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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2016 D-7312/2016

7 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,505 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7312/2016

Urteil v o m 7 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).

D-7312/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 17. Mai 2016 daktyloskopisch erfasst worden war und am 14. Oktober 2016 um Asyl ersucht hatte, dass am 27. Oktober 2016 eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von (…) ergab, dass am 1. November 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ stattfand, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen der gleichentags durchgeführten Nachbefragung das rechtliche Gehör zum Resultat der Handknochenanalyse gewährt wurde, dass er dabei an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt und erklärte, er sei im Jahr (…) geboren (vgl. A 15/6 S. 5), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaubhaft qualifizierten Altersangaben für das restliche Verfahren als volljährig erachtete, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im Februar 2016 verlassen und sei auf dem Landweg nach D._______ gereist, nach einem einmonatigen Aufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt und sei via E._______ und F._______ nach G._______ gelangt, sodann sei er erneut durch die Elfenbeinküste gereist und anschliessend nach Italien gelangt, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, und sei am 22. Oktober 2016 illegal in die Schweiz gelangt, dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da man sich dort nicht gut um ihn gekümmert habe (vgl. A 16/2 S. 1), dass das SEM am 2. November 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese aber nicht antworteten,

D-7312/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am 25. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass sodann vom Beschwerdeführer eine undatierte Eingabe eingereicht wurde (die undatierte Eingabe wurde dem diensthabenden Securiton-Mitarbeiter im EVZ C._______ am 5. oder 6. Dezember 2016 überreicht und von diesem entsprechend weitergeleitet),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-7312/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

D-7312/2016 dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),

D-7312/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Mai 2016 in Italien daktyloskopisch registriert worden war und dort am 14. Oktober 2016 um Asyl ersucht hatte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass das SEM am 2. November 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,

D-7312/2016 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe an der behaupteten Minderjährigkeit in pauschaler Art und Weise festhält und diesbezüglich lediglich ausführt „Ich bin minderjährig, (…)“, dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, dass nämlich die Angaben zu seinem Alter äusserst vage ausgefallen sind, so gab er zu Protokoll, er sei (…) und sein Alter kenne er aufgrund der Angaben in seiner Geburtsurkunde, dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen konnte und diesbezüglich erklärte, die Geburtsurkunde habe er in der Elfenbeinküste zurückgelassen und seinen Schülerausweis habe er nicht mitnehmen können, weil er bedroht worden sei (vgl. A 14/16 S. 3), dass er sodann auf Beschwerdeebene erklärte, er habe erfolglos versucht, seine Mutter zu kontaktieren, damit diese ihm Identitätspapiere zustellen könne,

D-7312/2016 dass die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettalter von “ (…) (reifes Skelett)“ ergeben hat, dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse – auch wenn ein Altersgutachten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 m.w.H.) – nicht für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse entgegenhalten muss, zumal seine Aussagen zum Schulbesuch, die allenfalls Rückschlüsse auf das Alter erlaubt hätten, als sehr ausweichend und unbestimmt zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung auch seine Angaben in der nachgereichten Beschwerdeergänzung, wonach er seine Familie zwischenzeitlich habe kontaktieren können und diese ihm nun die nötigen Dokumente („les documents nécessaires“) zum Beweis seines richtigen Alters zustellen werde, nichts zu ändern vermögen, zumal die Kontaktnahme nicht weiter konkretisiert wurde, dass darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, da diese nicht näher bezeichnet wurden, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann Schwierigkeiten mit dem Übersetzer anlässlich der BzP vom 1. November 2016 geltend macht, so habe er erfolglos den Austausch des Übersetzers verlangt, worauf er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Befragung fortzusetzen, dass diese Rüge in den Akten keine Stütze findet, zumal er wiederholt erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen, und die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte (vgl. A 14/16 S. 2 und 13; A 15/6 S. 1 und 5), beziehungsweise bestätigte, dass er die Möglichkeit hatte, Korrekturen anzubringen, und dass er den Ausführungen im Protokoll nichts mehr beizufügen habe (vgl. A 15/6 S. 6),

D-7312/2016 dass indessen aus den Akten hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, das Aktenstück A 16/2 (Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens) zu unterzeichnen, weil er nicht nach Italien zurückgeschickt werden wolle, wobei er auch bei dieser Gelegenheit bestätigte, den Dolmetscher – es handelte sich jeweils um die gleiche Person (vgl. A 14/16 S. 13; A 15/6 S. 6; A 16/2 S. 2) – gut zu verstehen, dass dem BzP-Protokoll (A 14) keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Befragung unkorrekt oder in einer zu beanstandenden Befragungssituation durchgeführt worden wäre oder der Beschwerdeführer die Auswechslung des Dolmetschers verlangt hätte, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, woraus geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer wäre aufgrund irgendwelcher Begebenheiten nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen beziehungsweise diese weiterzuführen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf seine Aussagen behaften zu lassen hat und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann vorbringt, er habe gesundheitliche Probleme und könne deshalb nicht nach Italien zurückkehren, dass ihm während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Italien niemand geholfen habe und er nicht einmal Kleider gehabt habe, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des

D-7312/2016 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten unsubstanziierten Rüge, wonach ihm niemand geholfen habe und er keine Kleider gehabt habe, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–

D-7312/2016 Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahmen zu Protokoll gab, er habe in Italien in einer Gemeinschaft für Jugendliche gelebt, wo er Kleidung und Nahrung erhalten habe (vgl. A 2/21), was seiner nunmehrigen Behauptung, in Italien habe ihm niemand geholfen, widerspricht, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat zurücküberstellt würde, dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden zutrifft, zumal er zwar im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe Magenschmerzen und einen schmerzenden linken Unterarm (vgl. A 15/6 S. 1 f.; A 14/16 S. 13 Ziff. 8.02), in seiner Rechtsmitteleingabe indessen lediglich pauschal anführt, dass er gesundheitliche Probleme habe, und es dabei vollständig unterlässt, diese zu konkretisieren oder mit einem ärztlichen Bericht zu belegen, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),

D-7312/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7312/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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