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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2019 D-7264/2018

12 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,618 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018

Testo integrale

° Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7264/2018

Urteil v o m 1 2 . September 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018.

D-7264/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar der Ethnie der Hazara, verliessen eigenen Angaben zufolge Mitte (…) 2015 gemeinsam mit ihren (…) minderjährigen Kindern ihren Heimatstaat Afghanistan und gelangten am (…) 2016 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Am (…) kam (…) der Beschwerdeführenden zur Welt. Am (…). Februar 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. April 2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.a Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Ehefrau und den (…) gemeinsamen Kindern bis zur Ausreise in H._______, Bezirk I._______, in der Provinz J._______ gelebt, wo er die letzten zwei Jahre vor der Ausreise für das (…) in K._______ als (…) gearbeitet habe. Am (…). September 2015 ((…) 1394) sei er mit einem Arbeitskollegen auf dem Nachhauseweg gewesen, als sie an einer Stelle namens (…) von sieben bewaffneten Taliban angehalten worden seien, welche zuvor eine Strassensperre errichtet hätten. Beide seien sie von den Taliban mitgenommen und anschliessend gefangen gehalten worden. Mehrmals sei er von den Taliban verhört und geschlagen sowie als Spion verdächtigt worden. Gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen sei ihm nach ungefähr einer zweiwöchigen Gefangenschaft die Flucht während des abendlichen Gangs zur Toilette gelungen. In der Folge habe er sich aus Angst vor den Taliban im Nachbardorf L._______ bei einem Bekannten versteckt und habe jeweils dort übernachtet. Aus Angst habe er sich weder an die afghanischen Behörden noch an seine Arbeitgeber gewandt. Ungefähr eine Woche nach seiner Flucht aus dem Talibanstützpunkt seien vier Taliban nachts in das eheliche Haus in H._______ eingedrungen und hätten seine Frau malträtiert, um herauszufinden, wo er sich versteckt halte. Zudem hätten sie ihr gedroht, sie umzubringen, sollte er bei einem nächsten Besuch der Taliban nicht anwesend sein. Ungefähr einen Monat nach der gelungenen Flucht habe er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern sein Heimatland verlassen.

D-7264/2018 B.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus dem Dorf L._______ und habe sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Eines Tages sei ihr Ehemann verschwunden. 15 Tage später sei er mitten in der Nacht wieder zurückgekehrt und habe gesundheitlich sehr angeschlagen gewirkt. Er habe ihr vom Überfall durch die Taliban, der anschliessenden Gefangenschaft und von der erfolgreichen Flucht erzählt. Danach habe er sich bei einem Verwandten im Nachbardorf versteckt und habe sich nur tagsüber im ehelichen Haus aufgehalten. Zwei Nächte nach seiner Rückkehr hätten vier bewaffnete Taliban mitten in der Nacht an die Haustüre geklopft. Sie habe die Tür geöffnet, weil sie zuerst gedacht habe, es sei ihr Ehemann. Die Taliban seien ins Haus eingedrungen und hätten sie zusammengeschlagen. Einer von ihnen habe sogar kochendes Wasser über ihren Rücken gekippt. Die Nachwirkungen der Verletzungen seien bis heute spürbar. Sie hätten ihr auch gedroht, sie würden bei ihrem nächsten Besuch die ganze Familie umbringen, falls sie ihren Ehemann nicht ausfindig machen würde. Obwohl sich dieser nachts im Nachbardorf versteckt gehalten und sie selber grosse Angst vor weiteren Überfällen durch die Taliban gehabt habe, sei sie trotz dieser Gefahr weiterhin mit den Kindern im Haus geblieben, weil sie sich um die Tiere habe kümmern müssen. Drei bis vier Wochen später habe ihr Ehemann alle Tiere und Güter verkauft und sie seien alle gemeinsam ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Am 3. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, um Einsicht sämtlicher Verfahrensakten inklusive der Kopien allfällig eingereichter Beweismittel und mit Fax vom 15. Mai 2018 um ausdrückliche Einsicht in die Skizzen, welche der Beschwerdeführer während der Bundesanhörung angefertigt habe.

