Abtei lung IV D-7247/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ angeblich Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2001 / N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7247/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im B._______am 13. September 2010 einer Erstbefragung unterzogen und am 27. September 2010 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er unter anderem angab, er sei Staatsangehöriger von Guinea- Bissau mit Wohnsitz in Nigeria seit seinem sechsten Lebensjahr, dass sein in Guinea-Bissau politisch tätiger Vater am 2. März 1995 umgebracht worden sei, woraufhin sich seine Mutter mit ihm und seinem Bruder in ihren Heimatstaat Nigeria begeben habe, D-7247/2010 dass sein Bruder C.______im Alter von achtzehn Jahren gezwungen worden sei, sich den in der D._____-Region tätigen Militanten anzuschliessen und im Dezember 2008 im Rahmen einer Grossoffensive der Regierung gegen die Militanten ums Leben gekommen sei, dass ihn nach dem Tod von C.______Angehörige der Militanten zum Beitritt zu ihrer Organisation aufgefordert hätten, weshalb er von seiner Mutter zu einem in Guinea-Bissau lebenden Onkel gebracht worden sei, wo er sich bis Juli 2009 aufgehalten habe, dass während seines Aufenthaltes in Guinea-Bissau sein Onkel als Soldat der Gruppe des Staatspräsidenten D.______ nach dessen Ermordung Schwierigkeiten bekommen und daher die Ausreise seiner Söhne und des Beschwerdeführers organisiert habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 7. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Papieren als unplausibel und einem Standardvorbringen entsprechend wertete und auch die ausweichenden, widersprüchlichen und oberflächlichen Schilderungen der angeblichen Reiseumstände als unglaubhaft und realitätsfremd bezeichnete, woraus geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer verheimliche seine wahre Identi tät und die tatsächlichen Reiseumstände und wolle nicht offenlegen, mit welchen Papieren er tatsächlich in die Schweiz gereist sei, dass das BFM sodann die Asylvorbringen als unglaubhaft bezeichnete und festhielt, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, nachdem seine Angaben zu den Verhältnissen in seiner angeblichen Wohnregion in Nigeria unsubstanziiert und teils D-7247/2010 tatsachenwidrig ausgefallen seien, er zu Belangen von Guinea-Bissau kaum Kenntnisse gehabt und zentrale Vorbringen seiner angeblichen Fluchtgründe widersprüchlich, unsubstanziiert und teils unlogisch und tatsachenwidrig dargestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), D-7247/2010 dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden und zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht näher eingeht, dass er vielmehr lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen nochmals umreisst, D-7247/2010 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not wendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdeführende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb es aufgrund der diesbezüglich nicht zutreffenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Wohnregion in Nigeria beziehungsweise der fehlenden Kenntnisse zur Stadt Bissau und dem Land Guinea-Bissau die geltend gemachten Vorbringen zu seiner Herkunft in Zweifel zieht, D-7247/2010 dass die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe Guinea-Bissau schon als kleines Kind verlassen, als Erklärung für die fehlenden diesbezüglichen Kenntnisse nicht zu überzeugen vermag, hielt sich der Beschwerdeführer doch, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise mindestens einen Monat lang in Bissau auf, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers dessen Wegweisungsvollzug nach Guinea-BIssau beziehungsweise Nigeria zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7247/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B.________(per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: D-7247/2010 Seite 9