Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7308/2016
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Albanien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
D-7308/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind ethnische Roma aus Albanien. Ihre Asylgesuche vom 26. September 2015 wurden vom SEM am 25. April 2016 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Vollzug angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da die dagegen gerichtete Beschwerde verspätet eingereicht worden war, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3119/2016 vom 20. Mai 2016 nicht darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 30. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden wiedererwägungshalber um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Sohn D._______ leide unter schwerem [Erkrankung], es gehe ihm in der Schweiz deutlich besser als in Albanien, wo sein Gesundheitszustand aufgrund der schlechten Lebensumstände und der mangelhaften medizinischen Versorgung sehr schlecht gewesen sei. Mit dem Gesuch wurde ein Arztbericht vom 1. September 2016 eingereicht, in dem D._______ eine [Krankheit] als Nachfolgestörung der [Erkrankung] attestiert wurde. Er benötige regelmässige stabilisierende [Therapie]. Ausserdem habe er eine [Lebensmittel]-Allergie und müsse eine spezielle Diät einhalten. [Lebensmittel] dürfe er in keiner Form zu sich nehmen, weil dies schwerste allergische Reaktionen hervorrufen könnte. Im Fall eines Allergieschocks müsse er spezielle Medikamente erhalten. Zum Beleg, dass eine angemessene Behandlung in Albanien nicht sichergestellt sei, wurden zwei Recherchen der SFH betreffend die Behandlung von Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen in Albanien eingereicht. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. September 2016 gebührenpflichtig ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 25. April 2016. Es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Bereits im ersten Entscheid sei die [Erkrankung] des Sohnes umfassend thematisiert worden und es sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen worden. Dies gelte auch für die neu vorgebrachte [Lebensmittel]-Allergie. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, die nötige Medikation im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe nach Albanien
D-7308/2016 mitzunehmen. Die Krankheiten des Sohnes D._______ seien in Albanien behandelbar, selbst wenn das albanische Gesundheitssystem im Vergleich zum schweizerischen eingeschränkter sein sollte. An der Zumutbarkeit der Wegweisung ändere dies nichts. D. Mit Eingabe vom 25. November 2016 fochten die Beschwerdeführenden die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs an und beantragten die Feststellung der Unzulässigkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Vollzugs ihrer Wegweisung einhergehend mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragten ferner die Zusprechung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl durch das Gericht. Zur Begründung brachten sie vor, der Sohn D._______ leide nun an einer weiteren Erkrankung, welche im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne. Die Vorinstanz habe ihre Einschätzung auf Grundlage von veralteten Länderberichten getroffen, die nicht geeignet seien, um die derzeitige Situation in Albanien beurteilen zu können. Die aktuellen Berichte der SFH habe man dagegen nur oberflächlich geprüft. E. Am 2. Dezember 2016 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 30. November 2016 ein. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom 29. November 2016 einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
D-7308/2016 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
D-7308/2016 5. 5.1 Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich ausdrücklich nur gegen den mit Verfügung vom 25. April 2016 angeordneten Wegweisungsvollzug. 5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.3 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Entscheid des SEM vom 25. April 2016 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 im Wesentlich damit begründet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers D._______ bereits Gegenstand des Entscheids vom 25. April 2016 gewesen sei. Betreffend die geltend gemachten (…) Probleme als Folge der [Erkrankung] verwies das SEM darauf, dass in Tirana, Elbasan, Gramsh, Peshkopi, Vlora und Shkoder sogenannte Community Mental Health Centres („Gemeindezentren für geistige Gesundheit") als kommunale Erstansprechpartner für Menschen mit psychischen Problemen dienten. In diesen Zentren stehe eine kleine Anzahl Psychiater und Sozialarbeiter zur Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern werde im Bedarfsfall Psychotherapie angeboten. Die Krankheit des Beschwerdeführers D._______ sei auch in Albanien behandelbar, auch stehe es den Eltern frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe für den Sohn zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Derartige Hilfe könnten die Beschwerdeführenden auch zur Behandlung der neu geltend gemachten Allergie beantragen. Die Rückkehr aus medizinischen Gründen nach Albanien sei aufgrund dieser Sachlage nach wie vor zumutbar. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2016 wurde noch einmal vorgebracht, die neu diagnostizierte Folgeerkrankung des Sohnes erfordere regelmässige Kontrollen und Therapiesitzungen, die in Albanien