D-7264/2018 E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die beiden während der Bundesbefragung angefertigten Skizzen des Beschwerdeführers seien nicht mehr im Dossier und deren Verbleib sei nicht mehr rekonstruierbar.

F. Mit Urteil D-3072/2018 vom 13. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24. Mai 2018 gut, hob die Verfügung des SEM vom 23. April 2018 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

G. Mit Verfügung vom 23. November 2018 – eröffnet am 26. November 2018 – stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.

H. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31).

I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Roman Schuler wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

D-7264/2018 J. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 verzichtete das SEM auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-7264/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen aus, die Aussagen zur Festnahme des Beschwerdeführers durch die Taliban seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sein Verhalten, warum er nicht kurz vor dem Überfall der Taliban geflüchtet sei, wirke vor dem Hintergrund, dass er die Strecke und das überschaubare Gebiet gut gekannt sowie Kenntnis von der möglichen Anwesenheit der Taliban gehabt habe, geradezu widersinnig. Zudem widerspreche er sich in Bezug auf die Beschreibung des Überfallortes sowie auf den Ort seiner Inhaftierung. Die beigelegten Ausschnitte der besagten Strecken von Googlemaps würden dies zusätzlich untermalen. Auch habe er sich bezüglich des Haftortes sowie der Inhaftierung in mehreren Punkten widersprochen. Des Weiteren wirke sein Verhalten nach der Flucht zweifelhaft und es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, warum er sich weder an die afghanischen Behörden, noch an das zuständige (…) gewandt habe, um Schutz zu erbitten, dies lediglich mit der Begründung, er habe sich von keiner dieser Seiten Hilfe erhoffen können. Schliesslich wird eine asylrelevante Verfolgung verneint, da die Region, in welcher er gewohnt habe, unter der Kontrolle der Regierung stehe und die Bewohner vor den Taliban dort sicher seien.

D-7264/2018 4.1.2 Die Vorinstanz führt an, auch das Verhalten der Beschwerdeführerin entbehre jeglicher Plausibilität. So sei nicht nachvollziehbar, warum sie als Frau ohne männlichen Schutz anlässlich des nächtlichen Eindringens der Taliban überhaupt die Tür geöffnet habe, ohne vorher zu fragen, wer davorstehe. Weiter sei es unlogisch, dass sie nach dem Überfall nicht Hilfe geholt habe und in der Folge sogar noch rund drei Wochen bis zur Ausreise aus dem Heimatland im gleichen Haus verbracht habe, anstatt vor den Taliban Schutz zu suchen. Ausserdem habe es verschiedene Widersprüche zu den Aussagen des Ehemannes gegeben, wie etwa zum nächtlichen Eindringen der Taliban in das Haus und zur Zeitspanne, während welcher sich der Ehemann jeweils nach seiner erfolgreichen Flucht zu Hause aufgehalten habe.

4.2 Einleitend hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde fest, der Entscheid der Vorinstanz sei exakt derselbe wie jener vom 23. April 2018, es sei lediglich der Satz, welcher unmittelbar die fehlenden Skizzen erwähne, herausgestrichen worden. Es dürfe ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn wichtige Skizzen verloren gingen, da gerade diese massgebend für die Nachvollziehbarkeit der Erklärungen in Zusammenhang mit der Örtlichkeit des Überfalls der Taliban seien, zumal der Widerspruch zur Sichtbarkeit der Überfallstelle damit aus dem Weg hätte geräumt werden können. Sie legten als Unterstützung ihrer Vorbingen zwei Kartenausschnitte der relevanten Strecke von Googlemaps bei, welche verdeutlichen würden, dass der besagte Strassenabschnitt unübersichtlich sei. Weiter seien die Schilderungen des Überfalls und der Gefangenschaft zwar knapp, jedoch lebensnah ausgefallen und es sei ausserdem durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht weder die Behörden noch seinen Arbeitgeber informiert habe. Er habe unter Schock gestanden und habe nach seiner gelungenen Flucht nur an seine eigene Sicherheit gedacht. Als einfacher (…) ohne Beziehungen habe er zudem weder Hilfe von den Behörden noch von seinem Arbeitgeber erwarten können. Ausserdem zweifle er an der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und weise als Mitarbeiter von ausländischen Sicherheitskräften ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Deshalb fürchte er sich vor weiteren, gezielten Übergriffen durch die Taliban. 4.3 Die Beschwerdeführerin fügt an, es sei durchaus nachvollziehbar, dass sie nachts, als es geklopft habe, die Türe geöffnet habe, da sie aus dem Schlaf gerissen worden sei und nicht darüber nachgedacht habe, ob sie sich einer Gefahr aussetzen würde. Zudem habe sie im ersten Moment

