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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2015 D-730/2015

12 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 parole·~17 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-730/2015/mel

Urteil v o m 1 2 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren (…), Tunesien, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).

D-730/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 4. November 2014 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank keine Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 im Beisein der Rechtsvertretung summarisch befragt wurde, dass er darlegte, er sei aus beruflichen Gründen schon in zahlreichen Ländern gewesen, dass er sein Heimatland Tunesien am 16. September 2013 verlassen habe und über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ nach J._______ gereist sei, wo er sich bis am 4. November 2014 (während 10 bis 11 Monaten) an verschiedenen Orten aufgehalten und als (…) habe, dass er in all diesen Ländern keine Sicherheit gehabt und deshalb kein Asylgesuch gestellt habe, dass er eine K._______ Karte, einen Scheck der L._______ und eine Hotelrechnung auf seinen Namen aus M._______ zu den Akten reichte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, er werde in einem Wirbel landen und wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn Italien für ihn eine Lösung hätte, dass er nicht krank sei, aber eine (…) und (…) habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 24. November 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-

D-730/2015 staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 das Formular "Medizinische Informationen (F5-Formular)" und einen Austrittsbericht N._______ vom 7. Januar 2015 zu den Akten reichte und geltend machte, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb er zwischen dem 9. und 18. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, wobei man ihn aufgrund einer bestehenden akuten Suizidalität eingewiesen habe, dass Italien auf das Ersuchen vom 24. November 2014 innert Monatsfrist nicht antwortete, worauf das Dublin Office Switzerland die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens per Mail an das Dublin Office Italien feststellte, dass Italien aufgefordert wurde, innert zwei Arbeitstagen die Formalitäten der Überstellung mitzuteilen, was gemäss Aktenlage von den italienischen Behörden nicht befolgt wurde, dass das SEM der Rechtsvertretung am 27. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung am 28. Januar 2015 dazu Stellung nahm und die Vorinstanz in Anbetracht der gesundheitlichen Situation ihres Mandanten aufforderte, bei den italienischen Behörden vorgängig Garantien für eine adäquate Unterbringung und Behandlung einzuholen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben,

D-730/2015 dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 25. Januar 2015 an Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass folglich die in der Stellungnahme geäusserten Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 25. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Italien behandelbar seien, weil im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb es nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft und des Zugangs zur medizinischen Versorgung einzuholen, dass folglich der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass suizidale Tendenzen bei abgewiesenen Gesuchstellern beziehungsweise im Fall eines Nichteintretensentscheids mit angeordnetem Vollzug nachvollziehbar seien,

D-730/2015 dass indessen die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden nicht zum Einlenken zwingen könne, da dies stossend wäre, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, indem es Italien über die Überstellung informiere, falls eine medizinische Behandlung notwendig sei und damit eine allfällige angemessene Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet sei, dass in Italien die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stehe und damit die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch dort behandelt werden könnten, weshalb diese die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöchten, dass Italien zudem die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Befürchtung, in Italien ohne behördliche Unterstützung auf der Strasse leben zu müssen, an die zuständigen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass er ferner bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne, dass der Wegweisungsvollzug somit zumutbar und auch technisch möglich und durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage am Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erneut N._______ eingewiesen und dort bis am 2. Februar 2015 stationär behandelt wurde, dass er mit Eingabe vom 5. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Überprüfung sowie die Anweisung der Vorinstanz, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, gemäss welcher der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Betreuung und medizinischer Versorgung erhalte, beantragte,

D-730/2015 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend der in seinem Fall eingeholten Garantie zu gewähren, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-730/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die mit der Beschwerde verlangte Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-730/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz während 10 oder 11 Monaten in Italien aufgehalten und sei dort einer Arbeit (…) nachgegangen, dass er nebst einer K._______-Karte eine Quittung der L._______ und einer Hotelrechnung aus O._______, lautend auf seinen Namen, zu den Akten reichte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO), dass der Beschwerdeführer zudem selber nicht bestritt, in Italien gelebt und gearbeitet zu haben, weshalb sein vorgängiger Aufenthalt in Italien unbestritten ist, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem von Italien keine ausdrücklichen Garantien eingeholt worden seien, dass er die Lebensbedingungen in Italien kritisiert und darlegt, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,

D-730/2015 dass die erforderliche medizinische Betreuung verbunden mit einer passablen Unterkunft in keiner Weise gewährleistet sei, da die Wahrscheinlichkeit, dass er trotz seiner psychischen Angeschlagenheit in Italien keine Unterkunft finden werde, höher sei als bei Familien mit Kindern, dass er gemäss dem Austrittsbericht des PUK vom 7. Januar 2015 an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet und infolge bestehender suizidaler Absichten eingeliefert wurde, dass er sich nach neuntägiger stationärer Behandlung von der Suizidalität distanzierte, indessen am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Eintrittsbericht der PUK vom 30. Januar 2015 erneut mit suizidalen Absichten bis am 2. Februar 2015 hospitalisiert wurde, dass es nicht genüge, den italienischen Behörden mitzuteilen, dass er psychisch angeschlagen sei und medizinische Hilfe benötige, dass vielmehr von Italien Garantien verlangt werden müssten, dass sich der Beschwerdeführer dabei unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) beruft und ohne weitere Garantien durch die italienischen Behörden eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorbringt, dass die schweizerischen Behörden folglich dafür zu sorgen hätten, dass er im Fall einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei, dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-

D-730/2015 rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus der Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer als lediger und junger Mann für sich nichts aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das oben erwähnte Urteil (Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass es – wie das SEM zutreffend feststellte – stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer mit tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordabsichten die Behörden zwingen könnte, vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, dass sich zudem suizidale Absichten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wegweisung häufig ergeben und praxisgemäss keinen Grund

D-730/2015 darstellen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen, sofern darauf im Zusammenhang mit den Wegweisungsmodalitäten Rücksicht genommen und eine entsprechende Behandlung eingeleitet wird, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer dargelegten medizinischen Probleme auch in Italien behandelt werden können, zumal Italien als Dublin-Staat auch die medizinische Grundversorgung für Asylsuchende zu gewährleisten hat, dass es – wie das SEM zutreffend festhielt – unter diesen Umständen nicht angebracht erscheint, von Italien Garantien für die Behandlung des Beschwerdeführers zu verlangen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Garantien durch die italienischen Behörden oder gar die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, weshalb auch der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in dieser Angelegenheit abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Italien sowohl betreffend Unterbringung als auch bezüglich der medizinischen Probleme an die zuständigen Behörden und allenfalls an die vor Ort tätigen diversen karitativen Organisationen wenden kann, dass es ihm ferner offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung, beim Zugang zum Asylverfahren oder bei der Gewährleistung von medizinischen Leistungen bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtskundigen oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden darauf hinzuweisen ist, dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten und in Aussicht gestellt hat, die italienischen Behörden entsprechend zu informieren, dass dies – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – im Hinblick auf die grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Italien genügt,

D-730/2015 dass der Beschwerdeführer angesichts der Argumentation bezüglich der prekären Aufenthaltsbedingungen und der medizinischen Betreuung in Italien implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass er gestützt auf die vorangehenden Erwägungen indessen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die Verfügung des SEM zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

D-730/2015 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts der direkten Entscheidung als gegenstandlos erwiesen hat, dass der Antrag um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, angesichts der direkten Entscheidung ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-730/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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