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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 D-7253/2013

13 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7253/2013

Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Ägypten, D._______, geboren E._______, alias F._______, geboren G._______, Marokko, H._______, geboren I._______, alias H._______, geboren J._______, Ägypten, K._______, geboren L._______, alias K._______, geboren M._______, Ägypten, N._______, geboren O._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, P._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N _______.

D-7253/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in Ägypten geborene Beschwerdeführer und die aus Marokko stammende Beschwerdeführerin ihre Heimatstaaten eigenen Angaben zufolge vor etwa zehn Jahren verliessen und nach Q._______ gelangten, dass sie sich in Q._______ kennengelernt und später geheiratet hätten, dass sie am 4. April 2011 Q._______ verlassen hätten und auf dem Seeweg nach Italien gelangt seien, wo sie um Asyl ersucht und sich bis zur Weiterreise in die Schweiz aufgehalten hätten, dass die Asylgesuche von den italienischen Behörden gutgeheissen wurden und die Beschwerdeführenden über vom {…….} gültige italienische Aufenthaltsbewilligungen und bis zum gleichen Datum gültige Reiseausweise für anerkannte Flüchtlinge verfügen, dass die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 23. Februar 2012 im EVZ R._______ durchgeführten Befragung zur Person und der Anhörung vom 18. Oktober 2013 anführte, vor zehn Jahren sei sie wegen einer unehelichen Schwangerschaft von Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden und deshalb nach Q._______ geflohen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er werde von Familienangehörigen wegen seiner aus Marokko stammenden Ehefrau, die dazu noch von einem anderen Mann ein Kind erwartet habe, behelligt und sogar mit dem Tod bedroht, dass sie Italien verlassen hätten, weil seine Angehörigen von ihrem Aufenthalt in Italien gewusst und ihm telefonisch mit dem Tod gedroht hätten, dass sich die Beschwerdeführerin am {…….} musste, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-7253/2013 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sie über eine {…….} gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfügten, gemäss der sie in Italien als Flüchtling anerkannt seien, dass sich Italien am 12. August 2013 beziehungsweise am 27. August 2013 bereit erklärt habe, sie wieder aufzunehmen, dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland beanspruchen würden, dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) zu verweisen sei, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass – sollten die Beschwerdeführenden in Italien einer Bedrohung durch Drittpersonen ausgesetzt sein – sie sich an die dortigen Behörden wenden könnten, dass bezüglich einer Arbeitsstelle auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen bestehe und ein aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,

D-7253/2013 dass die Beschwerdeführerin in Italien medizinisch behandelt worden sei, weshalb sie sich diesbezüglich auch künftig an die italienischen Behörden wenden könne, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-7253/2013 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. und 27. August 2013 die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihre Berechtigung, nach Italien zurückzukehren, bestätigten, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, Personen, zu denen sie eine enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige lebten in der Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im Falle der Beschwerdeführenden zudem weder die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da sie bereits von Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, wo sie gleichzeitig über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen, weshalb sie einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedürfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4),

D-7253/2013 dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, welches zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, da es die Beschwerdeführenden vollständig unterlassen haben, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, dass sich nach dem Gesagten eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien rechtfertigt, dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerieten die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in der Schweiz bereits während längerer Zeit in Italien aufgehalten haben,

D-7253/2013 dass sie von Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und dort über Aufenthaltsbewilligungen und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen, womit sie sich gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befinden, stehen ihnen doch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beispielsweise hinsichtlich öffentlicher Fürsorge, Lohn und sozialer Sicherheit gehören (Art. 23 und Art. 24 Ziff. 1 FK), und keine Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass sie zudem gehalten sind, sich bei Schwierigkeiten – was von den Beschwerdeführenden allerdings bis dato nicht geltend gemacht wurde – an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – eingeschränkte Leistungsfähigkeit des S._______, welche gemäss eigener Einschätzung auch Kurz-Reisen verunmögliche – vorliegend als nicht relevant zu qualifizieren sind, zumal dem eingereichten ärztlichen Bericht des {…….} (datiert vom 17. Dezember 2013) im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich {…….}, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben, der eingereichte Arztbericht keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit von Reisen enthält, zudem die medizinische Versorgung (inklusive Zugang zu den benötigten Medikamenten) als gewährleistet gilt, insbesondere da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Italien bereits in ärztlicher Behandlung gewesen ist, womit der Zugang zur dortigen medizinischen Infrastruktur unbestritten ist, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist, dass an dieser Schlussfolgerung weder die Vorbringen in der Beschwerde noch der eingereichte ärztliche Bericht etwas zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,

D-7253/2013 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7253/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-7253/2013 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 D-7253/2013 — Swissrulings