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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-7308/2009

1 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,965 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-7308/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, Geburtsdatum unbekannt, alias A._______, geboren ... 1990, alias A._______, geboren ... 1992, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7308/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 im ... ein Asylgesuch einreichte, dass er im ... am 19. Oktober 2009 kurz befragt und am 6. November 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass er zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus einer Ortschaft bei Sokoto in Sokoto State (im äussersten Nordwesten von Nigeria gelegen), wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er vorbrachte, er sei Christ, und namentlich anführte, sein Geburtsdatum sei der ... 1992 und er sei jetzt 19 Jahre alt (vgl. act. A1 S. 7 sowie act. A12 F. 40 und F. 47 ff.), dass er eigenen Angaben zufolge im Juni oder Juli 2009 mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nach Maiduguri in Borno State (im äussersten Nordosten von Nigeria gelegen) umzog, da ihm dort eine Arbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau vermittelt worden sei, dass er diesbezüglich ausführte, von Sokoto nach Maiduguri brauche man mit dem Auto mindestens zwei Stunden, respektive – je nach Verkehr – wohl etwas länger (vgl. act. A1 S. 2 und act. A12 F. 34 f.), dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, in Maiduguri sei es im Juli 2009 zu Unruhen gekommen, worauf er die Flucht ergriffen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei, dass er diesbezüglich ausführte, über die Unruhen wisse er nur, dass es um einen Konflikt zwischen Moslems und Christen gegangen sei, er habe aber wirklich um sein Leben zu fürchten gehabt und sei sofort in einen Wald geflohen, von wo er dann zu Fuss in den Niger gelangt sei, dass er zu den Umständen seiner weiteren Reise angab, im Niger sei er auf dem Landweg nach Niamey und von dort mit einem Boot nach Lome (Togo) gelangt, von wo er auf dem Seeweg innert zwei Tagen Italien erreicht habe, von wo ihn später eine Person mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe, D-7308/2009 dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe seine gesamte Reise ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezahlung, alleine Dank der Hilfe verschiedener Menschen absolviert, dass er schliesslich auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reiseoder Identitätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und er wisse auch gar nicht genau, worum es sich bei einer Identitätskarte handle (vgl. act. A1 Ziff. 13 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, aufgrund offenkundiger Widersprüche in den Angaben zum eigenen Alter und zum angeblichen Reiseweg lägen für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor und aufgrund offenkundig realitätsfremder und widersprüchlicher Gesuchsvorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM dabei auf eine Vielzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen verwies, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren sinngemäss als entschuldbar erklärte, indem er am Vorbringen festhielt, er habe noch nie solche Papiere besessen und solche innert der im angesetzten Frist nicht beschaffen können, wobei er anmerkte, er werde nunmehr seine heimatliche Botschaft kontaktieren, welche ihm weiterhelfen werde, D-7308/2009 dass er ferner geltend machte, er sei in der Tat siebzehn Jahre alt, da das von ihm angegebene Geburtsdatum ... 1992 zutreffend sei und er sich anlässlich der Anhörungen bloss verrechnet habe, dass er abschliessend seine Angaben zu seiner Herkunft, seinem Reiseweg und den geltend gemachten Gesuchsgründen sinngemäss bekräftigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das BFM zu Recht nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbare Angaben zu seiner Herkunft, seinem persönlichen Hintergrund und seinem bisherigen Werdegang gemacht hat, womit die namentlich auf Beschwerdeebene behauptete Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.), D-7308/2009 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Beschaffung und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Reiseweg verweist, welche der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, D-7308/2009 dass in der Tat die Schilderungen zu der Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezahlung, alleine Dank der Hilfe verschiedenster, dem Beschwerdeführer unbekannter Personen – als völlig realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM im Weiteren zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wobei auch in dieser Hinsicht auf die einlässlichen Feststellungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der Beschwerdeführer nichts konkretes entgegen zu setzten vermag, dass der Beschwerdeführer – welcher eigenen Angaben zufolge aus der Region von Sokoto und damit aus dem äussersten Nordwesten von Nigeria stammt – in keiner Weise in der Lage war, einen nachvollziehbaren persönlichen Bezug zu dem im äussersten Nordwesten von Nigeria gelegenen und nicht nur zwei Fahrstunden, sondern hunderte von Kilometern von Sokoto entfernten Maidaguri zu schaffen, geschweige denn, einen persönlichen Bezug zu den dortigen Ereignissen von Ende Juli 2009 glaubhaft zu machen, dass er im Übrigen zwar geltend machte, er sei Christ und gehöre der anglikanischen Kirche an, jedoch nicht in der Lage war, irgend ein christliches Fest beim Namen zu nennen, dass aufgrund dieser Umstände von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), D-7308/2009 dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7308/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ... (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - ... (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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