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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 D-7285/2006

19 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,022 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Sept...

Testo integrale

Abteilung IV D-7285/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren 29. August 1964, dessen Ehefrau B._______, geboren 1. Juli 1969, und deren gemeinsame Kinder, C._______, geboren 28. Juli 1987, D._______, geboren 26. Oktober 1989, E._______, geboren 2. April 1994, G._______, geboren 25. Juni 2001, H._______, geboren 23. Februar 2007, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. September 2000 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7285/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigener Aussage am 4. Juli 1995 durch Überqueren der Landgrenze zur Türkei im Gebiet von Zakho (Provinz Dohuk). In den folgenden rund drei Jahren hätten sie ohne regulären Status in Istanbul gelebt, ehe sie ihre Reise von dort aus mit Schlepperhilfe in einem Lastwagen versteckt fortgesetzt hätten. Am 9. Juni 1998 seien sie ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist. A.b Die Beschwerdeführer erschienen am 9. Juni 1998 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso und suchten gemeinsam um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gaben sie zu Protokoll, sie seien sunnitische Kurden und hätten seit der Heirat im Jahre 1987 in Erbil (gleichnamige Provinz, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) gelebt. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie am 16. Juni 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen worden waren, wurden sie dort am 5. August 1998 durch die zuständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 1994 und 1995 im Stadtteil J._______ in Erbil ein Geschäft für (...) betrieben und sei von den Brüdern eines Kunden, den er wegen einer ausstehenden Zahlung eingeklagt habe, mit dem Tod bedroht worden. Im Gegensatz zu seinem Bruder, der Mitglied der PUK (Patriotic Union of Kurdistan) gewesen sei und für deren Geheimpolizei „Asaish“ gearbeitet habe, habe er niemals einer politischen Partei angehört. Der Familientradition entsprechend habe seine Sympathie aber eindeutig der PUK gegolten. Weil er verbotenerweise in K._______ mit Waren gehandelt und diese nach Kurdistan einzuführen versucht habe, sei er im Jahre 1990 zu einer Haftstrafe von einem Monat verurteilt worden. Diese Strafe habe er im Zollgefängnis von K._______ verbüsst. Im April oder Mai 1994 habe F. - ein ihm vom Sehen her bekanntes Mitglied der KDP (Kurdistan Democratic Party) - in seinem Geschäft einen (...) und ein (...) gekauft beziehungsweise ausgeliehen. F. habe als Sicherheit seinen D-7285/2006 Nationalitätenausweis hinterlassen, in der Folge jedoch den Kaufpreis nicht beglichen beziehungsweise die ausgeliehenen Geräte nicht zurückgebracht. Nachdem er F. erfolglos zu finden versucht habe, habe er zwei Tage später beziehungsweise im April 1995 Klage gehen diesen eingereicht. Bei der Klageerhebung habe er darauf hingewiesen, dass F. ein militantes Mitglied der KDP sei. F. sei danach in Zakho verhaftet und vor ein Gericht in Erbil gestellt worden, das ihn - im Juni 1994 beziehungsweise im Anschluss an die Klageeinreichung im April 1995 und die hiermit ermöglichte Verhaftung - zu fünf Jahren Haft verurteilt habe. Die Strafe sei nicht nur wegen der Unterschlagung der (...) Geräte, sondern auch wegen diverser anderer Delikte ausgesprochen worden. Auf das ihm vom Richter zuvor unterbreitete Angebot, die Anklage gegen F. angesichts der längst weiterverkauften Geräte fallen zu lassen, sei er nicht eingegangen. Als Reaktion auf die Verurteilung von F. hätten dessen Brüder persönlich beziehungsweise über Mittelsmänner der KDP Morddrohungen gegen ihn ausgestossen. Diese Drohungen hätten sich noch im Gerichtssaal beziehungsweise später auf offener Strasse beziehungsweise in seinem Haus in J._______ ereignet. Einmal sei er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Um vor Übergriffen der Brüder von F. oder deren Mittelsmänner sicher zu sein, habe er sich bis zur Ausreise im Juli 1995 beziehungsweise über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg im Haus seiner Eltern versteckt und die Öffentlichkeit gemieden. A.d Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch ausschliesslich mit der Bedrohungslage ihres Ehemannes. Mit ihr selber sei gar nichts passiert beziehungsweise sie sei von einem Bruder und einem Vetter von F. anlässlich deren Besuche ebenfalls in der Weise bedroht worden, dass diese sie angeschrien und ihr gesagt hätten, sie würden ihren Mann töten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2000 - eröffnet am 6. September 2000 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter dem im Dispositiv festgehaltenen Vorbehalt, eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte das BFF an, einerseits stehe die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre D-7285/2006 1990 nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Juli 1995 und andererseits stellten die Bedrohungen und Behelligungen durch die Brüder beziehungsweise Kollegen von F. Übergriffe durch Dritte dar, die nicht auf eine vom Staat zu verantwortende Nichtgewährung eines ausreichenden Schutzes zurückzuführen seien. C. Mit Eingabe vom 29. September 2000 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 2. September 2000. Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellten sie den Antrag, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Unter subeventualiter schliesslich ersuchten sie die ARK darum festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheine. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2000 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. E. Am 25. Juni 2001 wurde in I._______ das gemeinsame Kind G._______ geboren. F. F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeschrift mit den Vorakten dem BFM zu und lud dieses zur Vernehmlassung ein. F.b Im Rahmen seiner Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 2. März 2006 den angefochtenen Entscheid vom 4. September 2000 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern 4-6 in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme D-7285/2006 der Beschwerdeführer in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. G. Auf die Anfrage des Instruktionsrichters der ARK vom 16. März 2006 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, gingen die Beschwerdeführer nicht ein. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. I. Am wurde 23. Februar 2007 kam in I._______ das gemeinsame Kind H._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 29. September 2000 bei der ARK hängig gewesenen Be- D-7285/2006 schwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 4. September 2000 ergangene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten. 2.3 Die am 25. Juni 2001 und 23. Februar 2007 geborenen Kinder G._______ und H._______ werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-7285/2006 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Inwieweit die Beschwerdeführer die in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen mit ihren in den Befragungen abgegebenen Erklärungen erfüllen, lässt das BFM in der angefochtenen Verfügung und in D-7285/2006 der Vernehmlassung zur Beschwerde offen. Ohne die Frage der Glaubhaftigkeit verbindlich zu beantworten, gibt es in seiner Entscheidbegründung zu verstehen (vgl. act. 7/6, S. 2 letzter Absatz), dass nach seiner Einschätzung „im vorliegenden Einzelfall“ sehr wohl „Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen vorhanden“ seien, eine Auseinandersetzung damit jedoch unterbleiben könne, weil den betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls offensichtlich keine Asylrelevanz zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich seinerseits zu einer Erörterung der Glaubhaftigkeitsfrage nicht veranlasst. Wie im Folgenden darzulegen sein wird (vgl. E. 5 hiernach), vermögen die Beschwerdeführer nämlich selbst unter der hypothetischen Voraussetzung, ihre Aussagen entsprächen in den wesentlichen Teilen der Wahrheit, nicht das Bild einer Gefährdungslage zu zeichnen, die als Verfolgung im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu werten wäre. Immerhin ist anzumerken, dass in den insgesamt vier Protokollen - sei dies nun bei isolierter Betrachtung oder einem Quervergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Ehefrau - auf den ersten Blick eine Vielzahl von deutlichen inhaltlichen Widersprüchen zu erkennen sind (vgl. Bst. A.c und A.d hiervor). Insbesondere was den Zeitpunkt, die Urheber und den Begehungsort der angeblichen Drohungen aus dem Umfeld von F. nach dessen Verurteilung betrifft, ist eine Einheitlichkeit in den Aussagen der Beschwerdeführer nicht oder höchstens in spärlichen Ansätzen zu erkennen. 5. 5.1 Nicht im Sinne eines befürchteten Szenarios, sondern eines im Heimatstaat effektiv erlittenen Nachteiles machte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. August 1998 geltend, er sei im Jahre 1990 während eines Monats wegen Verstosses gegen Einfuhrbestimmungen im Zollgefängnis von K._______ inhaftiert gewesen (vgl. act. 6/24, S. 18). Auch eine im Moment der Ausreise bereits abgeschlossene, d.h. nicht mehr andauernde Verfolgung (so genannte Vorverfolgung) kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2.; zur hier nicht aktuellen Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung trotz fehlender Verfolgungsgefahr im Beurteilungszeitpunkt vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird aus den Aussagen des Beschwerdeführers deutlich, dass die Inhaftierung im Jahre 1990 keine entscheidende Rolle bei D-7285/2006 seinem Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung im Juli 1995 mehr gespielt hat. So rückte der Beschwerdeführer die befürchteten Nachstellungen aus dem Umfeld von F. wegen dessen Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe (vgl. sogleich E. 5.2) klar ins Zentrum seiner Gesuchsbegründung. Die Verurteilung von F. ihrerseits soll sich nach seiner Aussage im Juni 1994 (act. 6/24, S. 11) beziehungsweise im Gefolge seiner Klageeinreichung im April 1995 und der dadurch erfolgten Verhaftung von F. ereignet haben (act. 2/8, S. 4). Dass überhaupt ein noch so geringer Zusammenhang bestehen würde zwischen der Inhaftierung im Jahre 1990 und seiner Ausreise im Juli 1995, liess er bei der Schilderung seiner Asylgründe nicht durchblicken. Gleiches gilt für die Beschwerde vom 29. September 2000, in deren Begründung die Inhaftierung von 1990 vollkommen ausgeblendet und ausschliesslich auf drohende Behelligungen durch Brüder von F. hingewiesen wird. Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung im Jahre 1990 und dem Verlassen des Heimatlandes fünf Jahre später ist damit offensichtlich nicht gegeben. Schon aus diesem Grund vermag eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von der Inhaftierung im Jahre 1990 auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 1995 geschlossen werden könnte (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), nicht zu greifen. Dementsprechend kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der einmonatigen Inhaftierung im Jahre 1990 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, die für sich allein betrachtet als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG (Vorverfolgung im oberwähnten Sinne) zu werten sind. 5.2 Bezüglich der angeblichen Drohungen und Behelligungen durch Brüder beziehungsweise „Kollegen“ von F. nach dessen Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren argumentiert das BFF im Wesentlichen damit, dass es sich dabei um Übergriffe privater Dritter handle, für welche im von den Beschwerdeführern dargelegten Kontext nicht der Staat die Verantwortung