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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-7301/2025

23 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,782 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7301/2025

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 2004 (bestritten), Sudan, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (…).

D-7301/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, am (…) 2006 geboren und mithin – zum damaligen Zeitpunkt – minderjährig zu sein. B. Am 2. Oktober 2023 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt. C. C.a Nachdem das SEM in der Folge eine rechtsmedizinische Altersschätzung veranlasst und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, legte es mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den 1. Januar 2004 fest und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. C.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-508/2024 vom 18. März 2024 wegen Nichtleistung des vom Beschwerdeführer geforderten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 30. Juli 2024 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er brachte dabei – sowie bereits anlässlich der EB UMA – im Wesentlichen vor, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Fur. Er komme aus B._______ (Süd-Darfur) und sei bei seiner Grossmutter gross geworden. Zusammen mit ihr sei er wegen des Krieges nach C._______ geflohen. Nachdem sie verstorben sei, sei er – auf der Suche nach einem sicheren Ort – nach D._______ (Nord-Darfur) und von dort aus über El Fasher nach Khartum gelangt. In Khartum habe er nicht bleiben können, weil Leute aus Darfur dort keine Freiheit hätten. Die Regierung verhafte Darfuris und schicke sie nach Darfur zurück respektive schicke sie ins Militär und lasse sie gegen die eigene Bevölkerung kämpfen. Er selbst sei am Eingang von E._______ bei Khartum für zwei Stunden festgehalten worden. Ihm sei dort gesagt worden, dass er dieses Mal zu jung sei, er aber das nächste Mal (fürs Militär) mitgenommen werde. Er fürchte sich zudem vor den Janjaweed (arabischstämmige, bewaffnete Milizen; Anmerkung des Gerichts), welche ihn geschlagen, sein Dorf angezündet und viele Leute getötet hätten. Auch sie würden Darfuris verhaften respektive zwangsrekrutieren und bei Weigerung töten. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland et-

D-7301/2025 wa im März 2019 verlassen. Weitergehend (insbesondere betreffend die Schicksale weiterer Familienangehöriger des Beschwerdeführers) wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. E. Am 7. August 2024 teilte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. F. Am 27. Juni 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. G. G.a Mit auf den 28. Juli 2025 datierter Verfügung – eröffnet am 29. August 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig schob sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, als er einmal in noch sehr jungem Alter von den Janjaweed geschlagen worden sei, als diese sein Dorf angezündet hätten, liege zu weit zurück, um als Anlass für seine Ausreise gewertet werden zu können. Zudem sei er gestützt auf seine Aussagen womöglich nur ein Zufallsopfer der Janjaweed gewesen; jedenfalls gehe aus seinen Aussagen nichts Gegenteiliges hervor. Danach habe er noch weitere Jahre in seiner Heimat gelebt, ohne von den Janjaweed jemals wieder behelligt worden zu sein, obschon er diesen noch mehrmals begegnet sei. Es spreche objektiv betrachtet folglich nichts für seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Sudan Probleme mit den Janjaweed zu bekommen. Vielmehr dürfte sich die Situation nach all den Jahren beruhigt haben, zumal seine Halbschwestern seinen Angaben zufolge nach B._______ würden zurückkehren wollen. Sodann sei seine Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, zwar nachvollziehbar. Da er jedoch einmal nur zufällig festgehalten worden sei und danach aufgrund seines damals sehr jungen Alters nach etwa zwei Stunden wieder freigelassen worden sei und er sonst nie konkret aufgefordert worden sei, dem sudanesischen Militär oder einer Miliz beizutreten, sei diese Befürchtung ebenfalls objektiv nicht begründet. Schliesslich sei zwar festzuhalten, dass die Fur aus ethnischen Gründen

