Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7278/2009 Urteil v om 2 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A_______, geboren (…), deren Ehemann B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…).
D7278/2009 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2008 zusammen mit der Tochter C._______. Sie gelangten am 23. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Nach dem Transfer ins F._______ wurde die Beschwerdeführerin am 5. März 2008 zum Reiseweg sowie – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFM vom 6. März 2008 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 16. Juli 2009 und am 6. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.b. Der Beschwerdeführer B._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste am 2. August 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im EVZ E._______ um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2008 erfolgte die Kurzbefragung im EVZ, mit Verfügung des BFM vom 14. August 2008 wurde er ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 16. Juli 2009 und am 6. Oktober 2009 erfolgten die Anhörungen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. A.c. Im Rahmen ihrer Anhörungen legten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, sie seien als Cousin und Cousine in H._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seines Vaters von dessen Bruder, dem Vater der Beschwerdeführerin, aufgenommen worden und entsprechend in der Familie der Beschwerdeführerin aufgewachsen. Seit anfangs (…) seien die Beschwerdeführenden verheiratet. Am (…) 2007 sei der Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden von Regierungstruppen festgenommen worden und seither fehle jegliche Nachricht von ihm. Man habe ihm schon früher die Unterstützung der islamischen Gerichte (Anmerkung des Gerichts: Union of Islamic Courts [UIC]) vorgehalten. Fünf Tage später seien die beiden Brüder der Beschwerdeführerin sowie der damals (…) Sohn der Beschwerdeführenden im Laden der Familie von Regierungssoldaten erschossen worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich zufällig nicht im Laden aufgehalten habe, sei in der Folge gesucht worden und deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
D7278/2009 habe umgehend die Ausreise organisiert. Soldaten der Übergangsregierung sowie äthiopische Soldaten seien in den darauffolgenden Tagen zweimal bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen, hätten das Haus nach Waffen und Geld durchsucht und es sei zu Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin und eines Hausmädchens gekommen. B. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz zur Welt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 – eröffnet am 22. Oktober 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung des Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die Beschwerdeführenden hätten sich bei ihren Schilderungen in erhebliche Widersprüche verstrickt, insbesondere stimmten die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung des Schwiegervaters nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein. Überdies hätten sich die Beschwerdeführenden auch je in ihren eigenen Aussagen widersprochen. Die geltend gemachten Fluchtgründe müssten insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D7278/2009 Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden das Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung (in Kopie) sowie zwei Haftbefehle in somalischer Sprache ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 25. November 2009 ging die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Verfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 30. November 2009 zwei Originalhaftbefehle (in Kopie bereits mit der Beschwerdeschrift zugestellt) zu den Akten. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zudem hielt das BFM fest, angesichts des ohne weiteres möglichen unrechtmässigen Erwerbs von Dokumenten sei der Beweiswert der eingereichten Haftbefehle als äusserst gering einzustufen. I. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 Frist zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Mit Eingabe vom 11. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Onkel beziehungsweise Schwiegervater am (…) 2009 auf Anordnung der somalischen Regierung erhängt worden sei sowie dessen Läden konfisziert worden seien und reichte dazu ein Dokument ein. Gleichzeitig