trage. Bei Übergriffen durch Dritte liege eine asylrelevante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz entsprechender Verpflichtung und Befähigung den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die ausgebliebene Schutzgewährung könne im vorliegenden Fall den Behörden nicht vorgeworfen werden. So seien diese von den Beschwerdeführern nach deren eigener Aussage in dieser Sache gar nie um Schutz ersucht worden. Eine solche Möglichkeit sei den Beschwerdeführern jedoch sehr wohl offengestanden, umso mehr die Behörden mit der Verurteilung von F. ihre Bereitschaft gezeigt hät- D-7285/2006 ten, das bisher erlittene Unrecht zu ahnden. Die mit diesen Erwägungen vom BFF abgehandelte Frage, ob die Brüder von F. respektive deren Mittelsmänner mit ihren Drohgebärden und ihrer einmaligen Gewaltanwendung (vgl. act. 6/24, S. 13) die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllen, stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den irakischen Staat (zur Abkehr von der Qualifizierung der PUK und der KDP als Quasi-Staaten vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 208 f., vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/4 E. 5.3 S. 38) in Form einer Billigung begangener oder drohender Übergriffe von Brüdern von F. oder deren Mittelsmännern obsolet geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Im soeben erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2008/4, welches vom 22. Januar 2008 datiert, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5 und 6.6-6.7 S. 40 ff.). Die seither zu beobachtende Entwicklung in den Provinzen legt eine Korrektur dieser generellen Einschätzung nicht nahe. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse nicht einer Personenkategorie zuzuordnen, bei welcher im Hinblick auf die realistisch zu erwartende Schutzgewährung Vorbehalte anzubringen wären. Sie gehören der kurdischen Volksgruppe an, lebten ausschliesslich in Erbil, verfügen dort nach ihren Aussa- D-7285/2006 gen in den Anhörungen über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und profitieren gemäss ihrer Darstellung von engen Verbindungen zur PUK. Weiter fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die von ihnen geltend gemachten Drohungen und Behelligungen der KDP beziehungsweise deren Organen oder Mitgliedern zugerechnet werden müssten und eine staatliche Schutzgewährung wegen der engen Verflechtung der Partei- und Behördenstrukturen ernsthaft in Frage gestellt wäre (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). So betont der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe explizit, dass er im Falle einer Rückkehr in den Nordirak eine Verfolgung durch die Brüder von F. befürchte und seine Asylgründe „persönlich und nicht politisch“ seien; seine Gründe hätten gar nichts mit der Lage im Nordirak zu tun. Schliesslich besteht auch mit Blick auf die private Urheberschaft und den Hintergrund der geltend gemachten Übergriffe kein Anlass, wegen Fehlens der erforderlichen Infrastruktur oder einer bloss halbherzigen Bereitschaft der Sicherheitsbehörden auf das Ausbleiben einer adäquaten Schutzgewährung zu schliessen. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit nicht an der Fähigkeit und Bereitschaft der nordirakischen Behörden zu zweifeln, den Beschwerdeführern im Bedarfsfall einen angemessenen und effizienten Schutz vor den angeblich drohenden Vergeltungshandlungen durch Brüder von F. zu bieten. 5.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführer - so diese überhaupt als glaubhaft zu erachten sind - wegen Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwischen erlittenen Nachteilen und Ausreise beziehungsweise eines im Heimatstaat erhältlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung gemessen an der Definition von Art. 3 AsylG keine Relevanz zukommt. 5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage sind die Beschwerdevorbringen nicht geeignet, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft D-7285/2006 gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen. 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2000 ordnete das BFM am 2. März 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Damit ist die Beschwerde im Umfang des Subeventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen seien, als gegenstandslos zu betrachten (zur alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 7. 7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Haupt- und Eventualpunkt (Beschwerdebegehren 2 und 3, Ziffern 1-3 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung) als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfahrens ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Im Subeventualpunkt (Beschwerdebegehren 4, Ziffern 4-6 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung) dagegen ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen D-7285/2006 Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz bewirkt. Dieser sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht (keine selbständige Prüfung von Asylausschlussgründen), aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE). 7.4 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde führende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat beziehungsweise - im Falle der ohne Einwirkung der Parteien eingetretenen Gegenstandslosigkeit - die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend wurde die partielle Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels zwar durch die Vorinstanz bewirkt, doch weisen die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsvertretung aus und machen auch keine anderweitigen notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist demzufolge abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-7285/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons I._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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