Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7283/2015
Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch MLaw Roman Kern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
D-7283/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Oktober 1986 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er dieses Gesuch im Hinblick auf eine fremdenpolizeiliche Regelung mit Erklärung vom 24. April 1991 zurückzog, dass er seit dem 15. März 2003 wegen Wegzugs ins Ausland in der Schweiz als abgemeldet galt, dass sich seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragung vom 8. September 2015 zur Person (BzP) zufolge seine Frau nicht in der Schweiz habe adaptieren können, weshalb er im Sommer 2002 in die Türkei, seinen Heimatstaat, zurückgekehrt sei und sich dort bis am 27. Juni 2015 in M._______ aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2015 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuzusprechen,
D-7283/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-7283/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Deutschland dem Beschwerdeführer ein vom 25. Juni 2015 bis 24. September 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, mit welchem dieser auf dem Luftweg von Ankara aus in den Schengen-Raum nach Köln einreiste, dass er nach eigenen Angaben in der Folge umgehend in die Schweiz weiterreiste und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ sein zweites Asylgesuch einreichte, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO), was von Deutschland mit Abgabe der Erklärung vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich anerkannt worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Zuständigkeit Deutschlands nicht bestreitet, jedoch geltend macht, das SEM hätte aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch eintreten müssen, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP ausführte, er hätte auch die Möglichkeit gehabt, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, doch habe er davon abgesehen, weil er schon 16 Jahre in der Schweiz gelebt habe und hier türkische, spanische, portugiesische und schweizerische Freunde habe, mithin integriert sei, dass dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
D-7283/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit den nachstehend aufgeführten Beschwerdevorbringen grundsätzlich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass er in der Eingabe vom 12. November 2015 geltend machte, er betrachte die Schweiz als zweite Heimat, weil er hier bereits 16 Jahre verbracht und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, dass er in der Schweiz so gut integriert gewesen sei, sich ein soziales Netz von Freunden erhalten habe, diese um seine Situation wüssten, sie verstünden und ihn bei der Verarbeitung seiner Leidensgeschichte unterstützten, dass es der körperlichen und geistigen Unversehrtheit des Beschwerdeführers abträglich sei, wenn er die Schweiz und sein soziales Umfeld verlassen und ein Asylgesuch in Deutschland stellen müsse, dass das SEM nicht hinreichend begründet habe, weshalb es nicht unter der Ausnahmebestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf das Gesuch habe eintreten können, dass sich das SEM insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe zuschulden kommen lassen, dass nach dem Gesagten das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen einzutreten habe, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-7283/2015 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers längst erloschen (vgl. Art. 61 AuG [SR 142.20]) und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht mehr im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung ist, dass weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass es sich mangels Relevanz erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
D-7283/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7283/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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