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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2014 D-729/2014

12 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-729/2014

Urteil v o m 1 2 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).

D-729/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juni 2010 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Kenia, Uganda, dem Sudan, Libyen, Tunesien und Italien am 26. Juli 2011 illegal in die Schweiz, wo er am 4. August 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. August 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 29. November 2013 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe von Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt, wo er während sieben Jahren die Schule besucht habe. Anfang des Jahres 2009 seien er und sein Bruder E._______ erstmals von der Al-Shabab aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, um in Mogadischu für den Heiligen Krieg zu kämpfen. Sie hätten darauf nichts erwidert. Erst fünf Monate später seien sie wiederum von jungen Al-Shabab Kämpfern aufgesucht und zum Mitgehen aufgefordert worden. Für den Unterlassungsfall habe man ihnen negative Konsequenzen angedroht. Am 5. Mai 2010 seien am späten Abend vermummte Männer mit zwei Autos vorgefahren und ins Haus eingedrungen, wo sie die ganze Familie mit Waffen bedroht und ihn und seinen Bruder gezwungen hätten, mitzukommen. Sie seien daraufhin in ein Trainingslager der Al-Shabab gebracht worden, wo sie den ganzen Tag hätten trainieren und beten müssen. Nach zwei Wochen sei ihnen die Flucht gelungen, da ein Wächter eingeschlafen sei und sie über eine Mauer hätten entkommen können. Sie seien verfolgt, nicht aber gefasst worden. Den Bruder habe er auf der Flucht aus den Augen verloren. Er selbst sei die ganze Nacht in Richtung D._______ gerannt, wo er seinen Onkel aufgesucht habe, der ihn für einige Wochen versteckt habe und ihm anschliessend bei der Flucht behilflich gewesen sei.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten. B. Am 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter anderem um Akteneinsicht ersuchen, woraufhin das BFM mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten, deren Einsicht nicht abzulehnen war, an die vom

D-729/2014 Beschwerdeführer angegebene Adresse zustellte. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu folgender Unstimmigkeit zu äussern: Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder auf der Flucht aus den Augen verloren, und sich zu einem Onkel väterlicherseits begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Sein Bruder sei derzeit in Kenia bei seinem Vater (vgl. BFM-Akten A37/14 S. 11). Demgegenüber habe sein Bruder im Rahmen seines aus Kenia gestellten Asylgesuches vom 21. Juni 2012 zwar bestätigt, dass sie sich auf der Flucht aus den Augen verloren hätten, des Weiteren habe er jedoch erklärt, er habe erst wieder von seinem Bruder gehört, als er erfahren habe, dass dieser sich bei seiner Mutter in der Schweiz aufhalte. Er habe sich in der Nacht der Flucht ebenfalls zu seinem Onkel nach D._______ begeben, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe (vgl. BFM- Akten N_______ B1/11 S. 10). C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beharrte der Beschwerdeführer darauf, sich ohne seinen Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits aufgehalten zu haben. Er habe mit seinem in Kenia lebenden Bruder in Kontakt treten können, und in Erfahrung gebracht, dass sich sein Bruder bei dem besten Freund seines Vaters aufgehalten habe, welcher für ihn und seinen Bruder wie ein "echter" Onkel gewesen sei, obwohl er nicht zu ihrer Verwandtschaft gehört habe. Der Betreffende stamme vom Clan F._______ und habe die Ausreise seines Bruders bezahlt. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014, welche dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. August 2011 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. E.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung

D-729/2014 an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Beizug der Akten des Verfahrens N_______, um Gewährung der vollen Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde wurde im Weiteren die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht betreffend Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al- Shabab (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die al-Shabaab [a-8389], 08. Mai 2013, http://www.ecoi.net/local_link/247085/370657_de.html [Zugriff am 30. Januar 2014]) und eine Kopie des Asylgesuchs seines Bruders E._______ vom 21. Juni 2012 einreichen. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-729/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Betreffend die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene gestellten Gesuche um vollständige Akteneinsicht sowie um Beizug der Akten N_______ ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht findet auch im Asylverfahren Anwendung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 26-33 VwVG). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Bei den "Beweismitteln" handelt es sich um Unterlagen oder Aktenstücke, die zur jeweiligen Sache ("in ihrer Sache") gehören (vgl. WALDMANN/OESCHIGER in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,

D-729/2014 Art. 26 N 57 m. w. H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich demnach auf die jeweilige Sache und geht nicht über diese hinaus. Folglich verschafft Art. 26 VwVG grundsätzlich weder ein Einsichtsrecht in die Akten eines "anderen" (nicht die jeweilige Partei betreffendes) Verfahrens, noch verschafft er Zugriff auf Akten anderer Behörden (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten N_______. 4.2 Bereits am 7. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die eigenen Verfahrensakten ersuchen (vgl. A22/6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die Kopien der eigenen Akten zur Einsicht editiert, wobei das BFM ausführte, es verzichte darauf, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf eine Unstimmigkeit zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders mit Angabe der Fundestelle in den Akten N_______ hingewiesen, und es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. vorstehend Buchstabe B.). 4.3 Folglich wurde das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt und soweit entscheidwesentlich zu einer Fundstelle der Akten N_______ das rechtliche Gehör gewährt. Ein Beizug der Akten N_______ ist deshalb nicht notwendig; der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-729/2014 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM namentlich fest, gemäss gesicherten Erkenntnissen bezahle die Al- Shabab ihren Soldaten einen Sold in Form von Geld, wobei besondere Einsätze wie beispielsweise erfolgreiche Handgranatenangriffe auf Militärfahrzeuge zusätzlich belohnt würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe kein Geld bekommen, sondern es sei ihnen gesagt worden, man könne die Waffen von den besiegten Feinden behalten und zum Beispiel verkaufen (vgl. A37/14 S. 9 F. 71), könne vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Seine Asylgründe vermöchten dadurch nicht glaubhaft zu erscheinen.

Im Weiteren seien seine Schilderungen hinsichtlich des Aufenthalts im Trainingscamp der Al-Shabab und der Flucht allgemein und unsubstantiiert ausgefallen. Die Angaben zur Organisation des Camps seien karg und erschöpften sich darin, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, es habe einen Teil zum Schlafen und einen Teil zum Trainieren gegeben. Das ganze Camp sei von einer Mauer umschlossen gewesen, die Toiletten hätten sich in der Nähe der Zimmer befunden und die Mahlzeiten seien von ausserhalb mit einem Auto gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sehr vage Angaben zur Struktur innerhalb des Camps gemacht. Zudem habe er erst auf wiederholtes Nachfragen zwei Namen seiner Vorgesetzten (…) angeben können und nicht gewusst, in welcher Gruppe oder Einheit er eingeteilt worden sei. Hinsichtlich der Person, welche jeden Tag Reden über die Religion gehalten habe, habe er nur den Namen (…) nennen können. Auch seine Ausführungen zum militärischen Training hätten sich darin erschöpft, dass er erklärt habe, er habe joggen, springen und am Boden kriechen müssen und habe gelernt, wie mit einer AK 47 umzugehen sei. Diese undetaillierten Angaben würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Zusammenfassend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe nur zwei Wochen in einem Ausbildungscamp der

D-729/2014 Al-Shabab verbracht und sei kein aktives Mitglied gewesen. Vielleicht hätte er tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn erhalten, er habe jedoch lediglich angeben können, was ihm während der zweiwöchigen Einführung erzählt worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Al-Shabab keine staatliche Armee seien, weshalb ein einheitliches Vorgehen aller Einheiten nicht garantiert werden könne. Die unterschiedlichen Vorgehensweisen würden auch aus dem der Beschwerde beiliegenden Bericht deutlich. Die Motivation von Minderjährigen, bei der Al-Shabab mitzukämpfen, bestehe nicht immer und ausschliesslich in der Entlohnung, sondern in vielen Fällen seien es Zwangsrekrutierungen, welche durch Angst und Drohung erfolgen würden. Der vom BFM festgestellte angebliche Widerspruch vermöge daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Die einlässliche Anhörung habe am 29. November 2013 stattgefunden, mithin 3 bis 4 Jahre nach den eigentlichen Ereignissen, welche für die Flucht aus Somalia ursächlich gewesen seien. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer viele Dinge erlebt, welche sein Leben eindrücklich geprägt hätten. Dazu gehörten neben negativen Erlebnissen auch freudige Ereignisse, wie das Wiedersehen mit seiner Mutter in der Schweiz und das Erlernen der Schweizer Kultur und Sprache, welche für ihn prägend gewesen seien. In Anbetracht dieser zahlreichen Erfahrungen sei es umso höher zu bewerten, wie detailliert und lebhaft er die sich in Somalia abgespielten Ereignisse dargestellt habe. Diesbezüglich beharrte der Beschwerdeführer darauf, seine Rekrutierung sowie die seines Bruders und ihre Fahrt ins Ausbildungscamp detailliert beschrieben zu haben. Er habe bei der Anhörung einen genauen Plan des Elternhauses gezeichnet und dargelegt, wo und unter welchen Umständen die Entführung stattgefunden habe und die Entfernung von seinem Elternhaus zum Camp ungefähr angeben können. Er habe auch Details aus dieser Zeit nennen können, beispielsweise habe er den Tagesablauf im Camp beschreiben können, und er habe gewusst, dass das Essen nicht in seinem Teil des Camps gekocht worden sei. Er habe ausserdem dargelegt, dass er noch heute an den Erinnerungen an jene Zeit leide, und er auch in der Schweiz noch manchmal davon träume. Diese eindeutigen Realkennzeichen würden aufzeigen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Angesichts der Tatsache, dass nach diesen Vorkommnissen auch sein Vater entführt und gefoltert worden sei und man seine Schwester G._______ entführt und bis heute nicht freigelassen habe, sei es auch nachvollziehbar, dass der

D-729/2014 Beschwerdeführer mit dieser Geschichte nicht habe abschliessen können, zumal sich noch ein Grossteil seiner Familie auf der Flucht in Kenia befinde. Für Details werde auf das entsprechende, beim BFM hängige Asylgesuch [seines Bruders E._______] verwiesen. Die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers würden auch von seinem Bruder E._______ in dessen persönlichem Asylgesuch bestätigt. Kleinere Abweichungen bei der Schilderung der Geschichte und bei den Daten seien angesichts der gemachten emotionalen Erfahrungen wohl unvermeidlich. Ausserdem spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Aussagen genau mit den bekannten Gegebenheiten vor Ort decken würden. D._______ sei in den Jahren 2009/2010 als eine Hochburg der Al-Shabab bekannt gewesen für die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten. Das Lager der Al-Shabab (…), rund 20 km von D._______ entfernt, sei ein berüchtigter Stützpunkt der Al-Shabab. Die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die Al- Shabab sei eine allgemein bekannte Tatsache und weiterhin aktuell, wie der mit der Beschwerde eingereichte Bericht belege. Zudem habe der Beschwerdeführer den einzigen vom BFM festgestellten Widerspruch auch ausräumen können, weshalb die Vorinstanz selbst bei gewissen Restzweifeln an den Schilderungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung von deren Wahrheit hätte ausgehen müssen. Der Beschwerdeführer gehöre im Weiteren dem Clan Rahanweyn an, aus welchem auch der Subleader der Al-Shabab, Mukhtar Robow, komme. Minderjährige würden vorwiegend aus dessen Clan rekrutiert, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund ihrer Ethnie und ihres Alters gezielt in den Fokus der Al-Shabab geraten seien. Es sei unumstritten, dass dies einen ernsthaften Nachteil darstelle. Obgleich die Gefahr nicht von der somalischen Staatsgewalt ausgehe, sei nach der Schutztheorie massgeblich, ob der Herkunftsstaat schutzfähig und schutzwillig sei. Die Schutzfähigkeit des Staates sei in Somalia nicht gegeben. So führe dieser Staat gar die Liste des inoffiziellen Failed States Index an. Angesichts der lokalen Machtverhältnisse könne von einer quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden, wenn man berücksichtige, mit welchem Grad an Effektivität, Stabilität und Dauerhaftigkeit die Al-Shabab gewisse Regionen Somalias kontrollierten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

D-729/2014 7.2 Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich unter anderem bei der Beschreibung der Rekrutierung sowie der Fahrt ins Ausbildungscamp oder dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer noch heute an den Erinnerungen an jene Zeit leide, nicht um Realkennzeichen. Gemäss der Glaubwürdigkeitsforschung handelt es sich bei Realkennzeichen insbesondere um Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen jedoch keinerlei Detailreichtum auf. Weder die ungefähre Entfernungsangabe zwischen dem Camp und seinem Elternhaus noch die Zeichnung des Grundrisses können in diesem Zusammenhang als Realkennzeichen gewertet werden. Vielmehr zählen dazu individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen. Seinen Aussagen zufolge will sich der Beschwerdeführer mit vier anderen Personen ein Zimmer im Camp geteilt haben (vgl. A37/14 S. 8 F. 58). Die Frage der Hilfswerkvertretung nach deren Namen, konnte er jedoch nicht beantworten (vgl. A37/14 S. 12 F. 96). Er konnte auch nicht näher schildern, wie er die Zeit im Camp erlebt hat oder welche Vorkommnisse ihm stark in Erinnerung geblieben sind (vgl. A37/14 S. 9 F. 73 f.), noch konnte er auch nur ungefähr die Höhe der Mauer angeben, die er gemeinsam mit seinem Bruder überwunden haben will (vgl. A37/14 S. 10 F. 77 ["Sie war nicht so hoch, sonst hätten wir es gar nicht geschafft."]) oder die Umgebung des Camps beschreiben (vgl. A37/14 S. 10 F. 79 ["Es war ausserhalb der Stadt.."]). Bezeichnenderweise konnte er lediglich die Waffe, mit der er angeblich schiessen gelernt haben will, benennen und aufzeichnen (vgl. A37/14 S. 8 F. 64), währendem er das eigentliche Schiesstraining mit nur einem Satz beschrieb (vgl. a.a.O. ["Man stellt eine Zielscheibe auf und versucht, die Mitte zu treffen."] Es entsteht so der Eindruck, dass er lediglich einer vorbereiteten Erzählspur folgte, von der er mangels tatsächlich Erlebtem nicht abweichen konnte. 7.3 Darüber hinaus fehlen den Schilderungen des Beschwerdeführers Anschaulichkeit und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder zwischen 2009 und dem 5. Mai 2010 dreimal von Anhängern der Al-Shabab aufgesucht worden (vgl A37/14 S. 4 F. 33), in den Zeiträumen dazwischen aber nie behelligt worden sein wollen (vgl. A37/14 S. 5 F. 34), und der Beschwerdeführer weder das Aussehen der Männer beschreiben noch ungefähr die Tageszeit angeben konnte, zu der diese gekommen sei sollen (vgl. A37/14 S. 5 F. 37 f.), sind nicht plausibel. Ausserdem konnte der

D-729/2014 Beschwerdeführer auch auf entsprechenden Vorhalt hin, keine einlässlichere Erklärung abgeben (vgl. A37/14 S. 5 F. 35). Das Gericht gelangt deshalb wie zuvor das BFM insgesamt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in Somalia tatsächlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Da das BFM den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr

D-729/2014 Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-729/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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