesetzt worden, wenn sie sich auf der Seite des Staates eingesetzt hätten. Heute präsentiere sich die Situation, so auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, völlig anders. In der Folge der Festnahme von Abdullah Öcalan im Jahre 1999 habe sich die J._______ aus der Provinz C._______ zurückgezogen und sei dort seither praktisch nicht mehr in Erscheinung getreten, was einen weitgehenden Abzug von in dieser Region nicht mehr benötigten Sondereinheiten zur Folge gehabt habe. Dies wiederum habe zu einer merklichen Verbesserung der Menschenrechtssituation geführt und es sei seit den Wahlen im Jahre 2002 insbesondere im Rechtsbereich eine deutliche Annäherung der Türkei an europäische Standards festzustellen. Zwar habe die positive Entwicklung seit Frühjahr 2004 einen leichten Rückschlag erlitten, zumal es vorwiegend in touristischen Küstengebieten im Westen des Landes insbesondere im Jahre 2006 erneut zu Gewaltereignissen gekommen sei. Seither lasse sich indessen wieder eine Beruhigung der Lage feststellen. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Ausführungen lasse sich zur Situation des Beschwerdeführers festhalten, dass es unbestritten sei, wonach die Familie des Beschwerdeführers von der oben dargelegten schwierigen Lage in den (...) Jahren betroffen gewesen sei, zumal sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zwei Cousins und eine Cousine der J._______ angeschlossen hätten. Der behördliche Druck habe dazu geführt, dass damals zahlreiche Verwandte ins Ausland geflüchtet seien. Die Situation in der Türkei habe sich jedoch bereits zu jener Zeit, als sich der Beschwerdeführer noch in seiner Heimat aufgehalten habe, verbessert. Dieser habe denn auch nicht glaubhaft machen können, das er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von behördlicher Verfolgung betroffen gewesen sei respektive Massnahmen dieser Art zu befürchten gehabt habe. Es bestehe somit D-732/2007 kein Grund zur Annahme, dass er heute von behördlicher Verfolgung betroffen werden könnte. So seien die früher bei der J._______ aktiven Verwandten bereits vor Jahren ums Leben gekommen, was gemäss der Einschätzung des BFM ausschliesse, dass er zum heutigen Zeitpunkt wegen dieser Personen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Auch bezüglich anderer Personen aus seinem familiären Umfeld gebe es keinerlei Hinweise, welche erwarten lassen würden, dass er heute von Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung betroffen werden könnte. Hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahre Z._______ (dreitägige Haft verbunden mit Misshandlungen) und im Jahre V._______ (von Dorfschützern (...) angehalten und geschlagen worden) sei festzuhalten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten würden. So bestehe kein enger kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und Furcht, da sich diese Benachteiligungen viele Jahre respektive mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise zugetragen hätten. Zudem handle es sich beim Problem mit den Dorfschützern um Belästigungen, welche bezüglich ihrer Intensität kein Ausmass erreicht hätten, welche einen weiteren Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch könne sich der Beschwerdeführer allfälligen Benachteiligungen dieser Dorfschützer dadurch entziehen, dass er sich nicht in das fragliche Dorf begebe. 3.2 3.2.1 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht zunächst ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, nach der Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils der ARK vom 3. August 2005 eine ergänzende Anhörung mit seiner Ehefrau durchzuführen, obschon auch von dieser als mitunter Direktbetroffene aufschlussreiche Hinweise auf die Verfolgung in der Türkei zu erwarten gewesen wären. Zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau würden sich keine Widersprüche ergeben. Wäre eine Anhörung auch mit seiner Ehefrau durchgeführt worden, hätten die übereinstimmenden Darstellungen für seine Glaubhaftigkeit gesprochen und so vielleicht zu einer anderen Beurteilung durch die Vorinstanz geführt. Auch wenn die Verfahren getrennt worden seien, so sei durch das Unterlassen einer ergänzenden Anhörung seiner Ehefrau nicht nur das rechtliche Gehör verletzt