D7278/2009 reichte er ein DHLKuvert, mit welchem ihm die Haftbefehle von einem Bekannten zugestellt worden seien, zu den Akten. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Januar 2010 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr unter der Ungewissheit des hängigen Beschwerdeverfahrens leide und sie sehr beunruhigt sei hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihrer halbseitig gelähmten Mutter. Diese befinde sich derzeit in medizinischer Behandlung in I._______, mangels finanzieller Mittel könne diese Behandlung jedoch bald nicht mehr weitergeführt werden. Der Eingabe lagen verschiedene Dokumente zum Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin sowie zu diesbezüglichen Finanzierungsmöglichkeiten bei. Aus diesen Gründen bat die Beschwerdeführerin um baldigen Beschwerdeentscheid. K. Mit Schreiben vom 18. April 2011 erinnerte die Rechtsvertreterin nochmals an die schwierige Situation der Beschwerdeführerin, zumal es ihr angesichts des hängigen Verfahrens nicht möglich sei, ihre Mutter in I._______ zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
D7278/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
D7278/2009 Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 4.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden zu den konkreten Umständen der Verhaftung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters – und damit dem fluchtauslösenden und zentralen Verfolgungsereignis – nicht in Einklang bringen lassen. Während die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 16. Juli 2009 lediglich allgemein ausführte, ihr Vater sei eines Nachts von zu Hause verschleppt worden (vgl. A 19/9 S. 5), wurde sie am 6. Oktober 2009 konkret nach dem Ablauf der Festnahme gefragt. Dabei führte sie aus, die Männer seien um zirka 6 Uhr morgens gekommen, sie seien alle bewaffnet gewesen, sie wisse nicht, wie viele es gewesen seien, es seien mehrere gewesen. Sie seien mit dem Auto gekommen und hätten, als sie ins Haus gekommen seien, nach ihrem Vater gefragt. Er sei zu ihnen gegangen. Sie hätten nur gesagt, dass er mitkommen solle. Als er gefragt habe, weshalb, hätten sie ihn mitgenommen (vgl. A 24/9 S. 3). Auf Aufforderung, die ganze Festnahme zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, es sei am frühen Morgen gewesen und sie hätten geschlafen. Sie hätten plötzlich starkes
D7278/2009 Klopfen an der Tür gehört. Sie seien wach geworden und Richtung Türe gegangen. Als sie aufgemacht hätten, seien alle diese Soldaten hereingekommen und hätten angefangen, das Haus zu durchsuchen. Ihr Vater habe versucht, mit den Soldaten zu sprechen, sie hätten ihm gesagt, er solle warten. Die Soldaten hätten nichts gefunden und ihm gesagt, er solle mitkommen. Er habe gefragt warum, sie hätten ihm keine Antwort gegeben und ihn mitgenommen. Als ihr Bruder versuchte habe, laut zu reden, habe der Vater gesagt, er solle den Mund halten. Wahrscheinlich habe er Angst bekommen, die Soldaten könnten den Bruder auch mitnehmen (vgl. a.a.O.). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung an, sein Schwiegervater beziehungsweise Onkel sei vor dem Haus verhaftet worden (vgl. A 4/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009 führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel sei am (…) 2007, nach dem Morgengebet auf dem Weg nach Hause, von Polizisten/Soldaten festgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden (vgl. A 12/9 S. 5). Konkretere Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung seines Onkels sind sodann dem Anhörungsprotokoll vom 6. Oktober 2009 zu entnehmen. Damals gab er an, sein Onkel sei am (…) 2007, in der Moschee, früh am Morgen, zirka um 6 Uhr, verhaftet worden. Er und seine Ehefrau hätten sich zu Hause aufgehalten und es sei ihnen etwa um 7 Uhr von ein paar Männern, die auch in der Moschee gewesen seien, von der Verhaftung erzählt worden. Sie hätten gesagt, dass sein Onkel auf dem Nachhauseweg von der Moschee gewesen sei, er sei unterwegs verhaftet worden. Die Männer, die ihn verhaftet hätten, seien Truppen der Übergangsregierung gewesen, sie seien mit dem Auto gekommen (vgl. A 16/11 S. 3). Auf den Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin angesprochen gab der Beschwerdeführer an, die Festnahme sei erfolgt, als sein Onkel unterwegs nach Hause gewesen sei (vgl. A 16/11 S. 10). Bereits diese vorstehenden Schilderungen zeigen den Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführenden deutlich auf. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sodann nicht geeignet, die Unvereinbarkeit der Schilderungen zu beseitigen. Vielmehr wird eine weitere Version der Vorkommnisse geltend gemacht, dass nämlich der Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden beim Betreten des Hauses verhaftet worden sei (Beschwerde S. 3). Diese Version findet jedoch weder in den Angaben des Beschwerdeführers noch in denjenigen der Beschwerdeführerin ein Stütze, sondern ist eher geeignet, die Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu verstärken. Hinzuzufügen ist zudem, dass nicht nur der Ort der Verhaftung unklar blieb, sondern dass der Beschwerdeführer etwa die
