Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7250/2018 vao
Urteil v o m 4 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (…).
D-7250/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der iranische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Teheran am 12. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 14. November dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen wurde, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 in B._______ (Deutschland) ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM ihn am 16. November 2018 zu Personalien und Ausweispapieren sowie zum Reiseweg befragte, dass er eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) und eine Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland, welche ihm dort am 6. März 2018 ausgehändigt worden war, sowie einen nicht ausgefüllten Rücklaufschein zu den Akten reichte, dass das SEM ihm anlässlich der summarischen Befragung vom 28. November 2018 (Dublin-Gespräch, vgl. SEM-act. A14) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei bestätigte, in Deutschland vor neun Monaten einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass er geltend machte, man habe ihm in Deutschland den wegen seiner Probleme im Iran benötigten Schutz nicht gewährt, und er habe nach zwei negativen Entscheiden dort keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten mehr gehabt, dass man ihm in Deutschland das Geld gekürzt und er ab dem 5. April 2018 nur noch 150 Euro erhalten habe, man ihm die Arbeitserlaubnis entzogen habe und er dort keine Rechte mehr gehabt und überdies in einem Dorf gewohnt habe, wo er mit niemandem habe sprechen können, dass nur zwei von den 40 Iranern, mit denen er untergebracht gewesen sei, einen positiven Entscheid erhalten hätten, obwohl alle Probleme hätten,
D-7250/2018 dass er schikaniert worden sei und ein Jahr nach dem Interview die Antwort erhalten habe und erst sechs Monate später erneut ein Interview gehabt habe, dass er in die iranische Botschaft hätte gehen müssen, um sich einen Pass zu beschaffen, ansonsten er eine Busse erhalten hätte, er jedoch wegen seiner Probleme nicht zur Botschaft habe gehen können, dass er erschöpft und sehr niedergeschlagen gewesen sei, und aufgrund des Stresses in Deutschland auch beim Arzt gewesen sei, und deswegen auch seine Zähne kaputt seien, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2018 aus seiner Unterkunft in der Schweiz verschwand, dass er am 11. Dezember 2018 wieder auftauchte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass subeventualiter beantragt wurde, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-7250/2018 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, dass sodann um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machte wie an der summarischen Befragung vom 28. November 2018, dass er zusätzlich vorbrachte, die Notversorgung in Deutschland sei nicht gewährleistet gewesen und er habe nach den zwei abweisenden Entscheiden kein menschenwürdiges Leben mehr führen können, dass die Betreuung in Deutschland nicht den menschenrechtlichen Minimalstandards entspreche, dass die Unterbringung in einem abgelegenen deutschen Dorf bei ihm zu schweren Depressionen geführt habe und eine Rückführung dorthin eine Menschenrechtsverletzung darstelle, dass das Gericht am 21. Dezember 2018 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-7250/2018 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-7250/2018 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches alsdann abgewiesen wurde, dass das SEM deshalb Deutschland am 6. Dezember 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 11. Dezember 2018 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes anerkannten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
D-7250/2018 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands keine Gründe vorzubringen vermochte, welche die Zuständigkeit dieses Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens widerlegen könnten, dass es insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass Deutschland auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers weiterhin für dessen Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, und sein Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte nach der Rückkehr nach Deutschland zwangsweise in den Iran zurückgeführt werden,
D-7250/2018 dass abgewiesene Asylsuchende in Deutschland kein menschenwürdiges Leben führen könnten, dass seine Unterbringung in einem abgelegenen deutschen Dorf bei ihm zu schweren Depressionen geführt habe, weshalb eine Rückführung dorthin eine Menschenrechtsverletzung darstelle, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass keine Hinweise auf eine nicht korrekte Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch die deutschen Behörden bestehen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, und er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
D-7250/2018 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Deutschland wegen seiner Zähne wiederholt in ärztlicher Behandlung war, dass er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, er habe wegen der Lebensbedingungen in Deutschland „schwere Depressionen“ bekommen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat, dass Deutschland auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung gewährt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass auf den in keiner Weise begründeten Subeventualantrag, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzugehen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass die mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2018 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
D-7250/2018 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7250/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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