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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2009 D-7263/2009

26 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,521 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7263/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Georgien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7263/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität (...) in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sein als Journalist tätiger Vater sei im Jahr 1992 ermordet worden, wobei es sich bei einem der Täter um einen georgischen Offizier gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer (...) die Mörder seines Vaters getötet habe, und aus Angst, von der georgischen oder abchasischen Polizei getötet zu werden, seinen Heimatstaat (...) verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 22. März 2006 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2006 abwies, dass der Beschwerdeführer unter Angabe desselben Namens, jedoch des Geburtsdatums (...), am 24. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten (...)), dass er im EVZ (...) am 4. August 2009 zur Person befragt und am 20. Oktober 2009 im EVZ (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass – weil für ihn Eurodac-Treffer (...), ihm dazu – separat – am 4. August 2009 (vgl. Vorakten (...)) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens innert kürzester Zeit verlassen und sei in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, D-7263/2009 dass er in Suchumi (Autonome Republik Abchasien) geboren und dort aufgewachsen sei, sich im Jahr 2003 in Russland und im Jahr 2004 in (...) aufgehalten habe und auch öfters in der Ukraine gewesen sei, dass sein Vater je ein Geschäft in Suchumi und (...) (Ukraine) besitze und gewollt habe, dass er dort mit ihm zusammenarbeite, dass sein Vater bei verschiedenen Geschäftsleuten Schulden von in der Höhe von etwa (...) habe und seine Eltern nicht in der Lage seien, diese Schulden zurückzuzahlen, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Entführung oder Tötung durch die Gläubiger befürchtet, seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2008 verlassen habe und über die (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle am 22. Juli 2009 in die Schweiz gelangt sei, dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Reise- oder Ausweispapiere abgab, dass er mit Strafbefehl (...) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) sowie mit Verfügung (...) aus dem Gebiet (...) ausgegrenzt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 – eröffnet am 16. November 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass seine Erklärung, wonach er in Georgien keine Ausweispapiere benötigt habe, in keiner Weise stichhaltig und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten zu vereinbaren sei, zumal aufgrund zahlreicher Situationen im Alltag immer wieder die Notwendigkeit bestünde, sich auszuweisen, andernfalls die Polizei die fehlbare Person mitnehmen müsste, um die Identität zu überprüfen, dass er sich im Zusammenhang mit telefonischen Abklärungen durch die Polizei bei allfällig erfolgten Kontrollen seiner Person widersprüch- D-7263/2009 lich und realitätsfremd geäussert habe, und auch für die geltend gemachten regelmässigen Reisen nach Russland und in die Ukraine ein Reisepass erforderlich sei, wobei seine gegenteilige Schilderung der Umstände der Überquerung der Grenzen dieser (ehemaligen) GUS- Staaten weder glaubhaft noch sinnstiftend sei, dass auch seine weitere Erklärung zur Papierlosigkeit tatsachenwidrig sei und seine Angaben zu seiner Herkunft widersprüchlich seien, weshalb die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Suchumi nicht glaubhaft sei, dass sich somit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächliche Identität gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen beziehungsweise er mache hierzu unzutreffende Angaben, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren beziehungsweise um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, wobei offensichtlich sei, dass er nicht gewillt sei, dem BFM fristgerecht rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzugeben, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch Dritte handle, der georgische Staat in den von ihm kontrollierten Regionen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität grundsätzlich strafbare Handlungen seien, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden und demnach der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich im Bedarfsfall an die zuständigen Behörden zu wenden, dass abgesehen davon die Schilderung der Vorbringen durch den Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich und durchwegs ohne Substanz sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange- D-7263/2009 fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter – für den Fall, dass kein Asyl gewährt werde – sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7263/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mithin auf den Eventualantrag – für den Fall, dass kein Asyl gewährt werde, sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen – nicht einzutreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil D-7263/2009 die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe eingehend dargelegt, weshalb es ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt objektiv unmöglich sei, ein rechtsgenügliches Identitätsdokument beizubringen, dass sich dieser pauschale Einwand als unbehelflich erweist und die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, das Haus der Familie befinde sich wenige Kilometer entfernt von einem Kommandozentrum der russischen Armee, deren Panzer täglich daran vorbeifahren würden, D-7263/2009 dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um befürchtete Übergriffe durch Drittpersonen handelt, welche in keinem Zusammenhang mit der Präsenz der russischen Armee stehen, dass der Beschwerdeführer aus dem weiteren, pauschalen Einwand, er sei in der Lage, seine Vorbringen mit einem Dokument zu belegen, welches er demnächst aus Georgien erhalten und umgehend einreichen werde, nicht zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen – ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit - durch die Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-7263/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen und substanzlosen Schilderung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er stamme aus der Autonomen Republik Abchasien, dass seine Mutter nach wie vor in Georgien wohnhaft ist, weshalb von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist, und sich sein Vater, bei dem es sich um einen Geschäftsmann handeln und welcher im Gegensatz zu den im ersten Asylverfahren gemachten Ausführungen nicht im Jahr 1992 getötet worden, sondern nach wie vor leben soll, in (...) aufhalte, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7263/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7263/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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