D-7264/2018 gedacht, ihr Ehemann befinde sich vor der Türe. Auch habe es keine Widersprüche zu den Aussagen des Ehemannes in Bezug auf den nächtlichen Übergriff im eigenen Haus gegeben, denn sie habe die Erlebnisse und vor allem die verschiedenen Zeitangaben aus persönlicher Sicht so empfunden und erlebt. Ausserdem sei sie wegen ihres Ehemannes der Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Glaubhaftigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) für die (…) zu würdigen. Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass seine diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und somit als glaubhaft einzustufen sind. So beschreibt er etwa den Hauptsitz seines Arbeitgebers ebenso ausführlich (vgl. act. A29/26 F24-43) wie den Gebrauch seiner Arbeitsausweise. Insbesondere

D-7264/2018 erklärt er äusserst präzise, welche Verwendung der Fahrzeugausweis sowie seine (…)-Karte gehabt hätten und wo sie jeweils im Fahrzeug platziert werden mussten, um in den (…) in Kabul hereingelassen zu werden (vgl. act. A29/26 F35-42).

5.3 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit des Überfalls sowie die anschliessende Gefangenschaft. So habe der Beschwerdeführer erwähnt, die besagte Stelle, an welcher die Taliban eine Strassensperre errichtet hätten, habe sich im Tal befunden und die Sicht habe rund 1000 Meter betragen, zudem sei zuvor ein amerikanisches Fahrzeug in Brand gesteckt worden, dessen Rauch sichtbar gewesen sei. Deshalb sei es nicht nahvollziehbar, warum er, um der Gefahr zu entkommen, nicht gewendet oder den Rückwärtsgang eingelegt habe. Er sei der Frage ausgewichen und habe angebracht, man habe die besagte Strassensperre erst kurz nach einer Kurve sehen können, weshalb eine Wendung nicht mehr möglich gewesen sei. Auf die Frage hin, warum er nicht per Mobiltelefon Hilfe angefordert habe, habe er geantwortet, dass er lediglich die Taliban vor Augen gehabt habe und nicht habe gleichzeitig fahren und telefonieren können. Auf Vorhalt, er sei nicht alleine im Fahrzeug gesessen und sein Arbeitskollege hätte um Hilfe bitten können, sei er ausgewichen und habe erklärt, die Taliban würden einem bereits dann bestrafen, wenn sie bei jemanden auch nur ein Mobiltelefon entdecken würden. Der Argumentation der Vorinstanz, seine Reaktion anlässlich dieser Gefahrensituation sei unbegreiflich, kann nicht gefolgt werden. So bemerkt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht, es handle sich bei der Annahme der Vorinstanz, man habe Rauch des durch die Taliban verbrannten amerikanischen Fahrzeugs gesehen, lediglich um eine Mutmassung, welche nicht auf seinen Aussagen basiere. Er habe nie erwähnt, dass man den Rauch habe von weitem sehen können, sondern lediglich, dass das Fahrzeug gebrannt habe, ohne jedoch eine örtliche Angabe darüber zu machen (vgl. act. A29/26 F116 und 118). Die Argumentation der Vorinstanz, warum er nicht kurz vor dem Überfall geflüchtet sei und Hilfe geholt habe, erscheint angesichts der Situation weit hergeholt. Reaktionen auf Bedrohungssituationen erfolgen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise individuell und variieren je nach persönlichen und kulturellen Erfahrungswerten, so dass vorliegend die Theorie der Vorinstanz, wie eine Flucht zu erfolgen habe, als Argument zur Entscheidfindung ungeeignet wirkt.