D-7301/2025 einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt seien. Die Zahl der Übergriffe auf die Fur erscheine aber nicht als hinreichend systematisch und umfassend, um eine Kollektivverfolgung durch Dritte zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine Aussagen dazu gemacht, inwiefern die Fur diskriminiert würden, sondern habe lediglich geltend gemacht, die Fur hätten im Sudan keine Freiheit und habe sich dabei auf die Zwangsrekrutierung bezogen, die flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Insgesamt bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Bei dargelegter fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente seine Schilderung betreffend einzugehen. H. H.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2025 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm vorgebrachten Vorfall mit den Janjaweed, mit welchem seine Flucht begonnen habe, habe es sich nicht um zufällige Gewalt, sondern um einen gezielten Angriff auf Menschen einer nichtarabischen Ethnie gehandelt. Für diese habe sich die Situation nach Ausbruch des Bürgerkrieges im April 2023 weiter verschlechtert, weshalb entgegen der Behauptung des SEM nicht von einer Beruhigung der Situation gesprochen werden könne. Vielmehr sei – unter Hinweis auf mehrere Onlineartikel respektive -berichte – mittlerweile eine Kollektivverfolgung der nichtarabischen Bevölkerung zu bejahen. Im Übrigen sei auch seine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung – wiederum unter Hinweis auf entsprechende Onlineartikel beziehungsweise -berichte – objektiv begründet. Er habe einer solchen nur entkommen können, weil er das Land früh genug verlassen habe.

D-7301/2025 I. Mit Schreiben vom 24. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer – unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 5. November 2025 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. K. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. L. Mit Verfügung vom 3. November 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, bis zum 18. November 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Verfügung vom 24. November 2025 stellte das Gericht der Vorinstanz eine Kopie der Verfügung vom 3. November 2025 zu, nachdem diese auf Nachfrage hin mitteilte, dass die betreffende Verfügung bei ihr nicht eingegangen sei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 9. Dezember 2025 eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 ersuchte das SEM um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2025 mit der Begründung, es seien zurzeit weitere Untersuchungsmassnahmen im Gange. Die Frist wurde antragsgemäss verlängert. O. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, es sei bislang nicht möglich gewesen, die notwendigen Abklärungen vollständig abzuschliessen. Gestützt darauf ersuche sie letztmals um eine angemessene Fristerstreckung bis zum 20. Januar 2026, um die laufenden

D-7301/2025 Untersuchungsmassnahmen ordnungsgemäss beenden und dem Gericht eine vollständige und sachgerechte Eingabe unterbreiten zu können. P. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erstreckte das Gericht die dem SEM gewährte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung letztmals bis zum 20. Januar 2026 und wies gleichzeitig für den Fall eines noch nicht vollständig erstellten Sachverhalts auf Art. 58 VwVG hin. Q. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2026 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – einzutreten.

D-7301/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird im Sinne der Verfahrenstransparenz jedoch diesem Urteil beigelegt. 5. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet. Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst

D-7301/2025 im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die vorinstanzliche Verfügung hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung – nachdem sie das Gericht zweimal wegen der Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen um Fristerstreckung ersuchte – lediglich an, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde eine von derjenigen des SEM abweichende Würdigung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen vorgenommen und die von ihm vorgebrachten Argumente würden keinen Anlass geben, von den bisherigen Erwägungen abzuweichen. Sie erwähnte mithin mit keinem Wort, welche von ihr als notwendig erachteten Untersuchungsmassnahmen zwischenzeitlich durchgeführt worden waren und weshalb diese nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermochten. 6.2 Dem e-Dossier ist jedoch zu entnehmen, dass am 6. Januar 2026 eine Coachinganfrage an die interne «Policy Sudan» gemacht worden war. Diese beinhaltete die Fragen, ob die Fur als Kollektivverfolgte anzuerken-

D-7301/2025 nen seien und ob sie systematisch zwangsrekrutiert würden. Die «Policy Sudan» antwortete mit E-Mail vom 14. Januar 2026, dass sie bisher bei der ethnischen Gruppe der Fur nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen sei. Angesichts der jüngsten Ereignisse in Darfur werde jedoch derzeit geprüft, ob allenfalls bei gewissen nichtarabischen Ethnien in bestimmten Gebieten von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Dafür seien jedoch fundierte Länderanalyseberichte erforderlich. Weiter hielt sie fest, dass sie aktuell nicht über ausreichende Erkenntnisse dazu verfüge, ob die Fur in stärkerem oder geringerem Ausmass von Zwangsrekrutierungen betroffen seien als andere Bevölkerungsgruppen. Sie könne sich hierzu innerhalb der gegebenen Frist folglich nicht abschliessend äussern. 6.3 Angesichts dessen, dass SEM-intern somit (umfassende) weitere Abklärungen zu für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs wesentlichen Fragen als notwendig erachtet werden, steht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend noch nicht vollständig festgestellt und die Vorinstanz mithin ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz zufliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Es erweist sich daher als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der weiteren erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2025 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem SEM wird es dabei offenstehen, die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

D-7301/2025 8.2.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7301/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2025 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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