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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2011 D-724/2011

2 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-724/2011 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).

D-724/2011 Sachverhalt: A. Nach Aufenthalten im Niger, in Algerien, in Libyen und in Italien gelangte die Beschwerdeführerin am 23. August 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und überstellte sie am 6. Dezember 2010 an die italienischen Behörden. B. Am 13. Dezember 2010 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Dezember 2010 im EVZ B._______ machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich von Rom nach Mailand begeben. Anschliessend sei sie am 13. Dezember 2010 erneut mit dem Zug in die Schweiz eingereist, da hier ein Ort sei, wo sie bleiben könne und zu essen habe. Bei der Befragung gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der "Questura di Roma" vom 6. Dezember 2010 zu den Akten. C. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie den Personen, die ihre Reise nach Italien organisiert hätten, Geld schulde, das sie nicht habe. D. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Oktober 2003 stellte das BFM am 6. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II- Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und

D-724/2011 Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 10/5). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen italienischen Behörde am 7. Januar 2011 entsprochen (vgl. Akten BFM B 14/2). E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 26. Januar 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

D-724/2011 endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

D-724/2011 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei zuerst im Auto von Nigeria bis Libyen und danach mit einem Schiff nach Italien gereist, wo sie am 13. Oktober 2003 in C._______ um Asyl ersucht habe. Am 23. August 2010 habe sie Italien verlassen und sei illegal in die Schweiz gereist. Nachdem sie zurück nach Italien transferiert worden sei, sei sie am 13. Dezember 2010 erneut in die Schweiz eingereist. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die

D-724/2011 Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 7. Januar 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: Bst. e) Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 7. Juli 2011 zu erfolgen. Anlässlich des der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe sie die Abklärungen des BFM bestätigt. Sie verstehe, dass Italien für ihr Asylverfahren zuständig sei und dass deshalb die Schweiz nicht auf ihr Asylgesuch eintreten könne. Sie habe ausgesagt, dass sie nicht nach Italien gehen wolle, weil sie dort ein Geldproblem habe mit den Personen, die ihre Reise nach Italien organisiert hätten. Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal die Beschwerdeführerin sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie könne in Italien nirgends hingehen. Die italienischen Behörden hätten ihr bei ihrer Rückkehr nach Italien am 6. Dezember 2010 nicht geholfen, sondern sie aufgefordert, das Land innerhalb von fünf Tagen zu verlassen. Sie ersuche daher, in der Schweiz bleiben zu können. 5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2003 in Italien einreiste, wo sie am 13. Oktober 2003 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 23. August 2010 aufhielt. Auch nach ihrer Rücküberstellung an die italienischen Behörden am 6. Dezember 2010 verweilte die Beschwerdeführerin die ganze Zeit in Italien, bevor sie am 13. Dezember 2010 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die

D-724/2011 italienischen Behörden am 6. Januar 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese am 7. Januar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Einwand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, die italienischen Behörden hätten sie bei ihrer ersten Rückkehr nach Italien am 6. Dezember 2010 aufgefordert, Italien innerhalb von fünf Tagen zu verlassen, stellt ebenso keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung dorthin dar, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-VO verpflichtet ist und – wie bereits erwähnt – von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten ein. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie den Personen, die ihre Reise nach Italien organisiert hätten, Geld schulde, das sie nicht habe, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal sie sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an die italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die

D-724/2011 Sicherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen. 5.5. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist

D-724/2011 (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual-)Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-724/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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