D7278/2009 von der Beschwerdeführerin geschilderte Hausdurchsuchung vor der Verhaftung überhaupt nicht erwähnte. Anzufügen bleibt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche ja die Festnahme unmittelbar miterlebt haben will, auch nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, es handle sich um tatsächlich erlebte Vorkommnisse. Vielmehr wirken ihre Angaben detailarm und konstruiert. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, dasjenige Ereignis, welches die nachfolgenden Verfolgungshandlungen überhaupt ausgelöst haben soll, glaubhaft darzulegen. Daran vermögen – aus den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegten Gründen – die eingereichten Haftbefehle beziehungsweise Dokumente nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Vorbringen, zwischenzeitlich sei über den Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden die Todesstrafe verhängt und vollzogen worden. Sodann ist im Weiteren dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Identitätspapiere ins Recht gereicht haben. Folglich steht deren Identität nicht mit Sicherheit fest, weshalb auch nicht feststeht, dass sich die als Beweismittel eingereichten Dokumente tatsächlich auf sie beziehen. 4.2. Die vorerwähnten Zweifel werden durch die vom Bundesamt zutreffend aufgeführten Umstände noch verstärkt. Nicht zugestimmt werden kann dagegen dem auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwand, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eindringens in das Geschäft auf dem J._______ Markt und der dortigen Schiesserei sei für den Beschwerdeführer ein unwichtiges Sachverhaltselement. Nach dessen Angaben war es einzig dem Zufall zu verdanken, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt nicht im Laden, sondern an einem anderen Ort aufhielt und demzufolge dem sicheren Tod entging. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort kann deshalb keinesfalls als unwichtiges Sachverhaltselement betrachtet werden, weshalb sich ihm die genauen Umstände umso präziser hätten einprägen müssen. Dass der Beschwerdeführer zudem abweichende Angaben für seinen Aufenthaltsort während der beiden folgenden Nächte angab, erweist sich zwar nicht als zentraler Widerspruch, es rundet jedoch das Bild der fehlenden Glaubhaftigkeit ab. 4.3. Im Hinblick auf die eigenständigen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist vorauszuschicken, dass diesen Vorkommnissen durch die als unglaubhaft erachtete Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin bereits die Grundlage entzogen ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
D7278/2009 beiden Übergriffen in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen. Mit Ausnahme der Datumsangaben sowie (beschränkten) Aussagen zu den Tätern, dass es sich beim ersten Mal um zwei Äthiopier und einen Somalier und beim zweiten Mal um zwei somalische Soldaten der Übergangsregierung gehandelt habe, diese Uniform getragen und Kat gekaut hätten, finden sich kaum konkrete Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Übergriffen. Selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass es sich um sehr einschneidende Ereignisse handelte, wären doch detaillierte Schilderungen zu erwarten, etwa zum konkreten Ablauf der Vergewaltigungen, wo sich die anderen Familienangehörigen (Mutter, Grossmutter, Tochter) im fraglichen Zeitpunkt aufgehalten und wie sich diese verhalten haben, wie sich die Beschwerdeführerin selber verhalten und was sie danach gemacht hat, um nur einige zu nennen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht den Eindruck zu erwecken, sie habe diese (schlimmen) Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Die Notizen der Hilfswerkvertretung, deren Aufgaben nicht in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gehörten Aussagen besteht, vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. 4.4. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (insbesondere der geltend gemachten Gehörsverletzung [Beschwerde S. 4; vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 13]), da diese zu keinem anderen Ergebnis führen. 4.5. Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen. 4.6. Der Vollständigkeit halber bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin zwar bedauerlich, jedoch für das Asylverfahren und die vorliegend vorgenommene Prüfung ohne Belang ist, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D7278/2009 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 in den Endentscheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Da die Beschwerdebegehren – wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D7278/2009 (Dispositiv nächste Seite)
D7278/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: