Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7285/2014
Urteil v o m 11 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / N _______.
D-7285/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 stellte die Vor-instanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem zog die Vorinstanz die Identitätskarte und den Nationalitätennachweis wegen Verfälschung ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1817/2010 vom 1. März 2012 abgewiesen, woraufhin die Verfügung vom 18. Februar 2010 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Eingabe vom 4. April 2012 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seitens seines damaligen Rechtsvertreters ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Februar 2010 einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Sicherheits- und Menschrechtslage in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia fragil sei und durch den erneuten Einmarsch der Türken noch schlimmer werden würde. Bekanntlich sei auch die Frage der Erdölmetropole Kirkuk immer noch nicht gelöst und der Referendumsentscheid über den Status der Stadt werde immer wieder verschoben. Der Hauptgrund dafür sei, dass bestimmte Kräfte, allen voran der türkische Staat, verhindern wollten, dass Kirkuk dem kurdischen Gebiet zugewiesen werde. Die Gefahr, dass die türkische Armee erneut in den Nord-Irak einmarschiere und das Referendum über den Status der Stadt Kirkuk verhindere, sei sehr gross. Sollte dies zur Realität werden, würde es in der Region zu einem Krieg mit unabsehbaren Folgen kommen. Mit der relativen Ruhe in der Region wäre es dann vorbei. Ein Blutbad und Chaos würden entstehen. Dies zeige, wie instabil die Lage in den von der Vorinstanz als sicher bezeichneten drei kurdischen Provinzen beziehungsweise im ganzen Nord-Irak sei. Die Lage könne sich von heute auf morgen zum Schlechten wenden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung und komme aus der Provinz Kirkuk. Sein Vater habe während der "Ära von Saddam" mit Militärs und Geheimdienst zusammengearbeitet. Im Jahr 2003 sei sein Vater verschwunden. Seither fehle von ihm jede Spur. Kurden, die im Dienste Saddams gestanden hätten, bezeichne die kurdische Bevölkerung als "Cahasch" (Verräter). Aufgrund seiner Vergangenheit werde der Vater des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den Peshmergas oder von anderen
D-7285/2014 Kräften mit dem Tode bestraft. Im Übrigen habe die Familie auch nach dessen Verschwinden keine Ruhe gefunden. Sie sei von Nachbarn immer wieder als Verräter beschimpft und schlecht behandelt worden. Auch durch die Ansar Al-Sunna, die als eine radikal-islamische Terrororganisation eingestuft werde und immer noch aktiv sei, sei die Familie bedroht worden, weshalb sie bereits am 12. August 2004 Klage bei der zuständigen Behörde gegen die Organisation erhoben habe. Da die Klageerhebung nichts gebracht habe, sei die Familie infolge ständiger Drohungen bereits im Jahr 2004 gezwungen gewesen, Kirkuk zu verlassen und nach C.______ bei D._______ gezogen, wo ein Onkel des Beschwerdeführers lebe. Auch hier seien der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seines Vaters mehrmals von Unbekannten beschimpft und beleidigt worden. Um nicht das Schicksal seines Vaters zu erleiden, sei der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ins Ausland geflüchtet. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Kirkuk stamme, gehe aus der eingereichten Bestätigung […] hervor. Aus seinen Aussagen gehe auch deutlich hervor, dass er nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. In diesem Zusammenhang werde auf ein Grundsatzurteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen, mit welchem sich die Rechtsprechung für den Wechsel zur Schutztheorie entschieden habe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18], die auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt sei und feststehe, dass er im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit überaus gefährdet wäre. Eine Wegweisung sei somit unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 14. November 2012 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.─ einzuzahlen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. D. Am 13. März 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 28. März 2013 zu einer Vernehmlassung ein. Gleichzeitig teilte es dem
D-7285/2014 Beschwerdeführer mit, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt werde und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Verfügung vom 21. März 2013 gelangte die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Aktenlage zum Schluss, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2012 materiell zu prüfen sei und hob die Verfügung vom 27. Februar 2013 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1238/2013 vom 25. März 2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. F. Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 19. November 2014 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 4. April 2012 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Februar 2010 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 sowie weiteren Eingaben vom 25. Juni 2012 sowie vom 11. Februar 2013 gehe im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei und entgegen der Einschätzung im ordentlichen Asylverfahren aus Kirkuk stamme. Er sei wegen der Aktivitäten seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters bedroht worden und es liege daher eine Reflexverfolgung vor. Dem Gesuch würden folgende Unterlagen beiliegen: eine Wohnsitzbestätigung […], eine Todesurkunde seines Vaters […], ein Polizeirapport zur Untersuchung am Ereignisort […], eine Kopie eines Drohbriefes […], ein seinen Vater betreffenden Ausweis sowie Kopien von Dokumenten, welche bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden seien. Wie in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2010 und in D-1817/2010 ausgeführt, habe dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden können, dass er aus Kirkuk stamme. Es sei allgemein bekannt, dass Dokumente wie die eingereichte Wohnsitzbestätigung […] ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. An dieser Einschätzung könnten auch die auf der Rückseite angebrachten Beglaubigungsstempel nichts ändern. Zudem gingen aus den der Vorinstanz am 26. Oktober 2012 zugestellten Dokumenten wieder andere Angaben zum Herkunftsort des Beschwerdeführers hervor. Gemäss der irakischen Identitätskarte vom 29.
D-7285/2014 September 2011 und gemäss der Wohnsitzbestätigung sei der Beschwerdeführer in E._______, Erbil, geboren und dort auch registriert. Die eingereichten Dokumente könnten somit die behauptete Herkunft Kirkuk nicht belegen, sondern würden lediglich die im ordentlichen Verfahren getroffene Beurteilung bestätigen. Die übrigen vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente würden seinen Vater betreffen. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen sei, seine Verfolgungssituation wegen seines Vaters glaubhaft darzulegen. Zum anderen sei der Beweiswert dieser Dokumente als gering einzuschätzen, da auch solche Schreiben leicht käuflich erwerbbar seien. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese […] Dokumente nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht habe, zumal er doch ein grosses Interesse daran gehabt haben dürfte, seine Vorbringen zu belegen und er damals sicher über den Tod seines Vaters informiert gewesen sei. Schliesslich könne aus dem eingereichten Dokument des Vaters, das zudem in Form einer Fotokopie vorliege, kein Hinweis auf die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers entnommen werden. Die Dokumente könnten die Einschätzung der Vorinstanz nicht widerlegen. Auch die bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführte Einschätzung des Vollzugs der Wegweisung bleibe bestehen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Februar 2010 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine ver-
D-7285/2014 tiefte Überprüfung vorgenommen, sondern nur auf das ordentliche Verfahren verwiesen, welches mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 abgeschlossen worden sei. Die Lage im Nordirak habe sich seither jedoch massiv verändert. Da die Vorinstanz diesen Umstand nicht gewürdigt und die Unzumutbarkeit ohne weitere Begründung abgelehnt habe, sei die angefochtene Verfügung klar mangelhaft. Zudem sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz sehr vage formuliert habe, eine Rückkehr in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar. Eine Rückweisung an einen dem Beschwerdeführer völlig fremden Ort im Nordirak wäre klar unzumutbar, da er dort auch über keinerlei Beziehungsnetz verfügen würde. Unter Hinweis auf verschiedene Zeitungsartikel und Berichte sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5942/2012 vom 27. August 2014 wird sodann ausgeführt, die Lage in den nordirakischen Provinzen habe sich seit Ende Juli 2014 massiv verschlechtert. Auch die Vorinstanz habe in zwei Verfügungen […] die Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Nordirak ohne genauere Begründung bejaht. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2008/5) zur Zumutbarkeit von Wegweisungen in die kurdischen Gebiete im Norden Iraks treffe heute nicht mehr zu. Vielmehr habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Wochen und Monaten durch den Vormarsch der Terror- Miliz Islamischer Staat (IS) gerade auch im Norden Iraks dermassen verschlechtert, dass zum heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug in die fraglichen Gebiete nicht mehr als zumutbar bewertet werden könne. Unterdessen sei auch die bisher knapp noch als sicher gegoltene Region Erbil von einem Angriff durch den IS bedroht. Insgesamt sei deshalb ein Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall klar als unzumutbar zu beurteilen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative falle angesichts der umfassenden Gewaltsituation im Irak ausser Betracht. Es drohten Nachteile, die den Wegweisungsvollzug unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht mehr als zulässig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Rückkehr nach Erbil in einer persönlichen Notlage befinden. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge nicht zumutbar. Entsprechend sei die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu verfügen. H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
