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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 D-7252/2008

19 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7252/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7252/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Mai 2008 auf dem Luftweg verliess und am 25. Mai 2008 über ihm unbekannte Länder ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in (...) um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 9. Juni 2008 im EVZ (...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM am 30. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, von 1996 bis 2006 in Nigeria die Schule besucht zu haben, dass er seit 2007 Mitglied der Gruppe "Niger Delta Peoples Volunteer Force" (NDPVF) gewesen sei, dass er an friedlichen Demonstrationen dieser Gruppe teilgenommen und auch an Anschlägen auf Öl-Pipelines mitgemacht habe, dass er im April 2008 zusammen mit zwei Kollegen - P. und O. - nachts zu Hause von der Polizei überrascht worden sei, dass im Unterschied zu Kollege O. er und der Kollege P. durch ein Fenster hätten fliehen können, dass er sich in der Folge zu einem Freund der Familie begeben und dort versteckt habe, D-7252/2008 dass er seither von der Polizei gesucht werde und deshalb ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am 10. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs (Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 4) beantragt hat, dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7252/2008 dass somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7252/2008 dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus und Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum Chiasso am 9. Juni 2008 protokollierten Aussagen sowie D-7252/2008 auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden und unter Hinweis auf die Rechtssprechung gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flugreise nach Europa (vgl. Protokoll EVZ S. 7) als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer sei mit seinen eigenen Identitätspapieren in die Schweiz gereist und halte jene den Asylbehörden vor, dass die Vorinstanz sodann aufgrund erheblicher Widersprüche die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte, dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermei- D-7252/2008 dung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerde vom 14. November 2008 die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt, dass es der Beschwerdeführer letztlich bei der blossen Wiedergabe des geltend gemachten Sachverhalts bewenden lässt, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht der Anregung auf eine erneute des Befragung des Beschwerdeführers der bei der direkten Bundesanhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nicht nachgekommen ist beziehungsweise die entsprechende Anmerkung im Protokoll in der angefochtenen Verfügung nicht weiter begründet hat, dass in diesem Zusammenhang die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers zum einen viel zu zahlreich und gravierend waren und zum anderen die von der keine Parteistellung innehabenden Hilfswerkvertretung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) wahrgenommenen Möglichkeiten, Fragen zu stellen, keine entscheidend näheren Aufschlüsse oder anderen Erkenntnisse hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten und als unglaubhaft erachteten Sachverhalts aufzuzeigen vermochten, dass die Vorinstanz schliesslich im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-7252/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-7252/2008 dass - entgegen den äusserst knappen und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde - die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung dorthin schliessen lässt, dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der über eine 10-jährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss Angaben in der Beschwerde sogar auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland ("wollte mein Land und meine Familie nicht verlassen") zurückgreifen kann, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen für eine Reintegration mit, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 25. Mai 2008 gestellt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass gemäss Rechtsprechung je nach Verfahrensdauer eine bloss eintägige Ausreisefrist als unangemessen betrachtet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 27), dass das BFM praxisgemäss eine Ausreisefrist von 30 Tagen ansetzt, sofern seit Einreichung des Asylgesuches mindestens sechs Monate vergangen sind, D-7252/2008 dass demnach- die von der Vorinstanz entwickelte Praxis wurde zwischenzeitlich nie beanstandet - das BFM dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine entsprechende neue Ausreisefrist anzusetzen hat, da vorliegend die eintägige Ausreisefrist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht als unangemessen zu bezeichnen ist, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7252/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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