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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-7234/2025

19 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,850 parole·~19 min·7

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7234/2025

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), alle Ukraine, alle vertreten durch Michel Brülhart und Lea Hungerbühler, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. August 2025.

D-7234/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 ersuchten am 28. September 2023 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 3 ersuchten am 1. Dezember 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.c Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine erklärten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 5, dass sie als ukrainische Staatsangehörige am 24. Februar 2022 festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt hätten. Zwischen 5. März 2022 und 20. August 2022 hätten sie sich in der Tschechischen Republik aufgehalten und seien danach in die Ukraine zurückgekehrt. Die Beschwerdeführenden 1 und 3 führten aus, dass ihr letzter Wohnsitz in der der Tschechischen Republik gewesen sei. Im Gesuch befinden sich ihre ukrainischen Reisepässe, die Identitätskarten, diverse Belege aus der Ukraine, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder inklusive deutscher Übersetzungen. B. Am 13. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, verschiedene Fragen zu ihren vorherigen Aufenthalten zu beantworten und entsprechende Beweismittel einzureichen.

C. C.a Am 11. Oktober 2024 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 17. September 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet (SR 0.142.117.439 [nachfolgend: Übernahmeabkommen]) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 und 3.

C.b Am 14. Oktober 2024 teilten die tschechischen Behörden dem SEM mit, dass die beiden Beschwerdeführenden zum aktuellen Zeitpunkt über keine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum der Tschechischen Republik verfügten. Da gemäss Art. 4 des Übernahmeabkommens die entsprechenden Voraussetzungen für eine Übernahme nicht erfüllt seien, werde der Antrag abgelehnt. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_117_439.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_117_439.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_117_439.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_117_439.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_117_439.html

D-7234/2025 C.c Am 17. Oktober 2024 ersuchte das SEM die slowakischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.909) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 und 3. C.d Gleichentags informierten die slowakischen Behörden, dass die Beschwerdeführenden weder über einen Schutzstatus noch andere Aufenthaltsbewilligungen auf ihrem Staatsgebiet verfügten. D. Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 3bis AsylG respektive infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. E. E.a Im Schreiben vom 16. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiederaufnahme ihres Verfahrens und führten aus, dass sie bis im September 2023 in der Ukraine gelebt hätten und danach im Rahmen des Combat Protection Programms in die Schweiz gekommen seien. Die Beschwerdeführerin 2 sei wegen eines Brustkrebses in Behandlung. Die Kinder besuchten die Schule respektive den Kindergarten. Aufgrund der Kampfhandlungen könnten sie nicht in die Ukraine zurückkehren. E.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erklärten die Beschwerdeführenden, dass sie aus Sicherheitsgründen Ende September 2023 aus der Ukraine ausgereist und mit dem Zug über Budapest direkt in die Schweiz eingereist seien respektive in keinem anderen Land um Schutz ersucht hätten. Zwischenzeitlich seien sie in der Schweiz integriert. E.c Mit Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 wurde das Verfahren um vorübergehenden Schutz wieder aufgenommen. F. F.a Am 10. Juli 2025 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche infolge einer Schutzalternative in der Tschechischen Republik gewährt. F.b Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen 10. April 2022 und 31. März 2024 und der Beschwerdeführer 1 zwischen 5. März 2022 und 4. März 2023 über

D-7234/2025 Visa der Tschechischen Republik verfügt, jedoch keinen Schutzstatus erhalten hätten. Die Visa seien zwischenzeitlich abgelaufen. Die Beschwerdeführerin 2 sei nach wie vor in medizinischer Behandlung; es sei eine zehnjährige Behandlungszeit vorgesehen. Deshalb und angesichts der fortgeschrittenen Integration sei es nicht angebracht, die Schweiz zu verlassen. Dem Schreiben wurde ein Arztbericht vom 5. September 2024, die Beschwerdeführerin 1 betreffend, beigelegt. G. Mit Verfügung vom 18. August 2025 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Sie wurden dem Kanton F._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. H. Mit Eingabe vom 19. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. August 2025 und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung einer amtlich Rechtsverbeiständung, sowie eventualiter die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids Kopien des bereits eingereichten Arztberichts vom 5. September 2024 und einer tschechischen Wegweisungsanweisung (datiert vom 5. September 2025), zwei Schreiben von Lehrpersonen betreffend Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden und eine Fürsorgebestätigung vom 9. September 2025 beigelegt. I. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und

D-7234/2025 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden soll. J. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung ihr Mandat mittels Vollmacht vom 15. Oktober 2025 an und ersuchte um Akteneinsicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-7234/2025 3. Auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten. Der Beschwerde wurde durch die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und das Gericht sich ebenfalls nicht veranlasst sieht, diese zu entziehen (vgl. Art. 55 VwVG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus verfügten und gemäss der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Zwar hätten sie erklärt, in keinem anderen Staat einen Schutzstatus erlangt zu haben, die jeweilige Vermerke auf den tschechischen Visa liessen jedoch auf das Vorhandensein eines Schutzstatus schliessen. Angesichts der aktenkundigen Nachweise der vormalig bestehenden Schutztitel eines EU/EFTA-Staat respektive wie vorliegend der Tschechischen Republik, wäre das Einholen einer schriftlichen Rückübernahme nicht notwendig gewesen. Auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise führe zu keiner anderen Einschätzung. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei nach wie vor im gesamten Raum der EU in Kraft, deshalb seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die tschechische Republik ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Gemäss der offiziellen Website der tschechischen Behörden sei es trotz einer Landesabwesenheit von mehr als neunzig Tagen weiterhin möglich, einen erneuten Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Ihr vormaliger Aufenthalt in der Tschechischen Republik

D-7234/2025 werde ihnen die berufliche und soziale Reintegration erleichtern. Bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art könnten sie Unterstützung bei den zuständigen Behörden ersuchen, die Tschechische Republik verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Desgleichen sei dort eine adäquate medizinische Behandlung des (...) der Beschwerdeführerin 2 verfügbar und zugänglich. Schliesslich erweise sich auch aus Sicht des Kindeswohles eine Wegweisung als zumutbar. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin 2 infolge ihrer Krebserkrankung auf ein zehnjähriges Behandlungsprogramm angewiesen sei, wobei die Behandlung der Injektionen, die monatlich verabreicht würden, ohne Unterbrüche fortgeführt werden müsse, andernfalls sie in eine lebensbedrohliche Lage geraten könne. Bei einer Überstellung in die Tschechische Republik sei die Fortsetzung der Behandlung nicht mehr gewährleistet, da ausländische Staatsangehörige lediglich während neunzig Tagen eine Krankenversicherung erhalten würden. Zudem lebten sie zusammen mit ihrer Mutter (vgl. Verfahren D-2752/206), welche bereits in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten habe, respektive der Grossmutter zusammen. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht in die Tschechische Republik zurückkehren; er habe bei den tschechischen Behörden ein Gesuch um Schutz für sich und seine Familienangehörigen gestellt, welches von den tschechischen Behörden abgelehnt worden und gleichzeitig ein Abschiebungsentscheid (mit den Daten 5. September 2025 und 4. Oktober 2025) ergangen sei. Wenn die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz weggewiesen werde, wäre sie allein ohne die unverzichtbare Unterstützung ihrer Mutter, welche voraussichtlich ihren bereits zuvor erhaltenen Schutzstatus in der Schweiz erhalten werde. Die Kinder seien in der Schweiz bereits integriert und besuchten die Schule. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

D-7234/2025 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren am 18. August 2025 beendet, weshalb die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist. In diesem Erlass wurden unter anderem die ukrainischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), und welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, als Schutzberechtigte definiert (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.; bestätigt im Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Im erwähnten Koordinationsurteil wurden die Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat respektive wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat präzisiert. Eine valable Schutzalternative ist dann zu bejahen, wenn eine gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat und hinreichende Gewissheit darüber besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird und sie ausserdem ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann, auch dann, wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hatten eigenen Aussagen zufolge am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – festen Wohnsitz in der Ukraine. Somit fallen sie grundsätzlich unter die unter Ziff. I

D-7234/2025 Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Vor ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz hielten sie sich jedoch mittels eines tschechischen Schutztitels zwischen 10. April 2022 bis 31. März 2024 respektive 5. März 2022 bis 4. März 2023 in der Tschechischen Republik auf (vgl. SEM-Akten A8/40 [Passeintrag] und A40/7). Es ist davon auszugehen, dass ihnen die tschechischen Behörden in Anwendung der EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382]) einen Schutzstatus verliehen hatten, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichgestellt ist. 6.5 Angesichts der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell in der Tschechischen Republik über keine gültigen Schutztitel respektive darauf basierende Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Der Rat der EU hat jedoch schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; welche aktuell bis am 4. März 2027 gültig ist (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Die Tschechische Republik ist demnach nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Daher wird es ihnen bei einer Rückkehr dorthin möglich sein, ihren Schutzstatus zu reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz zu ersuchen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und das Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Tschechischen Republik für sie nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]), sondern es ist davon auszugehen, dass ihnen dort erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. An dieser Einschätzung ändert weder der Umstand, dass die tschechischen Behörden angesichts der zum damaligen Zeitpunkt abgelaufenen Aufenthaltstiteln einer Rückübernahme nicht zugestimmt haben, noch die eingereichte Kopie einer Ausreiseanordnung vom 5. September 2025, nichts an dieser Beurteilung (vgl. SEM-Akten A25/1 und Beilage der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführenden

D-7234/2025 sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe und können visumsfrei in den Schengenraum einreisen. Somit können sie selbständig in die Tschechische Republik zurückkehren sowie legal dort einreisen. 6.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihre Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zurecht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-7234/2025 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden sind freiwillig aus der Tschechische Republik ausgereist. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zurecht als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie die Tschechische Republik in der Regel zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden vermochten diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen und haben keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher sie infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Sie haben bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz ein respektive zwei Jahre in der Tschechischen Republik gelebt. Bei Bedarf haben sie gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Aus medizinischer Sicht spricht ebenfalls nichts gegen einen Vollzug. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar in Behandlung wegen ihrer Krebserkrankung. Gemäss Arztbericht vom 27. August 2025 sei die durchgeführte intensive

D-7234/2025 Behandlungsphase im März 2025 beendet und eine Therapie mit Tabletten sowie einer monatlichen Injektion begonnen worden. Vor diesem Hintergrund wird sie ihre Therapie nahtlos weiterführen können. Auch aus Sicht des Kindeswohles spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die vorgebrachte Integration der Kinder vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin 1 und ihr vorliegen würde (vgl. E. 5.1 hiervor).

8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe (vgl. SEM-Akte A8/40) und können ohne weiteres in die Tschechische Republik einreisen. Somit erweis sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich.

8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 19. September 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hierzu stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt

D-7234/2025 worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2025 gutgeheissen und es sind – nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7234/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-7234/2025 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

D-7234/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-7234/2025 — Swissrulings