D-7264/2018 Ausserdem fällt auf, dass – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – die Schilderungen seiner Gefangennahme und seiner Gefangenschaft detailreich ausfallen und durch verschiedene Realkennzeichen geprägt sind. So präzisiert er beispielsweise zum Überfall, die Taliban seien bewaffnet gewesen und hätten mit zwei Motorrädern am Strassenrand neben einer mit Steinen erbauten Strassensperre gewartet (vgl. act. A29/26 F104, 110 und 113). Daneben habe sich ein amerikanisches Fahrzeug mit einer Kühlanlage befunden, welches gebrannt habe, wobei ein Fahrer erschossen worden sei, ein anderer habe flüchten können (vgl. act. A29/26 F116 und 117). Weiter beschreibt er auch eindrücklich die Umstände seiner Gefangenschaft (A29/26 F125-146) und schildert lebensnah, wie ihnen jeweils das Essen auf den Boden geworfen wurde und beschreibt den Raum, in welchem sie gefangen gehalten wurden, in anschaulicher Weise (A29/26 F140, F143 und F146). Schliesslich verdeutlicht er durch detailreiche Schilderungen die Umgebung seines Haftortes sowie die nahe Umgebung. Die von ihm dargelegte Flucht aus dem Stützpunkt der Taliban mithilfe seines Mitarbeiters durch die Toiletten vermag durchaus zu überzeugen, zumal seine Beschreibung, wie die Toilettengebäude gebaut waren, durchaus eine Flucht zulassen können, dies auch in Anbetracht des Zustandes der bewachenden Person (vgl. act. A29/26, F146-159). Nicht zu zweifeln ist zudem an der anschliessenden Flucht durch das nächtliche Gebirge, insbesondere da er in der Umgebung aufgewachsen ist, diese dementsprechend gut kennen muss und sich so auch in der Nacht hat orientieren können (vgl. act. A29/26, F1156-164).

5.4 In einem Zwischenschritt ist festzuhalten, dass es zwar glaubhaft erscheint dass der Beschwerdeführer durch die Taliban einmal festgenommen und misshandelt worden war und ihm danach die Flucht gelungen ist, jedoch ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese Sachverhaltselemente in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind.

5.5 Es bestehen erhebliche Zweifel daran, der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht gezielt von den Taliban gesucht worden. Gegen eine solche Annahme sprechen verschiedene Faktoren. So ist es nicht nachvollziehbar, warum er zwar nachts im Nachbardorf habe Schutz vor einer weiteren Festnahme durch die Taliban suchen müssen, tagsüber jedoch unbehelligt habe nach Hause gehen können, zumal er explizit darlegte, er befürchte, die Taliban hätten Spione, die ihn entdecken könnten (vgl. act. A29/26 F132

D-7264/2018 und 174). Ausserdem sei ihm in diesem Zusammenhang vom Dorfvorsteher geraten worden, er solle sich verstecken, damit die anderen (Dorfbewohner) denken würden, er sei weggegangen (vgl. act. A29/26 F200 und 211). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht begreiflich, dass er das Risiko, täglich und offensichtlich sichtbar in sein Heimatdorf zurückzukehren, auf sich genommen hätte, hätte die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban tatsächlich bestanden. Ebenfalls erscheint es im Fall einer reellen Bedrohung unwahrscheinlich, seine Ehefrau und die Kinder der Gefahr während drei oder vier Wochen auszusetzen, im eigenen Haus erneut von den Taliban heimgesucht zu werden, zumal diese mit dem Tod bedroht worden seien und überdies keine Hilfe von den Dorfbewohnern, dem alten Onkel oder dem Beschwerdeführer hätten erwarten können.

