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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2009 D-7235/2006

23 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,236 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Apri...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7235/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. April 2001 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7235/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben den Iran im August oder September 2000 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her am 9. Dezember 2000 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag (zusammen mit seiner Cousine und Schwägerin S.D. sowie deren Kinder [N {...}]) ein Asylgesuch stellte. Am 12. Dezember 2000 erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] B._______. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die (...) (heute: [...]) des Kantons C._______ hörte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Er habe im Jahr (...) für seine Cousine S.D. auf der Bank Travellers Checks eingelöst, ihr einen Teil des Betrags ausgehändigt und den anderen Teil dem von ihr bezeichneten jüdischen Geschäftsmann übergeben. Im Juni beziehungsweise Juli 2000 sei er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes an seinem Arbeitsort abgeholt und über diese Checks und seine Beziehungen zur Cousine und dem Geschäftsmann verhört worden. Er sei eine Woche lang in Untersuchungshaft gewesen, wobei er geschlagen worden sei; man habe ihm seine Ausweise abgenommen und ihm mitgeteilt, dass es eine Gerichtsverhandlung geben würde. Schliesslich habe man ihn nach Leistung von Sicherheiten aus der Haft entlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. April 2001 – eröffnet am 5. April 2001 – stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er habe für seine Cousine Bankgeschäfte, nämlich die D-7235/2006 Einlösung von Checks, getätigt. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er präzisiert, dass es sich dabei um Travellers Checks gehandelt habe. Es sei aber unmöglich, für eine andere Person Travellers Checks einzulösen, da die beim Erhalt ein erstes Mal unterzeichneten Checks beim Einlösen unter Vorweisung eines Passes gegengezeichnet werden müssten. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er von seiner Cousine einen Check erhalten habe, den ihm die Leute vom Sicherheitsdienst anlässlich seiner Festnahme gezeigt hätten. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen von mehreren Checks gesprochen und ausgeführt, dass ihm die Kriminalbeamten mehrere Kopien dieser Checks vorgelegt hätten. Im Weiteren habe er während der Kurzbefragung in der Empfangsstelle geltend gemacht, dass er eine Woche lang in Untersuchungshaft gewesen sei und eine Busse habe bezahlen müssen; man habe ihm seine Papiere abgenommen und ihn daraufhin auf freien Fuss gesetzt. Bei der kantonalen Anhörung habe er indes vorgebracht, dass ein Bekannter Bürgschaft geleistet und er selber seine Papiere als Kaution hinterlegt habe, um freigelassen zu werden; zudem habe der Beschwerdeführer versichert, dass er keine Busse habe bezahlen müssen. Im Weiteren habe er anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, er habe anlässlich seiner Festnahme im Juni beziehungsweise Juli 2000 den Kriminalbeamten absichtlich nicht seine eigene, sondern die Adresse seines (...) angegeben, um sich vor der Suche zu Hause zu schützen. Es könne aber ausgeschlossen werden, dass die iranischen Polizeibehörden, die ihn eine Woche lang festgehalten und verhört hätten, seine Adresse nicht gekannt hätten und wegen eines derart unbeholfenen Versuchs nicht in der Lage gewesen seien, ihn ausfindig zu machen. Bei dieser Sachlage erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werde. C. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2001 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung D-7235/2006 festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Verfügung unter Berücksichtigung des Dossiers der Cousine des Beschwerdeführers (S.D.) zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde beantragt, es sei mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis das Verfahren von S.D. entschieden sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2001 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Mai 2001 Stellung und reichte ein weiteres Dokument als Beweismittel ein. F. Mit Eingaben vom 6. Dezember 2001, 30. Januar 2002, 7. März 2002, 30. Juni 2002 und 5. September 2002 liess der Beschwerdeführer seine Vorbringen ergänzen und weitere Unterlagen einreichen. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 8. November 2004 die vorinstanzliche Vernehmlassung im Asylverfahren von S.D. sowie die daraufhin erfolgte Stellungnahme zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 25. April 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei vom BFM darüber informiert worden, dass ein auf seinen Namen lautender Personalausweis sichergestellt worden sei. D-7235/2006 I. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. November 2005 auf seine schwierige Lage angesichts des hängigen Verfahrens aufmerksam machen. Gleichzeitig wurde nochmals auf seine verwandtschaftliche Nähe zu S.D. und die – mit eigener exilpolitischer Betätigung verbundene – Gefährdung hingewiesen. J. Zur Stützung seiner bisherigen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beilage zu den Schreiben vom 6. Januar 2006 und 23. Januar 2006 weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. K. Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt würden. L. Mit Eingabe vom 21. November 2006 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als (...) absolviert habe. Zudem wurden weitere Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers eingereicht. M. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, dass das hängige Beschwerdeverfahren in der Abteilung IV behandelt werde. N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig teilte er mit, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage mit Brief vom 21. Juni 2007. O. Am 6. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der "International Federation of Iranian Refugees Switzerland" samt Beilagen ein. D-7235/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, zunächst auf einige verfahrensrechtliche Aspekte einzugehen. Dabei ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass das Bundesamt die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S.D. nicht in Frage stellte und dazu auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass besteht. Bei S.D. handelt es sich demnach um eine Cousine und gleichzeitig Schwägerin (sie war mit dem Bruder des Beschwerdeführers verheiratet) des Beschwerdeführers. Aus den auf D-7235/2006 Beschwerdeebene beigezogenen Asylakten von S.D. ergibt sich, dass das BFF die von S.D. vorgetragenen Fluchtgründe – sie habe für jüdische Bekannte (nach iranischem Recht verbotenerweise) (...) verkauft und sei deshalb verhaftet, misshandelt und zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden – zwar als unglaubhaft erachtete, ihre Flüchtlingseigenschaft jedoch zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe anerkannte. Entsprechend wurde ihr Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung angeordnet, der Wegweisungsvollzug aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Entscheid wurde von der ARK – im Umfang der angefochtenen Punkte Asylgewährung und Wegweisung – mit Urteil vom 18. Dezember 2006 bestätigt. Anzufügen ist sodann, dass sich S.D. und der Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren vom selben Rechtsvertreter vertreten lassen beziehungsweise liessen. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei unerklärlich, weshalb das vorliegende Verfahren entschieden worden sei, bevor das Dossier von S.D. entscheidreif gewesen sei. Durch die Trennung der beiden eng miteinander zusammenhängenden Verfahren seien wesentliche Punkte, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, nicht berücksichtigt worden. Sollte die weitere Prüfung des Dossiers von S.D. zur Feststellung von deren Flüchtlingseigenschaft führen, wäre auch der Nachweis für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erbracht. Aus diesem Grund werde der Verfahrensantrag gestellt, mit der Urteilsfällung im Beschwerdeverfahren sei zuzuwarten, bis der Fall S.D. entschieden sei. Ohne einen Entscheid über die Glaubwürdigkeit von S.D. könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend sorgfältig gewürdigt werden. Indem die Vorinstanz die beiden Verfahren getrennt habe, habe sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Weiter rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Mai 2001, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung Bezug auf die Akten von S.D. genommen. In diese Akten habe der Beschwerdeführer aber keine Einsicht gehabt. Auch S.D. habe ihm nicht Akteneinsicht verschaffen können, weil die angefochtene Verfügung vor Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens von S.D. erlassen worden sei; der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör werde verletzt, falls keine Akteneinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolge. D-7235/2006 3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet beziehungsweise gegenstandslos. Im vorliegenden Fall liessen weder die verwandtschaftlichen Beziehungen noch der (teilweise) sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen eine Vereinigung der Verfahren als zwingend erscheinen. Zum einen ist die persönliche Beziehung zwischen Cousin und Cousine beziehungsweise Schwager und Schwägerin nicht derart eng, dass etwa die Bestimmung über das Familienasyl (Art. 51 AsylG) zur Anwendung gelangen würde. Zum andern besteht in sachlicher Hinsicht zwar ein teilweiser Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen. Ein gemeinsames Handeln oder eine gemeinsam erlittene Verfolgung wird jedoch nicht geltend gemacht. 3.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Angaben von S.D. würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützen, weshalb jener Entscheid abzuwarten sei, ist als gegenstandslos zu betrachten. Mittlerweile liegt – wie vorstehend erwähnt – nicht nur der Entscheid des Bundesamtes, sondern auch der Rechtsmittelentscheid betreffend S.D. vor (siehe E. 3). 3.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts der Hinweise auf das Verfahren von S.D. in der vorinstanzlichen Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren antragsgemäss Einsicht in die Akten von S.D. zu gewähren gewesen wäre beziehungsweise ist. Dabei macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, das Bundesamt habe sich bereits in seinem erstinstanzlichen Entscheid auf Akten aus dem Verfahren von S.D. abgestützt. Angesichts der vorliegenden besonderen Fallkonstellation kann von der Gewährung der Akteneinsicht abgesehen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zugleich der Rechtsvertreter von S.D. ist und jenes Verfahren zwischenzeitlich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich abgeschlossen wurde. Es kann bei dieser Sachlage ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter nach Erlass der Verfügung des BFF betreffend S.D. am 21. Dezember 2001 und nachdem auch bereits der Rechtsmittelentscheid ergangen ist, Einsicht in deren Asylverfahrensakten genommen hat beziehungsweise hat nehmen können, zumal er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zu S.D. geäussert und Akten aus dem Verfahren von S.D. eingereicht hat. Der Antrag auf Einsicht in die D-7235/2006 beigezogenen Verfahrensakten bezüglich S.D. ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. In der Sache selbst wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Einlösung von Travellers Checks gehe fehl, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Checks nicht um wirkliche Travellers Checks gehandelt habe. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht als Widerspruch angelastet werden, anlässlich der beiden Befragungen von einer unterschiedlichen Anzahl an Checks gesprochen zu haben. Bei der Empfangsstellenbefragung gehe es darum, alle wesentlichen Punkte vorzubringen und nicht darum, Details genau zu schildern. Schliesslich sei die Darstellung des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle, er habe eine Busse bezahlen müssen, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Insgesamt sei das Bundesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen. 5.1 Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (S. 8 und 11) D-7235/2006 ausführen, er habe nicht vorgehabt zu flüchten. Aufgrund der bis dahin gegen ihn unternommenen Schritte hätte er es gewagt, weiter zuzuwarten, ob sich die Sache verschlimmern oder von selbst erledigen würde. Erst im Zuge der Ausreisevorbereitungen seiner Cousine, welche ausserdem auf seine Begleitung angewiesen gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung bekräftige der Beschwerdeführer, er habe nie geltend gemacht, aufgrund seiner eigenen Probleme geflohen zu sein. Vielmehr sei er von S.D. zur Flucht bewegt worden. Selbst wenn es demnach zuträfe, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geschilderten Bankgeschäfte verhaftet, fünf Tage festgehalten und dabei geschlagen wurde, führte dies nicht zur Erfüllung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG. Wie vorstehend erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte sein Heimatland aufgrund seiner eigenen Erlebnisse nicht verlassen. Entsprechend bringt er konsequenterweise nicht vor, er sei vor seiner Ausreise aus dem Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht vor solchen gehabt. Die erlittenen Massnahmen waren nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers für ihn nicht von derartiger Intensität, dass ihm ein Verbleiben im Land unzumutbar gewesen wäre. Den Erlebnissen des Beschwerdeführers wäre demnach die Asylrelevanz abzusprechen. 5.2 Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers durch die Schlussfolgerungen im Verfahren von S.D. - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 10) - nicht gestützt, sondern vielmehr zusätzlich in Frage gestellt wird. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, seine Verhaftung sei als Folge der (verbotenen) Tätigkeiten von S.D. und der von ihm dazu geleisteten Hilfestellung zu sehen. Allerdings kam die ARK im Verfahren von S.D. zum Schluss, S.D. habe mit ihren Vorbringen und den eingereichten Dokumenten, welche kein übereinstimmendes Bild ergäben, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran darzulegen vermocht. Damit fehlt auch den Asylgründen des Beschwerdeführers, nämlich der von ihm behaupteten Verwicklung in die Handlungen von S.D., die Grundlage. Damit kann im heutigen (massgeblichen) Zeitpunkt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38) darauf verzichtet werden, auf die konkreten weiteren Einwendungen betreffend Glaubhaftigkeit in der Beschwerdeschrift einzugehen. D-7235/2006 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das regimekritische Verhalten seiner Cousine in der Schweiz und/oder seine eigene exilpolitische Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hat, wie von ihm vorgetragen wird. 6.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1 und E. 7.4.3). Wesentlich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass sich dieser exilpolitisch betätigt und dabei insbesondere an verschiedenen Kundgebungen und Standaktionen teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt, über welche in den Medien (seit einiger Zeit auch im Internet) berichtet wurde und wird. Für die Einzelheiten der Aktivitäten des Beschwerdeführers wird auf die zahlreichen zu den Akten gegebenen Beweismittel, insbesondere Fotos, verwiesen. Hinsichtlich der Cousine und Schwägerin S.D. hielt das Bundesamt in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2001 fest, diese habe ihre Verfolgungsgeschichte in mehreren Beiträgen der Zeitschrift (...) publiziert und auf diese Weise Kritik am iranischen Regime und insbesondere an den unmenschlichen Haftbedingungen geübt, was zu diversen Reaktionen in der Öffentlichkeit geführt habe. Sie habe u.a. auch vor der UNO-Menschenrechtskommission diesbezügliche Aussagen vorgebracht. Auch wenn anzunehmen sei, dass die wesentlichsten D-7235/2006 Vorbringen nicht selbst erlebten Ereignissen von S.D. entsprächen, sei davon auszugehen, dass ihre Aktionen den iranischen Behörden bekannt geworden seien und sie bei einer Wiedereinreise allenfalls mit einer gerichtlichen Anklage und mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Aus diesem Grund sei die Furcht von S.D. vor künftiger Verfolgung objektiv begründet. 6.3 Grundsätzlich ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 6.4 Der dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis anhin ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht zugestanden werden. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Aktionen zwar Transparente mit regimekritischen Aufschriften (etwa "Nieder mit der islamischen Republik Iran") trug und sich in Verbindung mit der "Socialist Party of Iran" zeigte. Auf einigen Bildern trägt der Beschwerdeführer im Weiteren T-Shirts mit der Aufschrift regimekritischer Vereinigungen. Zudem war die behördliche Bewilligung für eine Standaktion in Genf am (...) an den Beschwerdeführer – offenbar als Vertreter der "International Federation of Iranien Refugees" – adressiert. Eine ausserordentliche Funktion beziehungsweise eine Führungsposition innerhalb der exilpolitisch tätigen Gruppierung ergibt sich daraus jedoch nicht. Allerdings darf die D-7235/2006 Situation des Beschwerdeführers nicht losgelöst von seinen verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere jener zu S.D., beurteilt werden. Auch wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers für sich alleine nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann davon ausgegangen werden, dass dem persönlichen und verwandtschaftlichen Umfeld gesuchter Personen auch im Ausland erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Engagement von S.D. ein Ausmass annahm, welches zu einer Intervention der ("...") bei den schweizerischen Behörden führte. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen politischen Engagements in der Schweiz einerseits sowie insbesondere seines verwandtschaftlichen Verhältnisses zu S.D. wegen anderseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint demnach nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, an der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben genannten Gründen erfüllt sind und der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Asylgewährung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. 7. Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Indes ist – im Sinne einer Ersatzmassnahme – das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 D-7235/2006 Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 4. April 2001 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). 9. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) praxisgemäss von einem Durchdringen zu zwei Dritteln auszugehen. Entsprechend wären ihm die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei- D-7235/2006 se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit zu einem Drittel unterlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die (um einen Drittel reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7235/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 4. April 2001 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: 7 Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 16

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