Abtei lung IV D-7306/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7306/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 21. Dezember 1999 unter dem unbegründeten Verdacht, die Flucht von vier Rebellen ermöglicht zu haben, in B._______ von Regierungssoldaten festgenommen und anschliessend an verschiedenen Orten - so von Januar bis Mai 2000 im Camp C._______ in Kinshasa - unter schlechten Bedingungen gefangen gehalten worden, dass er weiter vorbrachte, er habe durch die im Camp grassierende Malaria sein Bewusstsein verloren und sei deswegen ins Spital von D._______ verlegt worden, aus welchem er am 5. oder 6. Juni 2000 mit der Hilfe eines von seiner Familie bestochenen Krankenpflegers habe fliehen können, dass er bereits seit dem Jahre 1994 Sympathisant der Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) gewesen und in den Jahren 1994 und 1998 verschiedentlich nach Kundgebungsteilnahmen für kurze Zeit in Gewahrsam genommen worden sei, dass er im Juli 1999 von Kinshasa nach B._______ (Provinz E._______) umgezogen sei, um dort in den Vorschlag eines Freundes einzuwilligen, für den staatlichen Sicherheitsdienst ANR (Agence Nationale de Renseignements) zu arbeiten, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 25. März 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung verweigerte, seine Vorbringen erfüllten bereits die Vorbedingung der Glaubhaftigkeit nicht, weshalb gar nicht erst geprüft zu werden brauche, ob sie nach Massgabe der Definition von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevant seien, D-7306/2009 dass es in der Entscheidbegründung zum Wegweisungsvollzug ausführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine für den Beschwerdeführer bestehende Gefahr, im Falle einer Rückkehr in das Heimatland konkret einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass es weiter argumentierte, weder die politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2004 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge unter Missachtung des auf den 23. Oktober 2004 festgesetzten letzten Ausreisetermins in der Schweiz verblieb, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2009 (Eingangsstempel BFM) eine vom 7. August 2009 datierende Eingabe an das BFM richtete, in welcher er unter Hinweis auf ein beigefügtes Zeugnis von Dr. med. Z.A.M., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2009 geltend machte, es gehe ihm derzeit sehr schlecht, er denke manchmal an Suizid und ziehe diesen Ausweg einer Ausschaffung in sein Heimatland vor, dass er weiter ausführte, im Fall einer Ausschaffung, den er sich freilich nicht erhoffe, sei es unbedingt nötig, einen Arzt oder Psychiater beizuziehen, der ihn unterstützen und ihm die nötigen Medikamente verschreiben müsse, dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 21. September 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass es den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2009 aufforderte, bis zum 8. Oktober 2009 einen Bericht des behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des zu diesem Zweck geschaffenen amtlichen Formulars einzureichen, D-7306/2009 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 7. Oktober 2009 beim BFM eine als „Gesuch um vorläufige Aufnahme“ betitelte Eingabe einreichte, die Begehren enthaltend, es sei ihm einerseits eine zeitlich limitierte vorläufige Aufnahme zum Zweck der Durchführung einer ambulanten Psychotherapie zu gewähren und andererseits ein Kantonswechsel in den Kanton F._______ zu gestatten, dass er gleichzeitig einen am 1. Oktober 2009 auf der Grundlage des BFM-Formulars erstellten ärztlichen Bericht von Dr. med. G.R., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine schriftliche Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2009 zur Psychiatrischen Versorgung in Kongo (Kinshasa) einreichte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 - eröffnet am 23. Oktober 2009 - abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. März 2002 bestätigte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er so lange nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden dürfe, als nicht das Fehlen einer Suizidgefahr feststehe, und es sei die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu verfügen, dass er daneben das formelle Begehren stellte, es sei der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung einzuräumen, und es seien das BFM sowie das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, von einer Ausschaffung einstweilen abzusehen und insbesondere auf die für den 6. Dezember 2009 vorgesehene Rückschaffung zu verzichten, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem um Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ersuchte, D-7306/2009 dass er zum Beleg seiner Vorbringen zusammen mit der Beschwerdeschrift ein Arztzeugnis von Dr. med. G.R. vom 10. November 2009, ein Schreiben seines Rechtsvertreters an Dr. med. G.R. vom 18. November 2009 und ein Ergänzungszeugnis von Dr. med. G.R. vom 18. November 2009 zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit vorsorglicher Massnahme vom 27. November 2009 den Vollzug der Wegweisung aussetzte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-7306/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, D-7306/2009 dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch nahezu ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beziehungsweise unzureichenden oder fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründet und aus der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Schluss gezogen wurde, der Vollzug der Wegweisung sei bis auf weiteres nicht zumutbar, dass zur Verdeutlichung dessen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer leide als Folge der in den Jahren 1999 und 2000 im Heimatland gemachten „Bürgerkriegserfahrung mit Folter“ (vgl. Zeugnis von Dr. med. G.R. vom 1. Oktober 2009) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die er in Kongo (Kinshasa) nicht behandeln lassen könne, weil er sich ansonsten von der politisch-ethnischen Situierung des in Frage kommenden Arztes abhängig machen müsse und im Übrigen gar keine adäquaten medizinischen Behandlungs- und Betreuungsinfrastrukturen bezüglich psychischer Leiden zu Verfügung stünden, dass das BFF in seiner Verfügung vom 25. März 2002 im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens den Vollzug der Wegweisung für zumutbar