Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-724/2016
Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
T._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / (…).
D-724/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein angeblich eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in Äthiopien – seinen Aufenthaltsstaat eigenen Angaben zufolge am (…) verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 17. Oktober 2015 am Grenzübergang Chiasso in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 2. November 2015 eine Befragung zur Person (BzP) und aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter gleichentags noch eine Nachbefragung durchführte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 29. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein Vollzugsstopp zu verfügen, dass er schliesslich den Antrag stellte, auf die Erhebung von Kosten und insbesondere die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er mit seiner Beschwerde unter anderem Kopien bzw. Fotos eines Schülerausweises bzw. eines Schulzeugnisses zu den Akten reichte,
D-724/2016 dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
D-724/2016 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zumal seine Angaben zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert geblieben seien, der Beschwerdeführer während der Grenzkontrolle – im Unterschied zu den Aussagen während der BzP – angegeben habe, am (…) geboren worden zu sein, er keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe, und den eingereichten Kopien von Schülerausweisen keine Beweiskraft zukomme, dass das Gericht – wie die Vorinstanz – davon ausgeht, dass die altersrelevanten Angaben des Beschwerdeführers ungenau, unsubstanziiert und widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP namentlich angab, 2012 die Schule in der 11. Klasse abgebrochen zu haben (A6, S. 5), was in den Augen des Gerichts unvereinbar ist mit den Angaben zu seinem Alter, zumal der Beschwerdeführer bei Richtigkeit dieser Angaben schon im Alter
D-724/2016 von 3 Jahren hätte eingeschult werden müssen, was aber unglaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der Nachbefragung in Widersprüche verstrickt hat, als er darauf angesprochen wurde, in welcher Klasse er gewesen sei, als seine Geschwister auf die Welt gekommen seien (A 8, S. 2), dass darüber hinaus ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle den (…) als Geburtsdatum angab (A5, S. 2), auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP hingegen angab, am (…) geboren worden zu sein (A1; A6, S. 3), dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe (anlässlich der Grenzkontrolle) gedacht, es mit der italienischen Polizei zu tun zu haben (A6, S. 3), nachgeschoben sind und nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vorinstanzlichen Verfahren Identitätsdokumente eingereicht hat, welche eine Überprüfung seines Geburtsdatums ermöglichen würden, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien bzw. Fotografien eines Schülerausweises bzw. eines Schulzeugnisses nicht geeignet sind, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sind und das Gericht die Kopien keiner Authentizitätsprüfung unterziehen kann, dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ Kreuzlingen vom 2. November 2015 ausführte, er habe Addis Abeba am (…) verlassen und sei dann über den Sudan, Libyen und das Mittelmeer nach Italien gelangt, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei (A6, S. 8),
D-724/2016 dass er mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 präzisierte, er sei von Libyen aus mit einem Flüchtlingsboot nach Reggio Calabria gelangt, wobei es von Anfang an sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu gelangen, um hier ein Asylgesuch zu stellen (A18, S. 1), dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO annahm, aufgrund dieses Sachverhalts sei Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig und deshalb die italienischen Behörden am 19. November 2015 gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdullahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden auf Italien übergegangen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien weder Kontakt zu irgendwelchen italienischen Behörden gehabt, noch sei er von diesen registriert worden, noch habe er dort ein Asylgesuch gestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (bzw. Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl.
D-724/2016 Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35- 38), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
D-724/2016 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-724/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: