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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2010 D-7238/2007

5 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,069 parole·~15 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7238/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7238/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Suleimaniya (Quartier Z._______), suchte am 9. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Mai 2006 im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei als staatlicher Wachmann tätig gewesen und am 16. März 2006 zusammen mit anderen Wachmännern aus Suleimaniya in Halabja anlässlich des Gedenktages an die Opfer der Giftgaseinsätze zur Verstärkung des dort ansässigen Wachpersonals eingesetzt worden. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen eine Person getötet und 11 weitere Personen verletzt worden seien. Er selber habe nichts damit zu tun gehabt, da er nicht geschossen habe. Trotzdem befürchte er, Opfer von Rachehandlungen der Angehörigen der Betroffenen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei er am 26. März 2006 aus dem Irak aus- und am 9. Mai 2006 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Übergriffe Dritter; Schutzwille des Staates vorhanden) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden. Zur Begründung wiederholte er zunächst im Wesentli- D-7238/2007 chen seine ursprünglichen Asylgründe und unterstrich, die PUK (Patriotische Union Kurdistans) und die Regionalregierung könnten ihn vor Rachehandlungen nicht schützen; unabhängig vom Schutzwillen der PUK gebe es keine Garantie, dass "diese Leute" ihn nicht umbringen oder sich an ihm rächen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme, namentlich im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen und den in diesem Zusammenhang zitierten öffentlichen Quellen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 26. September 2007 – eröffnet am 3. Oktober 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts respektive einer Anwältin wurden abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. D-7238/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge- D-7238/2007 nommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 5. September 2007 geltend gemachte Bedrohung seitens der Angehörigen des Tötungsopfers und den verletzten Personen seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Den Vorbringen sei eine Asylrelevanz abgesprochen worden, da der Beschwerdeführer eigener Aussage zufolge D-7238/2007 selber nicht geschossen habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er seitens des Staates nicht geschützt würde. Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und habe daher den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleimaniya verbracht; er sei mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut; er habe bis zu seiner Ausreise als Wachmann gearbeitet. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner in der Provinz Suleimaniya wohnhaften Familie (Mutter und Schwester mit Familie) über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde. 6. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, zwar habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei genannten Provinzen in letzter Zeit minim verbessert, es herrsche jedoch nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak – auch in den erwähnten Gebieten. Die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten seien nicht vorhersehbar. Diese würden von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, wie zum Beispiel sozialen Spannungen, dem Machtverhältnis zwischen den kurdischen Parteien, dem Einfluss der Nachbarstaaten Türkei und Iran, der Stabilität der Regierung usw. Die türkische Regierung habe beispielsweise 140'000 Soldaten an der Grenze zum Nordirak stationiert. Gestützt auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation im Irak vom 22. Mai 2007 wird sodann in der Rechtsmittelschrift die Sicherheitslage in der kurdischen Region zusammengefasst wiedergegeben. Namentlich habe es in den letzten drei Jahren in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya diverse Anschläge gegeben, wobei sich diese fast alle gegen Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten. D-7238/2007 Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach Suleimaniya nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr sei immer noch gross, Opfer eines Anschlags zu werden. In der Beschwerdeeingabe wird sodann – wiederum gestützt auf das zuvor erwähnte Update der SFH zum Irak – ausgeführt, eine Rückkehr nach Suleimaniya sei auch angesichts der sozioökonomischen Lage nicht zumutbar. Die Region bleibe wirtschaftlich sehr anfällig. Knappheit von Wasser, Treibstoff und Strom sowie umfassende Behördenkorruption führten sehr schnell zu sozialen Unruhen. 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juni 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flücht- D-7238/2007 lingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerdeschrift sind keinerlei Hinweise auf ein konkretes völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu entnehmen; beantragt wird denn auch einzig die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-7238/2007 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – rund 5 Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die Hinweise auf Publikationen verschiedener Organisationen und Zeitungsberichte in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 5. September 2007 (siehe oben Sachverhalt Bst. D) nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch der SFH und von UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst D-7238/2007 (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 36-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im März 2006 in Suleimaniya gelebt und als Wachmann ("Peschmerga") gearbeitet (vgl. A1/9 S. 1 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens seine Mutter und eine verheiratete Schwester in Suleimaniya (A1/9 S. 3). In der Beschwerde wird den diesbezüglichen, als zutreffend zu bezeichnenden Erwägungen der Vorinstanz (siehe oben E.5) nichts entgegengesetzt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-7238/2007 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bloss der Vollständigkeit halber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integration in der Schweiz nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prüfen wäre. 9. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde namentlich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (siehe oben Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7238/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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