befand, dass die ARK als damals zuständige Rechtsmittelinstanz diese Einschätzung in ihrem Urteil vom 6. August 2004 als korrekt bestätigte, wobei sie in der entsprechenden Erwägung (E. 7.2) unter anderem D-7306/2009 ausführte, der Beschwerdeführer sei noch jung und habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, dass die ARK im gleichen Beschwerdeurteil (E. 5) auch den rechtlichen Befund der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, vorbehaltlos schützte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 25. März 2002 besiegelnden - Urteils vom 6. August 2004 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls - diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen, dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in der Beschwerde an der vom BFM angezweifelten Diagnose einer PTBS festgehalten wird, die Ausführungen von Dr. med. G.R. zu den die PTBS verursachenden Ereignissen (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2009, act. B8/3 Ziff. 1.1) jedoch relativiert werden, dass im Kern geltend gemacht wird, aus der „notorischen allgemeinen Lebenserfahrung“ und aus „allen notorischen Länderberichten über Kongo (Kinshasa)“ ergebe sich beziehungsweise sei aufgrund dessen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest über Wahrnehmungen von traumatisierenden Übergriffen auf die körperliche Integrität Dritter verfüge beziehungsweise mit schwersten Gewaltübergriffen in seiner Heimat konfrontiert gewesen sei, auch wenn seine Asylvorbringen, selbst gefoltert worden zu sein, nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien, dass im Ergänzungszeugnis von Dr. med. G.R. vom 10. November 2009 unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe D-7306/2009 mehrere Ereignisse in der Region von B._______ beobachtet, die den tatsächlichen oder drohenden Tod und die Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person und auch anderer Personen beinhaltet hätten, dass an gleicher Stelle ergänzend ausgeführt wird, beim Beschwerdeführer bestünden „seit Jahren“ immer wieder wiederkehrende und eindringliche Erinnerungen an „das Ereignis“, dass somit die traumatisierenden Vorkommnisse, welche die geltend gemachte PTBS ausgelöst haben sollen, in die Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kongo (Kinshasa) gelegt werden, dass zudem die eine PTBS kennzeichnenden Symptome (Wiedererinnern und Wiedererleben der psychotraumatischen Ereignisse, so genannte Intrusionen) darstellungsgemäss beim Beschwerdeführer „seit Jahren“ in wiederkehrenden Episoden aufgetreten sind, dass aber im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe und in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 6. August 2004 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte, dass in den verschiedenen Eingaben und Beweismitteln überhaupt davon abgesehen wird, die derzeitige Situation des Beschwerdeführers zu derjenigen während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in Relation zu setzen, dass dieses Versäumnis umso weniger verständlich ist, als der Beschwerdeführer ja bereits in der Verfügung vom 25. März 2002 zum Verlassen der Schweiz innert zweier Monate aufgefordert wurde und im Ergänzungszeugnis von Dr. med G.R. vom 10. November 2009 gerade festgehalten wird, dass die Furcht, Hilflosigkeit und das Entsetzen, mit welchen der Beschwerdeführer auf das in seinem Heimatland Erlebte reagiert habe, bei internen aber ebenso bei von aussen verursachten Konfrontationen mit diesen Ereignissen, „zum Beispiel bei Ausweisungsbestrebungen der Behörden“, wieder aufträten und Ursache einer massiven Verschlechterung des psychischen Gleichgewichts im Sinne einer sich zuspitzenden Suizidalität seien, D-7306/2009 dass ganz abgesehen davon Umstände, die die Sachlage betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides der ARK vom 6. August 2004 bestand, nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, sondern korrekterweise mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerdeinstanz geltend zu machen (gewesen) wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204, zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht vgl. BVGE 2007/11 E. 3 und 4, zur Geltendmachung vorbestehender traumatischer Ereignisse nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.), dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass der Beschwerdeführer auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung im Raum Kinshasa zu verweisen ist (vgl. Auskunft der SFH- Länderanalyse, act. B9/4 S. 1 f.), dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung bildet, D-7306/2009 dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, wie dies im Übrigen in der Eingabe an das BFM vom 7. August 2009 erbeten wird, dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das Fazit gezogen wird, eine psychologische/psychiatrische Behandlung sei in Kongo (Kinshasa) eine Frage der Kosten, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich als völkerrechtlich unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG, dass jedoch keine substanziellen Hinweise für eine Unvereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Garantien von Art. 3 EMRK ersichtlich sind (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), dass im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43), ausgeschlossen werden können, D-7306/2009 dass nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vorstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]), dass sich schliesslich alleine aus der aktuellen Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten lässt, dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun vermag, dass nach dem zuvor Erwogenen mit hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen ist, dass aus der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens keine die entscheidwesentlichen Fragen beeinflussende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c), dass der dahin gehende Beweisantrag folgerichtig abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-7306/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die am 27. November 2009 verfügte vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) D-7306/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein [vorab per Telefax]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie [vorab per Telefax]) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14