worden, sondern man habe auch Elemente nicht in die Beurteilung einbezogen, welche für seine Glaubwürdigkeit gespro- D-732/2007 chen hätten. Der Fall sei daher zwecks ergänzender Anhörung mit seiner Ehefrau und anschliessender Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 3.2.2 Da vorliegend der gleichzeitig im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellte Rückweisungsantrag in deren Urteil vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und negativ beurteilt wurde, ist auf dieses - gleichzeitig ergangene - Urteil und die entsprechenden, angesichts des engen Sachzusammenhangs auch auf das vorliegende Verfahren zutreffenden Erwägungen (ebenfalls N_______) zu verweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher in casu abzulehnen. 3.3 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zum Vorhalt andauernder Unterstützung der J._______ trotz anhaltender Verfolgung durch die türkischen Behörden sei zu entgegnen, dass er die J._______ nie aus freien Stücken unterstützt und sich auch vor deren Kämpfern gefürchtet habe. Als er seine Unterstützung habe verweigern wollen, sei ihm gedroht worden. Die Kämpfer der J._______ hätten sich zur Minimierung des Risikos in unregelmässigen Abständen und nur in der Nacht ins Haus des Beschwerdeführers begeben, weshalb insgesamt ein kalkulierbares Risiko bestanden habe, von den türkischen Behörden erwischt zu werden. Zum Vorhalt des als realitätsfremd zu erachtenden Verhaltens der türkischen Behörden sei anzuführen, dass diese wohl einen Verdacht gegen ihn gehegt hätten, ohne jedoch im Besitz von konkreten Beweisen zu sein. Hinzu komme, dass die Behörden ein reges Interesse an weiteren Informationen über aktive Kämpfer der J._______ hätten, welches das Interesse an einer Verhaftung seiner Person wohl überstiegen habe. Das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte habe mutmasslich dahin gezielt, ihn als Spitzel gegen die J._______ einzusetzen und so Informationen zu erhalten. Wäre er aufgrund der dürftigen Beweislage vor Gericht gekommen, hätte ihn wohl zwar eine Haftstrafe erwartet, aber der Nutzen für die Behörden wäre gering gewesen. Vielmehr habe man ihn psychisch zermürben wollen und dieses Vorgehen entspreche dem bekannten Vorgehen der türkischen Behörden in solchen Situationen. Weiter habe tatsächlich nie eine Hausdurchsuchung mit Durchsuchungsbefehl stattgefunden, bei welcher das ganze Haus auf D-732/2007 den Kopf gestellt werde. Sehr wohl hätten aber die türkischen Behörden im Haus nach verdächtigen Gegenständen gesucht und auch den Minibus einer gründlichen Kontrolle unterzogen. Die Echtheit des zu den Akten gereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft vom S._______ werde von der Vorinstanz noch immer bestritten. Zu diesem Umstand sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 Stellung genommen worden, woran festgehalten werde. Darin sei angegeben worden, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Merkmale keinen sicheren Ausschluss der Echtheit zu begründen vermöchten. So würden in der Türkei immer wieder handschriftlich ausgefüllte offizielle Dokumente vorkommen. Auch die blosse Qualität des Stempelaufdrucks lasse keinen sicheren Schluss auf eine Fälschung zu. Das eingereichte Dokument könne somit durchaus auch echt sein. Die Vorinstanz habe es trotzdem nicht als erforderlich befunden, eine Abklärung über die Schweizer Vertretung in der Türkei zu veranlassen. Dies dränge sich aber auf, um tatsächlich beurteilen zu können, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei oder nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Ausführungen sehr wohl als glaubhaft zu erachten seien. Seine Emotionen und die detailreichen Schilderungen müssten als Realkennzeichen gewertet werden. Untermauert werde dies durch die Aussagen seiner Ehefrau BB._______, mit welcher freilich keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden sei, obschon sie gewisse Vorfälle hätte bestätigen oder präzisieren können (etwa betreffend die Durchsuchungen im Haus oder die Misshandlung während der Schwangerschaft). Weiter werde seitens der Vorinstanz seinen Ausführungen auch die Asylrelevanz abgesprochen. Diesbezüglich sei Folgendes zu entgegnen: Die Argumentation der Vorinstanz zur geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung erscheine als zynisch, zumal die ehemals aktiven Mitglieder der J._______ der Familie entweder von den Streitkräften umgebracht worden oder sonst dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden zum Opfer gefallen seien. Zwar müsse er nicht mehr mit behördlichem Druck rechnen, um den Aufenthaltsort dieser aktiven Mitglieder der J._______ zu verraten, doch stehe er als naher Verwandter nach wie vor unter Verdacht, in irgendeiner Beziehung zur J._______ zu stehen. Sein Bruder II._______ habe eine Gefängnisstrafe wegen Unterstützung der J._______ verbüsst und sei D-732/2007 während der letzten drei Jahre verschollen gewesen. Vor kurzem habe er erfahren müssen, dass dieser Bruder erneut festgenommen und von den türkischen Sicherheitskräften inhaftiert worden sei. Ferner gebe die allgemeine Lage in der Türkei keinen Anlass dazu, von einer veränderten Situation für die Familie CC._______ auszugehen, was durch Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Urteile der ARK gestützt werde (so Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 200). Gerade die Eingriffe, von denen sie betroffen gewesen seien (Entführungen, Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Anwerbungsversuche als Spitzel, Drohungen, Misshandlungen durch nationale Gruppierungen und Dritte wie beispielsweise Dorfschützer) würden in der Türkei nach wie vor überall stattfinden. Er sei in der Zeit nach dem Jahre Z._______ hauptsächlich wegen seiner Brüder unter Druck gesetzt worden, aber ab dem Jahre T._______ selber unter Verdacht gestanden, die J._______ zu unterstützen. Alle von ihm geschilderten - je einzeln betrachtet geringfügigen - Vorfälle hätten sich zu einem psychischen Druck summiert, der für ihn nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Die erlittene Verfolgung habe bei ihm auch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verursacht. In Anbetracht der familiären Vorgeschichte sowie der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gegen ihn gegeben. Sodann dürfte aufgrund der langen Landesabwesenheit bei der Einreise mit unbequemen Fragen über die vergangenen Jahre und allfällig drohender unmenschlicher Behandlung oder gar Folter zu rechnen sein. Zum Vorhalt der Vorinstanz des fehlenden engen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht bezüglich der Vorfälle im Jahre Z._______ und V._______ (Dorfschützer) sei entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung des psychischen Drucks auch die weiter zurückliegenden Eingriffe einfliessen müssten und nicht - wie dies das BFM vorliegend getan habe - eine isolierte Betrachtung der einzelnen Ereignisse vorgenommen werden könne. Da die Unerträglichkeit des psychischen Drucks vorliegend als gegeben zu erachten sei, sei deren Asylrelevanz festzustellen und sie seien bei der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht zu ziehen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt andauernder Unterstützung der J._______ trotz anhaltender Verfolgung durch die türkischen D-732/2007 Behörden vor, er habe die J._______ nie aus freien Stücken unterstützt und sich auch vor deren Kämpfern gefürchtet. Als er seine Unterstützung habe verweigern wollen, sei ihm gedroht worden. Ferner hätten sich die Kämpfer der J._______ zur Minimierung des Risikos nur des Nachts und in unregelmässigen Abständen in ihr Haus begeben, weshalb insgesamt ein kalkulierbares Risiko bestanden habe, von den türkischen Behörden erwischt zu werden. Diese Einwände erscheinen jedoch als nicht stichhaltig. Selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der J._______ mit der angeführten, erzwungenen Unterstützungstätigkeit zugunsten der kurdischen Guerilla zwischen die Fronten geraten sein könnte, ist die von ihm geschilderte Vorgehensweise der Kämpfer der J._______ angesichts der Beschattung seiner Person respektive seines Hauses infolge des erheblichen Verhaftungsrisikos für die Angehörigen der J._______ als realitätsfremd zu qualifizieren, zumal diese beim Beschwerdeführer jeweils noch gegessen und somit länger bei ihm im Haus verweilt hätten (vgl. A35/14, S. 6). Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der zeitlichen Intervalle, in welchen die Angehörigen der J._______ zu ihnen nach Hause gekommen seien und die Waren abgeholt hätten, in Ungereimtheiten. So sollen diese gemäss den Aussagen beim Kanton alle sieben bis fünfzehn Tage gekommen sein (vgl. A9/28, S. 17), um demgegenüber bei der ergänzenden Anhörung anzuführen, die Leute der J._______ seien einmal im Monat, manchmal alle zwei oder sechs Monate einmal gekommen (vgl. A35/14, S. 7). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zum Vorhalt des als realitätsfremd zu erachtenden Verhaltens der türkischen Behörden sei anzuführen, dass diese wohl einen Verdacht gegen ihn gehegt hätten, ohne jedoch im Besitz von konkreten Beweisen zu sein. Hinzu komme, dass die Behörden ein reges Interesse an weiteren Informationen über aktive Kämpfer der J._______ hätten, welches das Interesse an einer Verhaftung seiner Person wohl überstiegen habe. Das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte habe mutmasslich dahin gezielt, ihn als Spitzel gegen die J._______ einzusetzen und so Informationen zu erhalten. Diese Argumentation vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner letzten Verhaftung wegen Spitzeldiensten von den Sicherheitskräften angegangen worden sein soll (vgl. A9/28, S. 10; A35/14, S. 6). Bei der D-732/2007 Schilderung der vorhergehenden zahlreichen Festnahmen sei ihm gegenüber nichts dergleichen erwähnt worden. Soweit er angibt, dass ihn bei einem Gerichtsverfahren trotz dürftiger Beweislage wohl eine Haftstrafe erwartet hätte, aber der Nutzen für die Behörden gering gewesen wäre, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zunächst gibt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation - entgegen seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren - indirekt zu erkennen, dass die Behörden wohl etwas gegen ihn in der Hand gehabt haben müssen, ansonsten er selber nicht mit einer Haftstrafe für seine Person rechnen würde. Erfahrungsgemäss hätte der Beschwerdeführer dann aber mit der Einleitung entsprechender Verfahrensschritte rechnen müssen. Zudem hätte eine Haft des Beschwerdeführers für die türkischen Sicherheitskräfte den Vorteil gehabt, dass er sich im Gewahrsam der Behörden befunden hätte, zu beliebigen Zeiten hätte befragt werden und seinerseits keine „vermuteten“ Unterstützungshandlungen mehr hätten getätigt werden können. Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es habe tatsächlich nie eine Hausdurchsuchung mit Durchsuchungsbefehl stattgefunden, bei welcher das ganze Haus auf den Kopf gestellt worden sei. Sehr wohl hätten aber die türkischen Behörden im Haus nach verdächtigen Gegenständen gesucht und auch den Minibus einer gründlichen Kontrolle unterzogen. Diese Ausführungen sind jedoch angesichts der protokollierten Aussagen als aktenwidrig zu qualifizieren. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit und mehrmals an, dass ihr Haus nicht durchsucht worden sei (vgl. A35/14, S. 8). Der Umstand, dass der Minibus des Beschwerdeführers nie einer gründlichen Kontrolle unterzogen wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilen. Jedenfalls sei dieser gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nie mit eingekaufter Ware kontrolliert worden (vgl. A35/14, S. 8). Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch ohnehin nicht bemängelt. Soweit der Beschwerdeführer an der Echtheit des von ihm eingereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft vom S._______ festhält und rügt, dass die Vorinstanz trotz bestehender Zweifel an den angeführten Fälschungsmerkmalen keine Abklärungen über die Schweizer Vertretung in der Türkei veranlasst habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz konnte das eingereichte Beweismittel aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der Sachkenntnis von Spezialisten einwandfrei als Fälschung erkennen. Die D-732/2007 Vorinstanz teilte denn auch dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 Fälschungsmerkmale mit und unterbreitete sie zur Stellungnahme. Einerseits reichen die angeführten Fälschungsindizien ohne weiteres aus, um das eingereichte Gerichtsdokument begründetermassen als Falsifikat zu qualifizieren; andererseits gebieten es Gründe des öffentlichen Interesses, gewisse Fälschungsmerkmale (beispielsweise die Bekanntgabe der