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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 D-7236/2008

24 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,545 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7236/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Kamerun, D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7236/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Kamerun am 22. Oktober 2008 auf dem Luftweg verliess und gleichentags im Flughafen E._______ eintraf, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchte und sich mit ihr nicht zustehenden Identitätspapieren auswies, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2008 im Flughafen E._______ summarisch und gleichenorts am 30. Oktober 2008 einlässlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der beiden Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 20. Mai 2008 seien sie sowie Angestellte und Kunden ihres Restaurants in F._______ von Polizisten entführt und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden, dass sie als Grund für die Entführung das frühere politische Engagement ihres Vaters bei der G._______ und den auf den 20. Mai 2008 geplanten Marsch, bei welchem er sich habe beteiligen wollen, vermute, denn sie selbst habe mit niemandem Probleme gehabt, dass man sie und die weiteren Geiseln in einem verlassenen Haus festgehalten habe, wobei sie und weitere junge Frauen von den Geiselnehmern mehrmals vergewaltigt worden seien, dass sie ihre Schwangerschaft erst spät bemerkt habe und nicht wisse, wer der Vater des ungeborenen Kindes sei, dass eines Tages ein Auto vorgefahren und sie vom Wächter zum Einsteigen aufgefordert worden sei, worauf sie der unbekannte Fahrer nach einer siebenstündigen Autofahrt in einem Haus in einem ihr unbekannten Ort in Sicherheit gebracht habe, D-7236/2008 dass der unbekannte Retter seine Identität nicht habe bekannt geben wollen und ihr erklärt habe, dies sei nicht wichtig, Hauptsache sei, sie sei am Leben, dass er ihr nach ungefähr einem Monat erklärt habe, er werde ihr zur Flucht nach H._______ verhelfen, sie habe sich lediglich an seine Anweisungen zu halten, dass er ihr erklärt habe, der Transit durch die Schweiz würde schwierig sein, aber falls sie es bis nach H._______ schaffe, sie dort eine Kontaktperson haben werde, welche ihr helfen werde, dass sie, falls sie in der Schweiz Probleme haben sollte, dort ihre Probleme schildern solle und man ihr dort, falls sie Glück hätte, helfen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und sie - unter Androhung vom Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, denselben am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM in seinem Entscheid festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM zur näheren Begründung der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert, so habe sie beispielsweise anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei vorgebracht, sie sei von Polizisten entführt, festgehalten und vergewaltigt worden, indessen anlässlich der Befragung durch das BFM erklärt, sie sei von Polizisten entführt und von Wächtern bewacht worden, welche die weiblichen Gefangenen vergewaltigt hätten, dass sie auf Vorhalt dieses Widerspruches lediglich erklärt habe, sie habe ausgesagt, von den Wächtern vergewaltigt worden zu sein und die Polizei habe nicht so viel Zeit mit den Gefangenen verbracht, D-7236/2008 dass diese Antwort den entstandenen Widerspruch in keiner Weise zu entkräften vermöge, dass sie einerseits erklärt habe, ihre Identitätskarte befinde sich bei ihr Zuhause, und andererseits angegeben habe, der Onkel habe sie ihr weggenommen, worauf sie auf Vorhalt dieses Widerspruchs angegeben habe, sie habe nie erwähnt, der Onkel habe ihr die Identitätskarte weggenommen, dass auch diese Antwort keine Erklärung für den entstandenen Widerspruch beinhalten und die Beschwerdeführerin mehrfach sinngemäss einfach eine der bereits getätigten Aussagen wiederhole, dass auch ihre Schilderungen bezüglich der Leerung des Eimers, der als Toilette gedient habe, widersprüchlich ausgefallen seien und das BFM ihre diesbezügliche Erklärung ebenfalls als ungeeignet erachte, den festgestellten Widerspruch in ihren Schilderungen zu entkräften, dass sie weiter nicht in der Lage sei zu erklären, weshalb sie von der Polizei unter solch grossem Aufwand festgehalten, jedoch nie befragt worden sei, und ebensowenig habe erklären können, weshalb sie und ihr Vater über Jahre hinweg unbehelligt hätten leben können, sich dann aber am 20. Mai 2008 alles geändert haben soll, dass das BFM die Schilderungen bezüglich der Umstände zur Entführung in ihrem Restaurant als unlogisch qualifizierte und festhielt, insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin generell äusserst stereotyp vorgetragen worden und würden somit den Eindruck erwecken, sie seien auswendig gelernt worden, dass sie zudem nicht in der Lage gewesen sei, auf konkretes, teilweise mehrmaliges Nachfragen hin, Vorgebrachtes detailliert und aussagekräftig zu beschreiben, ihre diesbezüglichen Aussagen seien äusserst dürftig ausgefallen und sie sei häufig von der konkret gestellten Frage abgewichen, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-7236/2008 dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 14. November 2008 (Eingangsstempel Flughafenpolizei) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägungen - einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass die Beschwerdeschrift in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und sie auch keine Unterschrift aufweist, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerdeverbesserung zurückzuweisen wäre, D-7236/2008 dass hierauf indessen aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, da der Inhalt der Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand eruierbar ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres befunden werden kann und die handschriftliche Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann, dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass vorliegend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nach materieller Prüfung in Anwendung von Art. 7 AsylG abgelehnt wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nach der Ablehnung eines Asylgesuchs oder dem Nichteintreten darauf in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Familieneinheit zu berücksichtigen hat, dass es gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern nach dem AuG regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, D-7236/2008 dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete und folgerichtig auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und die Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Entführung unter anderem anführt, sie sei festgehalten worden, weil die Entführer hätten wissen wollen, wo sich ihr Vater aufhalte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen zu keinem Zeitpunkt während der behaupteten Gefangenschaft von den Polizisten befragt worden ist, was jeglicher Logik widerspricht, falls der Grund für die angebliche Entführung tatsächlich das Herausfinden des Aufenthaltsortes ihres Vaters gewesen wäre, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die massiv erschütterte Glaubhaftigkeit wieder herzustellen, sondern im Gegenteil die Beurteilung der Vorinstanz bestärkt, dass weiter nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin, welche während zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren mit ihrem Vater zusammen gelebt haben will, bezüglich der politischen Tätigkeit ihres Vaters lediglich dessen Parteizugehörigkeit nennen kann, obschon zu schliessen ist, dass ein Vater, welcher seine Tochter sogar über seine geplante Teilnahme an einem Marsch anlässlich einer politischen Veranstaltung informiert, auch über weitere seiner politischen Aktivitäten informieren würde beziehungsweise informiert hätte, weshalb die diesbezügliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin sich als weiteres Element in die Reihe der festgestellten Unstimmigkeiten einfügt, dass in der Beschwerde insgesamt an der Richtigkeit der gemachten Aussagen festgehalten wird und teilweise mit nachträglich angepassten Darstellungen erfolglos versucht wird, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, D-7236/2008 dass zudem wiederholt angeführt wird, in Kamerun würden Frauen gesteinigt, welche - selbst nach einer Vergewaltigung - ungewollt schwanger geworden sind, dass aufgrund der Akten insgesamt von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin befürchtete Tötung durch Steinigung wegen einer ungewollten Schwangerschaft als Schutzbehauptung zu werten ist, dass überdies ergänzend festzuhalten ist, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Vergewaltigung in Kamerun einen gesetzlichen Straftatbestand darstellt, und ausserdem alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Frauen in der heutigen Zeit in Kamerun keine Ausnahme mehr bilden, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be- D-7236/2008 schwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen Beschwerdeführerin, welche über eine umfangreiche Schulbildung verfügt, ein eigenes Restaurant geführt hat und über ein soziales Beziehungsnetz (Freundinnen und Freund) verfügt, sprechen, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, D-7236/2008 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7236/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei E._______ (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - die Flughafenpolizei E._______, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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