Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7277/2013
Urteil v o m 4 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
D-7277/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2013 die Türkei mit dem Schiff verliess, nach B._______ gelangte und am 21. Oktober 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 29. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und Alevit und stamme aus dem Dorf K. in der Provinz Kahramanmaraş, dass er als (Berufsausübung 1) und gelegentlich als (Berufsausübung 2) gearbeitet habe, dass er im Jahre 2007 eine (europäische) Staatsangehörige geheiratet, mit ihr indes nie zusammengelebt habe und mittlerweile von ihr geschieden sei, dass er den Militärdienst von Februar 2009 bis Mai 2010 absolviert habe, dass er im Wehrdienst wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schikaniert worden sei, dass er vor ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren von Militärs geschlagen und am Knie verletzt worden sei, dass er im September 2013, als er sich mit seiner Herde in den Bergen aufgehalten habe, von der Gendarmerie aufgefordert worden sei, als Dorfschützer tätig zu werden, dass er dieses Ansinnen abgelehnt habe, worauf er für Ende September 2013 auf den Gendarmerieposten vorgeladen worden sei, dass man ihn unter Druck gesetzt, beschimpft, misshandelt und mit dem Tod bedroht habe, dass er vor diesem Hintergrund in Absprache mit der Familie ausgereist sei,
D-7277/2013 dass er im Übrigen seit 2012 mit einer Schweizerbürgerin verlobt sei, deren Eltern aus dem gleichen Dorf K. stammen würden, dass er am 7. November 2013 die Identitätskarte sowie die Kopie des Scheidungsurteils vom 9. Februar 2012 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet am 2. Dezember 2013 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Sicherstellung des Vollzugs eine während höchstens 30 Tagen dauernde Ausschaffungshaft verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekts des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen, dass er als gesunder Mann den Lebensunterhalt selber bestreiten könne, über zahlreiche Geschwister in europäischen Länder verfüge und die blosse Verlobung mit einer Schweizerbürgerin nicht gegen eine Rückkehr sprechen würde, zumal noch keine Heiratsvorbereitungen getroffen worden seien, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess,
D-7277/2013 dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dementsprechend auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 31. Dezember 2013 mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 27. Januar 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung der Zwischenverfügung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint und die Asylrelevanz seiner Darlegungen (Fehlen des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erlittenen Schikanen im Militärdienst und der Flucht; Fehlen von Anhaltspunkten für eine künftige, konkrete Bedrohung aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit) in Abrede gestellt haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, zumal lediglich der bereits festgestellte Sachverhalt wiederholt werde, dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass die Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers zur Aufforderung, Dorfschützer zu werden, in ihrem Kerngehalt nicht bestritten werde,
D-7277/2013 dass den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen werde, das Bundesamt habe diesem Umstand zu Unrecht eine unverhältnismässige Gewichtung beigemessen, dass indes vom Beschwerdeführer, der über eine (mehrjährige Schulbildung) mit Abschluss verfüge, erwartet werden dürfe, dass er im Stande sei, eine Zeitdauer von acht bis neun Tage oder eine solche von doppelter Dauer auseinanderzuhalten, umso mehr als dieses vorgebrachte Sachverhaltselement der massgebende ausreiseauslösende Grund gewesen sein soll, dass die divergierenden Aussagen umso schwerer nachvollziehbar sein dürften, als zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Ausreise aus dem Heimatland kaum ein Monat vergangen sei und die beiden Befragungen (Befragung zur Person [BzP]/Bundesanhörung) gar innerhalb von wenigen Tagen kurz nach seiner Einreise in die Schweiz erfolgt seien, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen daher keine Klärung hinsichtlich der Frage respektive Beweggründe herbeiführen dürften, weshalb der Beschwerdeführer die bei der Bundesanhörung geschilderten Vorfälle auf dem Gendarmerieposten, welche er als einschneidend empfunden haben wolle, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise zu Protokoll gegeben habe, dass die Sichtweise des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den beiden vom BFM genannten Vorhalten lediglich um unzutreffende Feststellungen beziehungsweise Fehlinterpretationen handeln würde, nicht geteilt werden dürfte, dass ferner den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung zu entnehmen sein dürften, wonach die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich durch den Umstand untermauert würde, dass viele seiner engsten Familienangehörigen wegen erlebter politischer Probleme die Flucht ins Ausland hätten ergreifen müssen, dass in casu auch der Hinweis auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Update vom 20. Dezember 2010: Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, nicht zu einer zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Beurteilung führen dürfte,
D-7277/2013 dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass insbesondere die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fehlgehen dürften, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 27. November 2013 dieses keine Kenntnis von einer allfälligen Einleitung eines Eheverkündverfahrens gehabt habe (Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung: 6. Dezember 2013; Eingang des entsprechenden Schreibens beim BFM am 12. Dezember 2013), dass sich Partner, deren Eheschliessung bevorstehe, auf den Schutz von Art. 8 EMRK bei Vorliegen einer faktischen Familiengemeinschaft berufen könnten (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 18 Rz.17, S. 574 f. m.w.H.), dass in der Beschwerde aber nicht näher dargelegt werde, inwiefern in casu von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung von einer gewissen Dauer gesprochen werden könne, dass unter anderem ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe seine Verlobte während eines Ferienaufenthalts im letzten Jahr kennengelernt und pflege die Beziehung zu ihr seit seiner Einreise in die Schweiz am 21. Oktober 2013, dass das Vorliegen einer faktischen Familiengemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 22. Januar 2014 geleistet wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-7277/2013 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-7277/2013 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit einer bloss etwas anderen Intensionsgebung der Sachverhalt wiederholt wird, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich keine Änderung der Sachlage eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
D-7277/2013 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-7277/2013 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den heimatlichen Behörden als unglaubhaft oder asylirrelevant erachtet wurden, dass er anderweitige Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden darüber hinaus verneinte (vgl. A 7 S. 7), dass der heute (Alter) und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine genügende Schulbildung verfügt und vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als (Berufsausübung 1 und 2) bestritt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Brüder) zurückgreifen kann, was die Reintegration erleichtert, dass ebenfalls davon auszugehen ist, dass die zahlreichen, sich in verschiedenen europäischen Länder aufhaltenden und jeweils ferienhalber in die Türkei zurückkehrenden Geschwister des Beschwerdeführers ihrem Bruder finanziell zur Seite stehen dürften, um ihm im Falle von Anfangsschwierigkeiten ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen, dass ferner auch auf die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 zu verweisen ist, worin dem Beschwerdeführer dargelegt wurde, weshalb die
D-7277/2013 Vorbringen in der Beschwerde unter dem wegweisungsrechtlichen Gesichtspunkt – da aussichtslos – nicht relevant sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. Januar 2014 in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7277/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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