tatsächlich zuständigen Behörde oder die Aufschlüsselung einer korrekten Prozessnummer) geheimzuhalten oder nur andeutungsweise zu edieren, um Missbräuche zu vermeiden (vgl. Art. 27 VwVG). In Anbetracht der angeführten schweren Mängel erkannte die Vorinstanz das eingereichte Dokument im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278) zu Recht als Fälschung. Anzufügen ist, dass sämtliche Namenseinträge, die sich auf den Beschwerdeführer beziehen, auf dem Dokument, das nicht ein Formular, sondern ein individuelles Schreiben darstellt, offensichtlich mit einer anderen Schriftart eingefügt wurden. Der entsprechende Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Ankara ist bei dieser Sachlage abzuweisen. Davon ausgehend, dass es im Interesse des Beschwerdeführers sein müsste - dieser mandatierte am 8. Dezember 2006 einen im Asylbereich nicht unerfahrenen Rechtsvertreter - zu wissen, welches der Stand in dem auf dem Dokument aufgeführten Verfahren ist, wirkt es befremdend, dass er es in der Zwischenzeit unterliess, selber tätig zu werden und eigene Abklärungen vorzunehmen oder zumindest eigene diesbezügliche Versuche zu dokumentieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die angeführte Unterstützungstätigkeit für die J._______ und die daraus resultierenden Nachteile sowie die Aufforderung zu Spitzeldiensten glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahre Z._______ (dreitägige Haft verbunden mit Misshandlungen) und im Jahre V._______ (von Dorfschützern (...) angehalten und geschlagen worden) ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. So lagen die erwähnten Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits viele Jahre respektive über ein Jahr zurück, weshalb sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden können, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erschei- D-732/2007 nen. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass sich alle von ihm geschilderten - je einzeln betrachtet geringfügigen - Vorfälle zu einem unerträglichen psychischen Druck summiert hätten, ist zu entgegnen, dass mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nichtstaatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anforderungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c.dd S. 272 f., EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Dass der Beschwerdeführer vorliegend einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann angesichts der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser geringfügigen Vorfälle nicht bejaht werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage- D-732/2007 ment des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche Beurteilung der diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist - was den Bruder II._______ des Beschwerdeführers betrifft - festzuhalten, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers zufolge inhaftiert sein soll und die drei Familienangehörigen (zwei Cousins und eine Cousine), die sich vor Jahren der J._______ angeschlossen hätten, nicht mehr leben würden. Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgebrachten Reflexverfolgung anführt, drei seiner Geschwister würden sich als anerkannte Flüchtlinge in L._______ respektive K._______ befinden, ist festzuhalten, dass er eine eigene Unterstützungstätigkeit für die J._______ nicht glaubhaft machen konnte und eigenen Angaben zufolge nur bis ins Jahr Z._______ wegen seiner Brüder behördlich unter Druck geraten sei (vgl. A35/14, S. 10 oben). Es ist daher in casu nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. D-732/2007 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 8. Juni 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer respektive dessen Familie muss den Akten zufolge trotz seiner Erwerbstätigkeit nach wie vor von der Fürsorge unterstützt D-732/2007 werden, weshalb auch die Bedürftigkeit desselben als gegeben zu erachten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten - trotz Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt zu verzichten. 7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-732/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 23

D-732/2007 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 D-732/2007 — Swissrulings