D-7308/2016 nicht möglich seien. Das SEM habe seine Einschätzung betreffend die Behandlungsmöglichkeiten zudem auf der Grundlage veralteter Länderinformationen getroffen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. April 2016 beseitigen können, zumal der gegenwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. 7.2 Tatsächlich hat sich die Vorinstanz mit der Krankheit des D._______ bereits im Asylverfahren auseinandergesetzt und in ihrem Entscheid vom 25. April 2016 die Problematik vertieft erörtert. Die nun wiedererwägungshalber geltend gemachten [gesundheitlichen] Probleme stehen als weitere Folgekomplikation in engem Zusammenhang mit der schweren [Erkrankung] des Beschwerdeführers. Sie sind damit nicht als „neu“ im Sinne von Art. 66 VwVG zu bezeichnen. Die zusätzlich geltend gemachte [Lebensmittelallergie] des Sohnes ist als nicht so erheblich zu bezeichnen, als dass sie eine Wegweisung nach Albanien als unzumutbar erscheinen liesse. Wie von der Vorinstanz zutreffend erläutert, kann die Allergie durch Vorbeugemassnahmen und eine entsprechende Diät kontrolliert werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. 7.3 Betreffend die Rüge, das SEM habe seine Einschätzung auf der Grundlage von veralteten Informationen getroffen, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des SEM zum staatlichen Gesundheitssystem in Albanien grundsätzlich noch immer aktuell und zutreffend sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass neueren Berichten zufolge Verbesserungen bei der Umsetzung der Gesundheitsgesetzgebung betreffend psychische Erkrankungen erreicht werden konnten. Auch der Zugang von Angehörigen der Roma- Minderheit zu den Gesundheitsdiensten konnte durch Impfkampagnen und Gemeindeschwestern sowie ein System von Hausbesuchen bei Roma-Familien verbessert werden. Trotz dieser Massnahmen bleibt der Zugang von
D-7308/2016 Angehörigen der Roma-Minderheit zu staatlichen Gesundheitsdiensten jedoch problematisch und weitere Massnahmen sind nötig (vgl. EU-Kommission, Commission Staff Working Dokument, Albania Report 2015, Brüssel 10. November 2015, S. 69, besucht am 05.12.2016). Nach Einschätzung des UN-Kinderhilfswerks UNICEF stellen für Roma die Kosten für Behandlungen durch Fachärzte das grösste Hindernis für die Behandlung dar. Zwar sei die Behandlung von Kindern bis 18 Jahren in staatlichen Gesundheitszentren grundsätzlich kostenfrei möglich, jedoch nur sofern eine Person registriert sei, was bei rund 50 % der Roma nicht der Fall sei (UN Children's Fund [UNICEF], Child Notice Albania, 23. Juli 2015, S. 35, www.unicef.org/albania/UNICEF_Child_Notice_Albania_-2015.pdf, besucht am 06.12.2016). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer D._______ bereits in Albanien behandelt wurde und dort auch Medizin erhalten hat. Es ist davon auszugehen, dass ihm die nötige Behandlung offen steht, sofern die Familie registriert ist. Da die Familie – ethnische Albaner – nach Aktenlage über Pässe und Identitätskarten verfügt, ist davon auszugehen (vgl. Vorakten Asylverfahren). Auch das psychische Folgeleiden des Beschwerdeführers kann in einem „Gemeindezentrum für geistige Gesundheit" behandelt werden, zumal in diesem Fall eine allfällige Sprachbarriere wegfallen würde. Ferner erschöpft sich auch die Rüge in Bezug auf die ungeklärte Finanzierung der erforderlichen medizinischen Behandlungen in einer blossen Behauptung. Die betreffenden Vorbringen erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort in Albanien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Schliesslich ist nochmals auf die zutreffenden Ausführungen in den Verfügungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden für einen Zeitraum von sechs Monaten für den Sohn medizinische Rückkehrhilfe beantragen können, insbesondere auch die nötige Allergieprophylaxe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ihr persönliches Umfeld und der zusätzlichen medizinischen Rückkehrhilfe nach ihrer Rückkehr nach Albanien nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
D-7308/2016 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Wegweisungsvollzugsentscheid vom 25. April 2016 bleibt rechtskräftig. 8. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerde als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 8.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind in Anbetracht der Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-7308/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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