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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-7283/2006

1 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,057 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Feb...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7283/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, sowie deren Kinder E._______, geboren F._______, und G._______, geboren H._______, Irak, alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Februar 2000 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7283/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau, beides irakische Staatsangehörige, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Irak am 12. April 1998 Richtung Istanbul. Nach einem knapp dreiwöchigen Aufenthalt in der Türkei gelangten sie, versteckt in einem LKW, am 13. Mai 1998 illegal in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellten. B. Am 19. Mai 1998 wurden die Beschwerdeführer in der J._______ befragt und am 17. Juli 1998 durch die Fremdenpolizei des Kantons K._______ zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, seine Schwester sei am 7. März 1991 anlässlich des kurdischen Aufstandes als Märtyrerin umgekommen. Er habe das Schneideratelier seiner verstorbenen Schwester übernommen und im Jahr 1988 angefangen, für die irakische kommunistische Partei (IKP) zu arbeiten. Am 8. August 1993 seien er, ein paar seiner kommunistischen Freunde sowie einige PUK-Anhänger von der islamischen Bewegung in L._______ inhaftiert worden. Nach Verhandlungen zwischen der PUK und der islamischen Bewegung habe man sie wieder freigelassen. Die im Frühling 1998 stattgefundenen Terroranschläge der islamischen Bewegung habe er verurteilt. Gemeinsam mit der kommunistischen Partei habe er Veranstaltungen gegen die erwähnten Terroranschläge sowie die Tätigkeiten der islamischen Bewegung organisiert. An der Veranstaltung vom 25. März 1998 habe er einen Bericht vorgelesen, worin er die islamische Bewegung angegriffen habe. Daraufhin sei in der Nacht auf den 30. März 1998 sein Geschäft durch eine Explosion total zerstört worden. Die angrenzenden Geschäfte, welche ebenfalls ihm gehört hätten, seien beschädigt worden. Weiter sei er am 10. April 1998 von unbekannten Dritten in einem weissen Auto angehalten und aufgefordert worden, einzusteigen. Er sei mit einer Pistole bedroht, schikaniert und misshandelt worden. Bei D-7283/2006 einem Rotlichtsignal habe er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei in die Zentrale der PUK geflüchtet. Daraufhin habe er sich gemeinsam mit seiner Frau entschieden, das Land zu verlassen. C.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie selbst habe keine Veranlassung zur Ausreise gehabt. C.c Am 5. November 1998 wurde der Sohn E._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 - eröffnet am 12. Februar 2000 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug. E. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 9. März 2000 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2000 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D-7283/2006 G. Am 14. Dezember 2002 wurde der Sohn G._______ geboren. H. Mit Verfügung vom 18. November 2005 hob das BFF in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 - 6 seiner Verfügung vom 11. Februar 2000 auf und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. I. Am 21. November 2005 fragte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer an, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen möchten. Die dazu angesetzte Frist verstrich ungenutzt. J. Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 führten die Beschwerdeführer unter Einreichung von zwei Beweismitteln an, die Lage im Irak habe sich nach dem Sturz von Saddam Hussein stark verändert, indessen nicht in Bezug auf die Bedrohung gewisser Bevölkerungsgruppen durch die Islamisten. Die Islamisten hätten im kurdischen Nordirak an Einfluss gewonnen. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass sich das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung ihrer Vorbringen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorbehalte, und gewährte ihnen dazu unter Fristansetzung die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-7283/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Der am 14. Dezember 2002 geborene Sohn Schano der Beschwerdeführer wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- D-7283/2006 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb es sich bei dieser Sachlage erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführer einzugehen. In ihren Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tod seiner Schwester im Jahr 1991 als Märtyrerin könne keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung entnommen werden, zumal dieses Ereignis auch noch acht Jahre zurückliege. Zudem müsse dem Vorbringen, er sei 1993 von der islamischen Bewegung festgenommen und während zweier Monate inhaftiert gewesen, sowohl der zeitliche wie auch der sachliche Kausalzusammenhang zu seiner späteren Ausreise abgesprochen werden. So seien einerseits zwischen dem im Jahr 1993 stattgefundenen Ereignis und der Ausreise im Jahr 1998 mehrere Jahre vergangen und andererseits habe der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, er habe nach diesem Zwischenfall bis 1998 ohne Probleme in seiner Heimat leben können. Deshalb müsse auch dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich gewertet werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anschlag auf seinen Laden seitens der Islamisten sei als Übergriff Dritter zu werten, denn Übergriffe dieser Art seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen fallen, welche er anrege oder unterstütze und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewähre, obwohl er dazu D-7283/2006 verpflichtet und in der Lage wäre. Im vorliegenden Fall wäre es allerdings den zuständigen Behörden ohnehin nicht möglich gewesen, schützend einzugreifen. Es liege nämlich ausserhalb der Möglichkeiten dieser Behörden, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, jeden Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Zudem gelte es zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zuzumuten gewesen wäre, sich allfälligen Massnahmen seitens der Islamisten durch eine Wohnsitzverlegung ins KDP-Gebiet zu entziehen. Deshalb müsse auch dieses Vorbringen als nicht asylrelevant betrachtet werden. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die Vorinstanz habe darauf verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführer auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Diese könnten jedoch nicht bezweifelt werden, so seien ihre Aussagen doch substanziiert, in sich schlüssig und plausibel und würden den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG vollumfänglich genügen. 3.2.2 Weiter wird in der Beschwerde angeführt, bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der islamistischen Bewegung handle es sich - entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - um eine asylrelevante Verfolgung. Zudem würden genügend Anhaltspunkte vorliegen, wonach er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr begründete Furcht vor weiterer Verfolgung seitens der islamistischen Bewegung im kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak haben müsste. Zudem sei die Verfolgung aktuell, da sich in absehbarer Zeit die Situation im Nordirak nicht verbessern werde. 3.2.3 Eine innerstaatliche Fluchtalternative müsse aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Irak verneint werden. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt vom Konstrukt einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne, wenn die herrschenden Organisationen kaum die Voraussetzungen einer "quasi-staatlichen" Funktion erfüllten. 3.2.4 Die geltend gemachten Fluchtgründe seien sowohl glaubhaft als auch asylrelevant und die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-7283/2006 4. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid eine Prüfung der asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 AsylG vorgenommen. Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht behalte sich im Urteil in Bezug auf die im Jahre 1998 geltend gemachten Ereignisse eine Prüfung der Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vor. Dazu wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe unter anderem bezüglich der behaupteten Übergriffe durch die islamische Bewegung anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, in der Nacht auf den 30. März 1998 sei sein Geschäft bei einem Sprengstoffanschlag total zerstört sowie weitere ihm gehörende, benachbarte Ladengeschäfte beschädigt worden, indessen anlässlich der kantonalen Anhörung lediglich vorgebracht, es sei ein Anschlag auf sein Schneidergeschäft verübt worden. Es seien in seinen Vorbringen in Bezug auf den behaupteten Übergriff vom 10. April 1998 weitere Unstimmigkeiten festzustellen, so habe der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle angegeben, er sei aufgefordert worden, in ein Auto einzusteigen, worauf er von dessen Insassen schikaniert, mit einer Pistole bedroht und etwas misshandelt worden sei. Dagegen habe er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt, ein Auto habe neben ihm angehalten, worauf ihm der auf dem Rücksitz sitzende Mann eine Pistole gezeigt und gleichzeitig von ihm verlangt habe, in das Fahrzeug einzusteigen, wobei er keine Misshandlungen oder sonstige Schikanen erwähnt habe. Weiter habe er bei der Erstbefragung vorgebracht, die Flucht aus dem Auto sei ihm gelungen, als das Auto wegen eines Rotlichtsignals habe anhalten müssen, worauf er in die PUK-Zentrale geflüchtet sei und von dort aus seine Familie zu Hause angerufen und ihr mitgeteilt habe, er werde vorläufig in der Zentrale der PUK übernachten. In Widerspruch dazu habe er bei der kantonalen Anhörung zu seiner angeblich geglückten Flucht angegeben, der Wagen habe wegen eines Verkehrspolizisten auf einer Kreuzung anhalten müssen, worauf er in die nahe gelegene PUK-Zentrale geflüchtet sei und von dort aus in sein Parteizentrum telefoniert habe und anschliessend von einem Auto seiner Partei abgeholt und ins Parteizentrum gebracht worden sei, von D-7283/2006 wo aus er seinem Nachbarn telefoniert und von diesem verlangt habe, dass sein Vater zu ihm komme. Die Angaben zu den angeblichen Übergriffen würden sich zudem in allgemeinen und detailarmen Aussagen erschöpfen, kaum Realkennzeichen aufweisen und nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer bringe tatsächlich Erlebtes vor. Die asylbegründenden Vorbringen der geltend gemachten Ereignisse im Jahre 1998 würden insgesamt die Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat um Schutz zu suchen. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 wird bezüglich des Sprengstoffanschlags vom 30. März 1998 angeführt, es lasse sich kein wirklicher Widerspruch zwischen den beiden Aussagen des Beschwerdeführers feststellen. Das Schneidergeschäft des Beschwerdeführers habe sich im 2. Stock eines mehrgeschossigen grossen Geschäftshauses befunden. In diesem Gebäude hätten sich noch weitere Geschäfte befunden (Coiffeur, Schuhgeschäft, etc.). Es erscheine logisch, dass ein Sprengstoffanschlag auf ein einzelnes Geschäft zumindest die benachbarten Läden in Mitleidenschaft ziehe. Auch wenn dies bei der kantonalen Befragung nicht explizit erwähnt worden sei - weil dieser Zusammenhang dem Beschwerdeführer logisch erschienen sei - dürfe dies dem Beschwerdeführer nicht als Widerspruch angelastet werden, zumal die Beschädigung der anderen Geschäfte keinen zentralen Punkt der Asylvorbringen darstelle. Ebensowenig handle es sich bei der Entführungsaktion um einen Widerspruch. Den Unstimmigkeiten liege die schlechte Befragungsqualität an der Empfangsstelle zu Grunde. Seine Aussagen seien stark zusammengefasst und verallgemeinert festgehalten worden. Er habe angegeben, dass ihn der Mann auf dem Rücksitz mit dem Pistolenknauf gegen die Schulter geschlagen und ihn angeherrscht habe, während der Fahrt den Kopf zu senken und nicht zum Fenster hinaus zu schauen. Dies sei im Protokoll mit "schikaniert" und "etwas misshandelt" festgehalten worden, was lächerlich klinge und ein fragwürdiges Licht auf die Asylvorbringen werfe. D-7283/2006 Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe der Beschwerdeführer stets von einem Kreisel und nicht von einer Ampel in M._______ gesprochen. Verkehrsampeln habe es zu dieser Zeit nur etwa zwei gegeben und diese seien mangels Strom sowieso meistens ausser Betrieb gewesen. Der Kreisel in der Nähe der PUK-Zentrale sei zu jener Zeit von einem auf einem Podest stehenden Polizisten geregelt worden. Dieser Übersetzungsfehler sei deshalb entstanden, weil der Übersetzer die kurdische Bezeichnung für Kreisel "fulka" fälschlicherweise mit Verkehrsampel übersetzt habe. Überhaupt sei die Übersetzung in der Empfangsstelle - im Gegensatz zur kantonalen Anhörung - sehr mangelhaft gewesen, da der Dolmetscher unter dem zeitlichen Druck des Befragers die Vorbringen des Beschwerdeführers kondensiert und bei der Rückübersetzung lediglich eine Zusammenfassung des Inhalts geliefert habe. Trotz Unterzeichnung des Protokolls dürften diese Mängel nicht dem situationsunkundigen Beschwerdeführer angelastet werden. Die Qualität des Empfangsstellen-Protokolls zeige sich auch in dem wirren Satz "von der PUK-Zentrale hat mein KP-Vorsitzender namens N._______ angerufen, der später zu mir kam, um mich zur KP- Zentrale abholte". Logischerweise könne hier ja nur gemeint sein, dass der Beschwerdeführer aus der PUK-Zentrale den KP-Vorsitzenden N._______ angerufen habe und dieser ihn in der PUK-Zentrale abgeholt und in die KP-Zentrale gebracht habe. Von dort habe der Beschwerdeführer auch seine Familie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er vorläufig nicht nach Hause komme. Diese Aussage sei deckungsgleich mit jener anlässlich der kantonalen Anhörung, nur dass dort mehr Details aufgeführt seien, z.B. dass der Beschwerdeführer einen Nachbarn habe anrufen müssen, da seine Frau kein Telefon besessen habe. 4.3 4.3.1 Vorab stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 1991 und 1993 zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Im Weiteren kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Jahr 1998 zu Recht als asylunbeachtlich erachtet hat. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Übergriffe durch Islamisten als unglaubhaft zu qualifizieren sind. D-7283/2006 4.3.2 Die Erklärung in der Stellungnahme vom 29. Mai 2008, es lasse sich kein wirklicher Widerspruch in seinen Aussagen bezüglich des Sprengstoffanschlags auf das Schneidergeschäft vom 30. März 1998 feststellen, erscheint wenig überzeugend und nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. Das Gericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 auf die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er anlässlich der Erstbefragung von der Zerstörung seines Geschäfts sowie von Beschädigungen weiterer ihm gehörender, benachbarter Ladengschäfte berichtete, indessen anlässlich der kantonalen Anhörung lediglich ausgesagt habe, dass auf sein Schneidergeschäft ein Anschlag verübt worden sei. In Verkennung des ihm vorgehaltenen Widerspruchs - den unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der in seinem Eigentum stehenden Ladengeschäfte - gibt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an, es sei logisch, dass ein Sprengstoffanschlag auf ein einzelnes Geschäft zumindest die benachbarten Läden in Mitleidenschaft ziehe. Dieser Hinweis ist indessen nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu erklären, da insbesondere seine Ehefrau ausschliesslich die Zerstörung "unseres Geschäfts" erwähnte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zu Protokoll, "sie haben in der Nacht auf den 30. März 1998 unser Geschäft gesprengt" (vgl. A 2/7, S. 4), und bei der kantonalen Befragung erklärte sie, ihr Schneider-Geschäft sei durch einen Sprengstoffanschlag zerstört worden (vgl. A 6/15, S. 10). 4.3.3 Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Erklärung, bei seinen Angaben zur Entführungsaktion handle es sich bei den Befragungen nicht um Widersprüche. Diese Unstimmigkeiten seien auf die schlechte Befragungsqualität bei der Empfangsstellenbefragung zurückzuführen. Seine Aussagen seien stark zusammengefasst und verallgemeinert festgehalten worden. Eine Prüfung des vorgenannten Befragungsprotokolls vom 19. Mai 1998 ergibt, dass die Befragung offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verlief und ein ausführliches Protokoll erstellt wurde, das den Schluss, es handle sich um eine Zusammenfassung, nicht zulässt. Zu den gerügten Uebersetzungsmängeln ist zu bemerken, dass die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle D-7283/2006 Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren, stösst die obgenannte Rüge ins Leere. Insbesondere hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (seine Muttersprache; Sorani) rückübersetzt worden (vgl. A 1/8, S. 6). Allfällige Ungereimtheiten oder Unregelmässigkeiten hätten spätestens dann geltend gemacht werden müssen. Aus diesen Gründen muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Unter diesen Umständen sind die erwähnten Einwände des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, zum Vorhalt Stellung zu nehmen, die Angaben zu den angeblichen Übergriffen würden sich in allgemeinen und detailarmen Aussagen erschöpfen, kaum Realkennzeichen aufweisen und nicht den Eindruck erwecken, er bringe tatsächlich Erlebtes vor. 4.3.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008 die in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente weder zu widerlegen noch zu entkräften. Ebensowenig sind die am 10. Februar 2006 eingereichten Beweismittel geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Der auf beiden Dokumenten (O._______ sowie eine Unterstützungsbestätigung P._______) eingetragene Name stimmt, abgesehen vom ersten Vornamen, nicht mit dem vom Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden angegebenen Namen überein. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des "Haftbefehls", der an die "Geheimzellen der Stadt" gerichtet ist, gekommen ist. Die eingereichten Beweismittel sind somit unabhängig von deren Echtheit - nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation zu belegen. Aus den angeführten Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben näher einzugehen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Weil die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend D-7283/2006 machte, können auch sie und die beiden minderjährigen Kinder nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2000 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Damit ist die Beschwerde im Umfang des Eventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und allenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten. 7. 7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes haben sie im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beurteilung vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 14. März 2000 in den Endentscheid verwiesen wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen D-7283/2006 Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich liegt zwar eine Bestätigung der Caritas Q._______ vom 6. März 2000 bei den Akten, der zufolge die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsorge unterstützt wurden. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie prozessual nicht mehr bedürftig sind. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG heute nicht mehr gegeben. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. 7.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE). 7.4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in- D-7283/2006 soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Vom Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bis zur Erklärung der Gegenstandslosigkeit in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung waren die Beschwerdeführer aber nicht vertreten, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7283/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: zwei Beweismittel [O._______ sowie P._______]; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 16

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