5.6 Weiter fällt auf, dass er sich nach dem Überfall weder bei den afghanischen Behörden noch bei den ausländischen Arbeitgebern, respektive dem (…), Hilfe geholt hatte. Das Argument, er habe als unwichtiger Mitarbeiter, der lediglich als (…) fungiere, ohnehin keine Hilfe erwarten können, wirkt angesichts der Todesgefahr für seine ganze Familie nicht einleuchtend (vgl. act. A29/26 F195-200). Da die Regierung gemäss seinen Aussagen im Gebiet, wo er gelebt habe, präsent gewesen sei, wäre anzunehmen gewesen, dass er mindestens bei dieser Stelle um Schutz für sich und seine Familie ersuchen würde.

5.7 Daneben erscheint es ebenfalls wenig überzeugend, warum er nach der gemeinsamen Flucht mit seinem Arbeitskollegen keinen Kontakt mit ihm aufgenommen hat, obwohl sie über einen nicht unbeachtlichen Zeitraum regelmässig zusammengearbeitet und während der Gefangenschaft sogar auf die Gelegenheit gewartet hätten, gemeinsam fliehen zu können (vgl. act. A29/26, F154). Das Argument, sein Arbeitskollege habe in einem 30 Fussminuten entfernten Dorf gewohnt und der Beschwerdeführer habe deshalb kein Risiko eingehen wollen, gesehen zu werden, wirkt angesichts der Tatsache, dass er im Gegensatz dazu täglich einen einstündigen Fussmarsch zu sich nach Hause unternommen habe, fadenscheinig (vgl. act. A29/26 F76, 77 und F173). Aus objektiver Sicht betrachtet, vermögen seine Schilderungen insgesamt nicht den Eindruck zu erwecken, er wäre gezielt von den Taliban gesucht worden. Vielmehr ergibt sich das Bild, dass er nach seiner Flucht oder einer allfälligen Freilassung von ihnen in Ruhe gelassen worden und folglich nach seiner Freilassung keiner konkreten Verfolgungssituation ausgesetzt war. Die Zweifel an seinen Schilderungen

D-7264/2018 werden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern trotz angeblicher Todesangst weiterhin im Haus gewohnt haben soll (vgl. act. A30/14, F86).

5.8 Auch die Darstellungen der Beschwerdeführerin zum nächtlichen Überfall bleiben oberflächlich und vage und weisen keine Realkennzeichen auf, so dass auch an dem von ihr vorgebrachten Überfall durch die Taliban gezweifelt werden muss (A30/14, F55-64). Das geschilderte Ereignis mit der Verbrennung mit dem heissen Wasser ist zwar als glaubhaft zu qualifizieren, aus den bereits dargelegten Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich dieses Ereignis in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben muss.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darlegen konnte, zum Zeitpunkt seiner Flucht asylrelevanten Nachteilen infolge einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Demzufolge ist auch eine Reflexverfolgung zu verneinen. 5.9 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Als Reflexver-

D-7264/2018 folgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied richtet. 5.10 Nachdem die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise gewürdigt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätte und in Folge auch der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung drohen könnte. 5.11 Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) für das (…) ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Wie bereits aus den vorhergehenden Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 5.3 - 5.8), konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland einer individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr alleine aufgrund der Tatsache, dass er als einfacher (…) für die (…) gearbeitet hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre.

5.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügt. Folglich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung zu verneinen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen

D-7264/2018 und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für Anwälte und Anwältinnen bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Da die eingegangene Beschwerde vom 20. Dezember 2018 neben einer kleinen Anpassung auf Seite 3 exakt denselben Wortlaut wie diese vom 24. Mai 2018 aufweist, ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde auszugehen und dem amtlichen Rechtsbeistand, gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein Honorar in der Höhe von Fr. 220.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7264/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 220.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina Von Wattenwyl

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