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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2014 D-7313/2013

9 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,698 parole·~18 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7313/2013 law/auj

Urteil v o m 9 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).

D-7313/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei Anfang November 2013 verliess, auf dem Landweg über Russland und unbekannte Länder fuhr und am 17. November 2013 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte, dass es die Beschwerdeführerin in der Folge am 9. Dezember 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass das Bundesamt sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 dem Kanton B._______ zuwies, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in der Inneren Mongolei (Volksrepublik China) geboren und im Alter von sechs Jahren, nach dem Tod ihrer geisteskranken Mutter, mit ihrem Stiefvater C._______ in die Mongolei gezogen, wo sie in drei verschiedenen Provinzen gelebt habe, dass ihr Stiefvater sie im Alter von 18 Jahren zu seiner Frau gemacht und sie mit 25 ein behindertes Kind geboren habe, welches nach vier Jahren gestorben sei, dass ihr Stiefvater bzw. Lebenspartner sehr eifersüchtig gewesen sei und sie regelmässig geschlagen und misshandelt habe, sie ihn jedoch nicht habe verlassen können, weil sie weder Ausbildung noch Arbeit gehabt und er gedroht habe, sie umzubringen, dass sie mit ihrer Jurte jeweils in abgelegene, wenig bewohnte Gebiete gezogen seien, dass C._______ sie mit einer Bierflasche im Genitalbereich verletzt habe, als sie ihn nach dem Tod ihres Kindes bzw. nachdem sie sich in einen Mongolen verliebt habe, habe verlassen wollen, und sie mehrmals versucht habe, sich das Leben zu nehmen,

D-7313/2013 dass sie sich ein einziges Mal an die Polizei gewandt habe, um die Übergriffe anzuzeigen, woraufhin C._______ gedroht habe, sie umzubringen, und sie aus Angst nicht mehr zur Polizei gegangen sei, dass sie ihren einzigen Verwandten, den jüngeren Bruder ihrer Mutter, kennengelernt habe, als sie Mitte Zwanzig gewesen sei, und dieser sie wiederholt in der Mongolei besucht und ihr angeboten habe, mit ihm in die Innere Mongolei bzw. nach China zurückzukehren, dass sie jedoch in der Mongolei habe bleiben wollen, wo sie aufgewachsen sei, sich auskenne und die Sprache spreche, dass sie C._______ nicht verlassen habe, weil sie keine Ausbildung, keine Arbeit und keine Identitätspapiere habe, und ihr Onkel ihr geraten habe, bei ihrem Mann zu bleiben, damit er sie bei seinen Besuchen jeweils finden könne, dass die Leute in der Mongolei sie immer ausgelacht und als "Chinesenfrau", als Mutter eines behinderten Kindes oder als kinderlose Frau beschimpft und schikaniert hätten, dass C._______ sie in den letzten sieben Jahren vor der Ausreise nicht mehr geschlagen, sie auch sonst in Ruhe gelassen und ihr Geld für ihren Lebensunterhalt gegeben habe, dass am 2. November 2013 ein unbekannter Mann im Auftrag ihres Onkels zu ihr gekommen sei und sie in die mongolische Hauptstadt Ulaan Baatar mitgenommen habe, dass ihr Onkel ihr telefonisch mitgeteilt habe, C._______ sei verhaftet worden, weil er offenbar Drogen versteckt habe, und sie müsse unverzüglich ausreisen, dass sie sich über die Verhaftung ihres Mannes gefreut habe, und sie auch nicht genau wisse, weshalb ihre Ausreise nach Ansicht ihres Onkels so dringlich gewesen sei, dass ihr Onkel wohl gewollt habe, dass sie ihren Lebensabend an einem ruhigen Ort verbringen könne, und überdies das Leben in der Mongolei ohne ihren Mann schwierig gewesen wäre, da sie wegen fehlender Identitätspapiere dort keine Rente erhalte,

D-7313/2013 dass alles so schnell gegangen sei, dass sie nicht einmal ihr Medikament gegen hohen Blutdruck habe mitnehmen können, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 20. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und ihr Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne dass zusätzliche Abklärungen erforderlich wären – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung beantragt, dass sie eventualiter beantragt, es sei ihr wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass der Verfahrenskosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise per Fax und am 7. Januar 2014 vollständig eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

D-7313/2013 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32-35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2011/30 E. 3 S. 568), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit

D-7313/2013 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass das BFM die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrer Herkunft, ihren Familienangehörigen (Mutter, Onkel, Stiefvater und späterer Lebenspartner) und ihren Lebensumständen zutreffend als dürftig, höchst vage und somit nicht plausibel bezeichnet hat, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen von Identitätsdokumenten damit begründete, sie habe sich in der Mongolei nie eine Identitätskarte oder einen Pass ausstellen lassen können, weil die Behörden von ihr eine Urkunde verlangt hätten, welche jedoch in den Archiven in der Mongolei nicht vorhanden gewesen sei,

D-7313/2013 dass das BFM diesen Erklärungsversuch für die Papierlosigkeit mit der Begründung als unglaubhaft zurückwies, in der Mongolei könnten sich auch chinesische Staatsangehörige einbürgern lassen, und die Beschwerdeführerin sei zudem dort aufgewachsen, dass ergänzend zu dieser Argumentation darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, von ihrem Onkel erfahren zu haben, dass an ihrem Geburtsort in der Inneren Mongolei eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/10 S. 3, act. A11/11 S. 2 F5), dass sie die Frage der BFM-Sachbearbeiterin, weshalb ihr (in der Inneren Mongolei wohnhafter) Onkel, der sie regelmässig in der Mongolei besucht habe, ihre Geburtsurkunde nicht mitgebracht habe, nicht bzw. ausweichend beantwortete (vgl. act. A11/11 S. 4 F26), dass die Beschwerdeführerin 40 Jahre lang Zeit gehabt hat, mit oder ohne Hilfe ihres Onkels ihre Geburtsurkunde aus der Inneren Mongolei bzw. aus ihrem tatsächlichen Herkunftsort erhältlich zu machen und davon auszugehen ist, dass sie dies auch getan hat, und sie sich gestützt darauf Identitätsdokumente hat ausstellen lassen bzw. sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Mongolei hat einbürgern lassen oder dort gestützt auf eine beinahe 60-jährige Anwesenheit zumindest über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt, dass im Weiteren ihre Reiseschilderungen in der Tat unglaubhaft sind, zumal unwahrscheinlich ist, dass sie sämtliche Grenzübergänge zwischen Russland und der Schweiz ohne Reisedokumente unter einer Decke versteckt passieren konnte, dass infolgedessen das BFM zu Recht den Verdacht äusserte, die Beschwerdeführerin enthalte den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere vor, um den Vollzug der Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik der Papierlosigkeit vorbringt, sie sei von ihrem Stiefvater sklavenartig ausgebeutet worden, sie habe sich in der Mongolei nicht frei bewegen können, sei völlig entwurzelt gewesen und habe isoliert und abgeschottet gelebt, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Kontakt zu ihrem Herkunftsland – der Inneren Mongolei bzw. der Volksrepublik China – aufzunehmen oder sich um mongolische Ausweipapiere zu bemühen,

D-7313/2013 dass die angeblich jahrelange Isolation und fehlende Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht plausibel ist, zumal sie an den Befragungen angab, ihr Stiefvater habe nach der Geburt ihres Sohnes immer wieder andere Frauen mit nach Hause gebracht, er habe sie selbst immer geschlagen, wenn sie mit einem Mann gesprochen habe, und er sei manchmal zwei bis drei Monate abwesend gewesen (vgl. act. A11/11 S. 5 F34), dass überdies der Onkel der Beschwerdeführerin diese gemäss eigenen Angaben regelmässig besucht hat, was kaum möglich gewesen wäre, wenn sie in völliger Isolation gelebt hätte, dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über die Zeit nach dem Tod ihres Kindes, das heisst über mehr als 30 Jahre ihres Lebens, nur sehr bruchstückhafte Angaben machte, dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass zwischen den letztmals sieben Jahre vor der Ausreise angeblich erfolgten Übergriffen des Stiefvaters bzw. Lebenspartners der Beschwerdeführerin und deren Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang besteht, dass sie ferner nicht plausibel darzulegen vermochte, weshalb sie ausgerechnet nach der Verhaftung ihres Peinigers überstürzt aus asylrechtlich relevanten Gründen hat ausreisen müssen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Rechtsmitteleingabe dazu keine Angaben macht, dass sie hingegen ausführt, es hätten sich aufgrund der ausführlichen Schilderungen ihrer Lebensgeschichte und der komplexen Verhältnisse zwingend weitere Abklärungen zu ihrer Herkunft aufgedrängt, wie etwa

D-7313/2013 eine Lingua-Analyse, ein "Herkunftstest" oder Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ulaan Baatar oder in Peking, dass diese Argumentation unzutreffend ist, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt, was bedeutet, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass jedoch gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.), dass die Identität, die Herkunft, die Familienverhältnisse und Lebensumstände solche Tatsachen sind, und die Beschwerdeführerin durch das unentschuldbare Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren und ihren Angaben zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen und ihrer Herkunft, welche entgegen der Behauptung in der Beschwerde keinesfalls ausführlich, sondern – wie bereits erwähnt – dürftig und daher nicht plausibel ausgefallen sind, die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, dass aufgrund dieser Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig sind (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

D-7313/2013 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-7313/2013 dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in der Mongolei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch infolge der vorstehend skizzierten fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen nicht gelungen, eine diesbezüglich tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt von deren mongolischer Staatsangehörigkeit ausging und die geltend gemachte Herkunft aus der zu China gehörenden Inneren Mongolei als unglaubhaft bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren früheren Angaben, gemäss denen ihre Geburt in der Inneren Mongolei offiziell registriert worden sei, in der Rechtsmittelschrift erstmals vorbringt, es sei fraglich, ob sie in China jemals ordentlich registriert worden sei, weshalb es völlig unklar sei, ob der Vollzug der Wegweisung nach China möglich sei, dass der Wegweisungsvollzug nach China jedoch ohnehin unzumutbar sei, da sie dort über kein tragfähiges soziales Netz verfüge, weil sie die Adresse ihres Onkels, des einzigen dort lebenden Verwandten, nicht kenne, dass sie weiter geltend macht, der Vollzug der Wegweisung in die Mongolei sei unzumutbar und unmöglich, da sie nicht mongolische Staatsangehörige sei, aufgrund ihrer Lebensgeschichte dort auf kein soziales Netz zurückgreifen könne, und über keine Bildung und Berufserfahrung verfüge,

D-7313/2013 dass die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, dass es angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin bei der Abklärung ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht Sache der Asylbehörden ist, nach Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin daher die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung bei der Abklärung von Vollzugshindernissen zu tragen hat, indem mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie in der Mongolei – und allenfalls auch in China (Innere Mongolei) – über ein tragfähiges familiäres und/oder soziales Beziehungsnetz sowie über die Staatsangehörigkeit oder zumindest über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht verfügt, dass aus ihren Aussagen hervorgeht, dass sie ihren hohen Blutdruck bereits in der Mongolei medikamentös behandeln liess (vgl. act. A11/11 S. 5 F33), weshalb davon auszugehen ist, dass die weitere Behandlung des Bluthochdrucks auch nach der Rückkehr gewährleistet sein wird, dass in der Mongolei – einem Safe Country – bzw. in China keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass mithin weder die allgemeine Lage in der Mongolei bzw. in China noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei oder nach China in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

D-7313/2013 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7313/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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