D-7285/2014 I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, setzte den Vollzug der Wegweisung nicht aus, teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, und hob den mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 angeordneten Vollzugsstopp auf. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.─ einzuzahlen. J. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Januar 2015 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-7285/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf das vorliegende Verfahren findet das alte Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung kommen können). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. E- MARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6. Die angefochtene Verfügung wurde nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs angefochten, weshalb sie im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
D-7285/2014 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 7.2 Im in Rechtkraft erwachsenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1817/2010 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2010 wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer habe nicht geglaubt werden können, dass er aus Kirkuk stamme, er wegen der Aktivitäten seines zwischenzeitliche verstorbenen Vaters bedroht sei und eine Reflexverfolgung vorliege. Es sei allgemein bekannt, dass Dokumente wie die eingereichte Wohnsitzbestätigung […] ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem gingen aus den der Vorinstanz am 26. Oktober 2012 zugestellten Dokumenten wieder andere Angaben zum Herkunftsort des Beschwerdeführers hervor. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen, seine Verfolgungssituation wegen seines Vaters glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Dokumente könnten die Einschätzung der Vorinstanz nicht widerlegen und auch die bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführte Einschätzung des Vollzugs der Wegweisung bleibe bestehen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den nördlichen Teil des Iraks sei nach wie vor zumutbar (vgl. vorstehend Bst. F.). 7.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine vertiefte Überprüfung vorgenommen, sondern nur auf das ordentliche Verfahren verwiesen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 abgeschlossen worden sei. Dass die Lage sich seither im Nordirak massiv verändert habe, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (vgl. vorstehend Bst. G). 7.4 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft aus Kirkuk glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend Bst. F). Auch im vorliegenden Verfahren ist ihm dies nicht gelungen, da das
D-7285/2014 Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen als nicht genügend erachtet und auch der Auffassung ist, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen über den Tod seines Vaters früher hätte einreichen können. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stammt. Das SEM hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Wohnsitzbestätigung in E._______, Erbil, geboren und registriert sei (vgl. vorstehend Bst. F S. 5 oben), und der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2015 explizit auf die aktuelle Lage in der Region Erbil (vgl. vorstehend Bst. G S. 6 unten). Es kann somit von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil ausgegangen werden. Weitere vertiefte Abklärungen über seine dortige persönliche Situation erübrigen sich aufgrund der Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. 7.5 Was die allgemeine Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Rechtsprechung der Asylbehörden hinzuweisen, wonach in den drei kurdischen Provinzen des Nordirak, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. bereits BVGE 2008/5 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung in diese Region in seiner bisherigen Praxis nie als generell unzumutbar qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer E-847/2914 vom 13. April 2015 E. 8.2). Vor dem Hintergrund des Auftretens des "Islamischen Staates" (IS) im Nachbarland Syrien und in Teilen des nördlichen Iraks stellt sich jedoch die Frage der neuen Sicherheitslage im KRG-Gebiet. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es
D-7285/2014 den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht auch unter Berücksichtigung der im [dortigen] Beschwerdeverfahren eingereichten Lageberichte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.6). 7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.─ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Januar 2015 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-7285/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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