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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 D-7301/2008

25 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,802 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7301/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7301/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - aus der Provinz C._______ (Landkreis D._______) stammende Kurden - am 31. Oktober 2002 beziehungsweise 2. Juli 2003 (Ehefrau) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seiner politischen Haltung als Schriftsteller, die er - zum Teil mit einem Pseudonym getarnt - in zahlreichen Büchern und im Rahmen von Vorträgen im Ausland kundgetan habe, unter ständiger Beobachtung der türkischen Behörden gestanden und oftmals für einen Tag auf den Posten mitgenommen worden, dass er ergänzend vorbrachte, er sei herzkrank und habe sich auch wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes den wiederkehrenden Repressionen entziehen müssen, zumal er vor zwei Monaten in Untersuchungshaft versetzt und in den Verhören beleidigt und psychisch fertig gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund für ihr Asylgesuch angab, nach der Ausreise ihres Ehemannes habe die Polizei ihren Druck auf sie intensiviert, bis ihr Arzt ihr dringend zu einer Umgestaltung ihrer Lebenssituation geraten habe, dass sie zur Veranschaulichung der behaupteten Unterdrückung anführte, nach dem Wegbleiben ihres Ehemannes habe die Polizei häufiger Razzien durchgeführt, sie beschimpft und ihr mit Problemen gedroht, falls ihr Mann nicht bald wieder auftauche, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit separaten Verfügungen vom 11. November 2003 nach Prüfung der Gesuchsbegründungen jeweils das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer die sie betreffenden Verfügungen mit Beschwerde vom 11. Dezember 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen, D-7301/2008 dass die Beschwerdeverfahren auf Anordnung des Instruktionsrichters der ARK vom 17. Dezember 2003 hin vereinigt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden - nachdem es am 1. Januar 2007 deren Beurteilung übernommen hatte - mit Urteil vom 15. August 2008 vollumfänglich abwies, dass das BFM mit Schreiben vom 20. August 2008 den Beschwerdeführern eine bis zum 17. September 2008 währende Frist zum Verlassen der Schweiz setzte, dass die Beschwerdeführer diese Ausreisefrist missachteten und mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. September 2008 beim BFM ein - so bezeichnetes - „zweites Asylgesuch“ einreichen liessen, dass zusammen mit der Gesuchsschrift zehn vom Beschwerdeführer verfasste Gedichtbände zu den Akten gereicht wurden, dass geltend gemacht wurde, sieben dieser Bücher seien in den Jahren 2006 und 2007 neu aufgelegt worden und beinhalteten kritische Textpassagen, die geeignet seien, die Gefahr politischer Verfolgung und damit subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, weshalb der Beschwerdeführer und ebenfalls seine Frau als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass daneben vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei nach einem Selbstmordversuch Ende August 2008 notfallmässig in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden und befinde sich nach wie vor an diesem Ort, was eine Prüfung des Erkrankungsgrades und der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich mache, dass das BFM mit Schreiben vom 19. September 2008 die Eingabe vom 18. September 2008 mit den beigefügten Beweismitteln zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, mit der Erklärung, es würden darin keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, D-7301/2008 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 24. September 2008 die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurücksandte, dass er als Begründung unter anderem angab, die Beschwerdeführer machten weder ausdrücklich noch sinngemäss Revisionsgründe hinsichtlich des Beschwerdeurteils vom 15. August 2008 geltend, sondern verträten vielmehr die Auffassung, die Neuauflage von Büchern sei als neues Sachverhaltselement im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen, dass er zusätzlich ausführte, die seit Ende August 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ebenso wenig unter dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdeinstanz, sondern vom BFM unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen, dass am 24. September 2008 beim BFM ein Bericht des für den Beschwerdeführer zuständigen Oberarztes in der psychiatrischen Klinik (...) vom 22. September 2008 zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 26. September 2008 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer einstweilen aussetzte, dass am 6. Oktober 2008 beim BFM ein Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Hausärztin vom 30. September 2008 eingereicht wurde, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter Fristgewährung bis zum 3. November 2008 und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufforderte, dass es zur Begründung ausführte, das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 18. September 2008 müsse aufgrund einer summarischen Prüfung als von vornherein aussichtslos beurteilt werden, dass die Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss am 3. November 2008 beim BFM einzahlten und mit Eingabe vom 7. November 2008 D-7301/2008 deutsche Übersetzungen von Textpassagen aus den vorerwähnten Gedichtbänden einreichten, dass sie am 10. November 2008 (Poststempel; Eingangsstempel des BFM: 11. November 2008) als weiteres Beweismittel die Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels einreichten, den sie der Ausgabe der Zeitung (...) vom Oktober 2008 zuordneten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 - eröffnet am 12. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer könnten für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse glaubhaft machen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. November 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass sie darin im Hauptpunkt das Begehren stellten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in der Form weiterer Eventualbegehren beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen beziehungsweise, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, ihnen vor Gutheissung der Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ihres Rechtsvertreters zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, D-7301/2008 dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift eine deutsche Übersetzung des am 10. November 2008 beim BFM eingereichten Zeitungsartikels ([...] vom Oktober 2008), die deutsche Übersetzung eines nach ihren Angaben im November 2008 in derselben Zeitung erschienenen Interviews mit dem Beschwerdeführer sowie die deutsche Übersetzung eines darstellungsgemäss im März 2007 in der Zeitung (...) publizierten Artikels zu den Akten gaben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass infolgedessen auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, insoweit darin - im Rahmen eines Eventualbegehrens - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7301/2008 dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 11. November 2008 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt des soeben Gesagten - einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle der Beschwerdeführer das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit den beiden Verfügungen des BFF vom 11. November 2003 nach der Abweisung der dagegen D-7301/2008 erhobenen Beschwerden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 rechtskräftige Entscheide vorliegen, in welchen nach einer materiellen Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen weitgehend auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. August 2008 über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls unter Zugrundelegung derjenigen tatsächlichen Situation befunden hat, die in ebendiesem Zeitpunkt Bestand hatte (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.), dass allein schon deswegen aus der Neuauflage eines Teils der eingereichten Gedichtbände des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 keine in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hergeleitet werden können, dass dies in gleichem Masse für die mit der Beschwerde eingereichte deutsche Übersetzung eines angeblich im März 2007 in der Zeitung (...) erschienenen Artikels gilt, dass das BFM unter den soeben erläuterten Umständen nicht verpflichtet war, sich im Einzelnen mit dem Inhalt der eingereichten deutschen Übersetzungen von Textpassagen aus den neu aufgelegten Büchern des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltserhebung insoweit als unbegründet erweist, dass der am 10. November 2008 bei der Post aufgegebene Zeitungsartikel ([...] vom Oktober 2008) am 11. November 2008 beim BFM einging, D-7301/2008 dass dieser Zeitungsartikel in der ebenfalls am 11. November 2008 erlassenen und versandten Verfügung des BFM im Gegensatz zu den zehn Büchern und den beiden ärztlichen Berichten keine Erwähnung findet, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, er habe sich im Moment des Verfügungserlasses (noch) nicht in den Akten befunden, dass demzufolge auch in dieser Hinsicht dem BFM keine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist, dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass mit anderen Worten der klassische („enge“) Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass die restlichen eingereichten deutschen Übersetzungen sich auf einen Artikel und ein Interview beziehen, die gemäss Darstellung der Beschwerdeführer im Oktober 2008 und im November 2008 - ergo nach dem erfolglos durchlaufenen ersten Asylverfahren - in der Zeitung „Arkadas“ erschienen sein sollen, dass indes allein daraus keine genügenden Hinweise auf Sachverhaltsbestandteile hervorgehen, die sich in der vergleichsweise kurzen Zeitspanne seit dem 15. August 2008 verwirklicht haben, und die überdies geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass namentlich nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebliches Risiko bestehen sollte, dass gewisse im Zeitungsartikel vom Oktober 2008 und im Interview vom November 2008 wiedergegebene kritische Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Verhältnissen in der Türkei die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende Reaktion auslösen könnten, D-7301/2008 dass angesichts der dargelegten Sachlage kein objektiver Anlass für Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in der Türkei besteht, dass der dahingehende Antrag der Beschwerdeführer im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, weil von vornherein klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 18. September 2008 nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, D-7301/2008 dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des türkischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), dass im vorliegenden Fall - ohne die in den ärztlichen Berichten vom 22. September 2008 und 30. September 2008 beschriebenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008, E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), D-7301/2008 dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie sie namentlich beim Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 30. September 2008 vorliegen, und den in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit dem Risiko selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen ist, dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. nachstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind, dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/ HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen), dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in der Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus D-7301/2008 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass vorliegend für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführer unter Zugriff auf eine zu beantra- D-7301/2008 gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass gerade vor dem Hintergrund der Option einer medizinischen Rückkehrhilfe die Auskünfte des Psychiatriearztes im Bericht vom 22. September 2008 zu den psychischen und somatischen Diagnosen beim Beschwerdeführer und zum vorgesehenen Behandlungskonzept eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden, um eine mit dem Gesundheitszustand zusammenhängende konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland hinlänglich ausschliessen zu können, dass demzufolge dem BFM auch in diesem Punkt keine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzuwerfen ist, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ebenfalls kein Anlass zu zusätzlichen Abklärungen bei den verantwortlichen Ärzten besteht, dass aufgrund dessen der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines „ausführlichen psychiatrischen Berichts“ abzuweisen ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-7301/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ an (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 15

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