Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7277/2014/mel
Urteil v o m 1 5 . Januar 2015 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).
D-7277/2014 Sachverhalt: A. Am 2. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft; Datum Eingang bei der Botschaft: 7. Juli 2009) schriftlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung und sinngemäss um Gewährung von Asyl ("Requesting visa to migrate to Switzerland"). A.a Mit Schreiben der Botschaft vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl detaillierter zu begründen und Beweismittel einzureichen. Dieser schrieb am 27. Juli 2009 an die Botschaft und führte sein Asylgesuch weiter aus; er reichte u.a. eine Kopie der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka bezüglich seiner Strafanzeige bei der lokalen Polizei ein. A.b Die Botschaft stellte die Akten am 23. September 2009 dem BFM mit dem Hinweis zu, es sei keine persönliche Anhörung durchgeführt worden, es handle sich um einen Erpressungsfall, der Beschwerdeführer habe eine Nichte in der Schweiz, die bereit sei, ihn und seine Familie aufzunehmen, das Asylgesuch sei primär aus humanitären Gründen gestellt worden und die Bedrohung sei strafrechtlicher Art. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2011 (zugestellt am 29. April 2011) mit Hinweis auf BVGE 2007/30 das rechtliche Gehör. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen nach Zustellung seinen Standpunkt darzulegen. Mit Schreiben der Botschaft vom 29. Juli 2011 wurde das BFM informiert, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzten Frist nicht geantwortet. A.d Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2014 in der Botschaft persönlich befragt. Sein Gesuch begründete er mit dem Erhalt mehrerer anonymer Drohanrufe und der Angst, es werde ihm das gleiche Schicksal widerfahren wie seinem Bruder. Dieser sei im Jahr 1990 entführt worden. In der Folge habe man ihn mehrmals am Telefon bedroht, er habe Geld zu bezahlen oder er oder seine Kinder würden entführt werden. Er habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche den Fall anhand genommen und ihn gleichzeitig an die Human Rights Commission verwiesen habe. Die Drohanrufe hätten aber nicht aufgehört, auch nachdem er einen Betrag bezahlt habe. Den letzten Anruf habe er – seinen Angaben im Schreiben vom
D-7277/2014 27. Juli 2009 gemäss – am 20. Juli 2009 um 20 Uhr erhalten, gemäss der Anhörung vom 24. Juni 2014 habe dieser sich im Jahr 2010 zugetragen. Seit 2010 werde er nicht mehr bedroht, weil er die Telefonnummer habe sperren lassen. Wegen des Schicksals seines Bruders wähne er sich nach wie vor in Gefahr. Die Lage im Land sei zwar sicherer, aber wenn das so weiterginge, werde es so sein wie zuvor. Es gebe weiterhin Entführungen und Tötungen. Er lebe daher in einer schrecklichen Situation. A.e Anlässlich der Anhörung reichte er u.a. eine Kopie seines Reisepasses, erneut die Kopie der Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige bei der Polizeistation B._______ ein. B. Am 21. November 2014 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben an die Botschaft (Datum Eingang bei der Botschaft: 25. November 2014). Er bezog sich darin im Wesentlichen einzig auf die Anhörung vom 24. Juni 2014 und bat um einen baldigen Entscheid. In der Folge wurde das Schreiben (fälschlicherweise) von der Botschaft am 25. November 2014 als Beschwerde gegen die – am 21. November 2014 noch nicht eröffnete – Verfügung des BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Datum Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Dezember 2014). Dieses überwies das Schreiben zuständigkeitshalber am 10. Dezember 2014 an die Vorinstanz und schloss das Verfahren ab (D- 7088/2014). C. Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 22. November 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. D. Mit (englisch-sprachiger) Beschwerde vom 24. November 2014 an die Botschaft (Datum Eingang bei der Botschaft: 1. Dezember 2014), welche am 2. Dezember 2014 dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Datum Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. Dezember 2014), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-7277/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. November 2014 ist nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst und müsste grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 und 1.4 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.
D-7277/2014 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
D-7277/2014 oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet, seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die von ihm geltend gemachte Erpressung in den Jahren 2009 und 2010 sei eine Verfolgung durch Dritte. Diese Handlungen lägen mehrere Jahre zurück und gälten heute nicht mehr als ernsthafte Nachteile. Es habe für den Beschwerdeführer ebenfalls die Möglichkeit bestanden, sich den lokal beschränkten Bedrohungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Mit den erstatteten Anzeigen bei der Polizei und der Human Rights Commission sei für seine Sicherheit gesorgt, der Staat Sri Lanka gälte als schutzfähig. Es hätten den Akten keine Hinweise entnommen werden können, wonach von einer Schutzunwilligkeit Sri Lankas ausgegangen werden müsse. Die Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe trotz der geltend gemachten Bedrohungen das Land nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, denen er nur durch Verlassen des Heimatlands entgehen könne. Zusammenfassend sei festzustellen, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
D-7277/2014 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei bestürzt über den negativen Asylentscheid und die Verweigerung der Einreisebewilligung. Er habe in seinen früheren Eingaben und im Interview alle Umstände erklärt. Es sei falsch, wenn die sri-lankische Regierung öffentlich sage, die Bevölkerung würde in Frieden leben. Ausländische Botschaften, inklusive die schweizerische Botschaft, hätten Informationen, wie die sri-lankische Regierung mit den Minderheiten umgehe. Die jungen Leute könnten sich nicht frei bewegen und seien nicht sicher in ihren Häusern. Die "paramilitärischen Streitkräfte" besuchten die jungen Leute und schüchterten sie ein. Das widerfahre auch tamilischen Familien. Sie würden durch ihre unangemeldeten Besuche eine Atmos-phäre von Angst schaffen. Seine Familie sei von denselben unbekannten Gruppen telefonisch bedroht worden. Er sei nicht mehr in der Lage, diese Einschüchterungen zu ertragen. Aufgrund der vorherrschenden Situation sei er auch nicht mehr in der Lage, weitere Details schriftlich zu bezeichnen. Er fürchte sich davor, von diesen Personen getötet zu werden, sollte diese Sache verbreitet werden. 6.3 Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend macht. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss letztmals im Jahr 2010 konkret bedroht wurde. Bei der Befragung durch die Botschaft im Juni 2014 gab er an, er lebe zurzeit in Frieden, äusserte aber gleichzeitig seine Besorgnis über die unsichere Zukunft seines Heimatlandes. Die Entführung des Bruders trug sich seinen Angaben gemäss im Jahr 1990 zu; angesichts dieses Vorfalls ist die Besorgnis des Beschwerdeführers, ihm oder seinen Kindern könne ein ähnliches Schicksal drohen, zwar nachvollziehbar, sie ist indessen angesichts der verstrichenen Zeit, nicht als objektiv begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
D-7277/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7277/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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