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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2018 D-7234/2017

10 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,349 parole·~17 min·9

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7234/2017 lan

Urteil v o m 1 0 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).

D-7234/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Dort habe er sich fünf Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Anschliessend sei er via Sudan nach Libyen weitergereist und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 7. August 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde dort am 25. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 17. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 3. September 2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung seiner Handknochen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Die durchgeführte Knochenalteranalyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr (…) geboren worden, verfüge aber über keine Identitätsdokumente, welche sein Geburtsdatum belegen könnten. Er bestritt, die ihm vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit seinem Alter gemacht zu haben, und erklärte, er könne es nicht akzeptieren, wenn sein Geburtsdatum infolge unglaubhafter Minderjährigkeit auf den (…) festgesetzt werde. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) geltend, er sei ständig von Soldaten geschlagen und zudem immer wieder willkürlich festgenommen worden. In der Anhörung führte er sodann im Wesentlichen aus, im Dorf sei eine Militäreinheit stationiert gewesen, und seine Mutter habe jeweils für die Soldaten Essen gekocht, um Geld zu verdienen. Sein Vater sei Soldat gewesen und nur im Urlaub nach Hause gekommen. Er selber sei zur Schule gegangen und habe die Felder der Familie bestellt sowie andere Arbeiten erledigt. Ungefähr im Juni 2014 habe ihm der Schuldirektor mitgeteilt, er sei volljährig und müsse nicht mehr zur Schule kommen. Daraufhin sei er bis zur Ausreise am 5. Januar 2015 zuhause geblieben. Seine Mutter sei in

D-7234/2017 dieser Zeit weg gewesen, da sie sich wegen ihrer Schwangerschaft in medizinische Behandlung habe begeben müssen. Die Soldaten im Dorf hätten bemerkt, dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei, und er habe sich vor ihnen verstecken müssen, um nicht ins Militär geschickt zu werden. Er habe mehrmals vor den Soldaten fliehen müssen und sich dabei einmal am Fuss verletzt. Die Soldaten hätten auch auf ihn geschossen. Als seine Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, sei er einen Tag später zusammen mit einem Freund zu Fuss aus Eritrea ausgereist. Direkten Kontakt zu den eritreischen Soldaten habe er nie gehabt. Sie hätten jedoch mehrmals zuhause nach ihm gesucht und eine an ihn gerichtete schriftliche Vorladung abgegeben. In Bezug auf sein Alter erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau, wann er Geburtstag habe. Er habe versucht, sich ein Identitätspapier schicken zu lassen, aber der Priester habe ihm keinen Taufschein ausstellen wollen. Das vom SEM festgesetzte Geburtsdatum ([…]) habe er akzeptiert. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden, weil er wegen der Erkrankung der Schwester des Beschwerdeführers zu lange im Urlaub geblieben sei. Dies habe er telefonisch von seiner Tante in Asmara erfahren. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D-7234/2017 Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Bestätigung des Bezugs von Asylsozialhilfe vom 6. Dezember 2017 (Kopie), eine Vollmacht vom 7. Dezember 2017 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 21. Dezember 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Januar 2018 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-7234/2017 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Frage, ob eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde, könne im vorliegenden

D-7234/2017 Fall offenbleiben, da aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Nationaldienst-Status nicht beurteilt werden könne, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Einberufung in den Nationaldienst bestehe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Eigenen Angaben zufolge verfüge der Beschwerdeführer in Eritrea nach wie vor über mehrere Verwandte (u.a. Eltern und Geschwister), weshalb von einer gesicherten Wohnsituation sowie einem familiären Netz auszugehen sei, welches ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könne. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zur zehnten Klasse die Schule besucht und danach in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Es könne daher angenommen werden, dass er sich in Eritrea eine wirtschaftliche Lebensgrundlage werde aufbauen können. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; dies aufgrund des de facto seit 1998 geltenden Ausnahmezustandes. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Verschiedene Organe der International Labor Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsoder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Auch das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Zu verweisen sei zudem auf den vom SEM verfassten Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige

D-7234/2017 Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jeder eritreischen Person im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Dauer des Dienstes sei unabsehbar, und die Entlohnung gering. Der eritreische Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, zumal auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Demnach stelle die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar, woraus folge, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Sodann sei bei drohender Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im Falle des Beschwerdeführers wegen drohender Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-7234/2017 6.1.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann, wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen, wie erwähnt, eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO- Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2).

D-7234/2017 6.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 6.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im

D-7234/2017 Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…) jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und vor der Ausreise in der Land- und Forstwirtschaft tätig war. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-

D-7234/2017 tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Januar 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Honorarnote vom 21. Dezember 2017 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sechs Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen, und der Stundenansatz wird für den Fall des Unterliegens mit Fr. 150.– veranschlagt. Der damit insgesamt geltend gemachte Aufwand von Fr. 950.– ist als angemessen zu erachten. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 950.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7234/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 950.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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