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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 D-723/2016

18 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-723/2016

Urteil v o m 1 8 . M a i 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).

D-723/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Eritrea. Er brachte vor, im Kindesalter beim Spiel mit einer Handgranate schwer verletzt worden zu sein und seither unter [Krankheit] zu leiden. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgebrochen Danach hätte er zum Militärdienst einrücken sollen. Soldaten hätten deshalb auch wiederholt zu Hause nach ihm gesucht, er habe sich jedoch jedes Mal verstecken können. Da er nicht ins Militär habe einrücken wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von D._______ aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in einer 24-stündigen Autofahrt in den Sudan gefahren. Von dort aus sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. B. Am 23. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein, am 10. Juli 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 24. September 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. C. Am 23. Dezember 2015 wies das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Die Vorinstanz hielt die Asylvorbringen betreffend die Nachsuche durch die Polizei im Rahmen des Aufgebots für den Militärdienst nicht für glaubhaft und äusserte auch Zweifel an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid wird, wo nötig, in der Begründung eingegangen. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller Umstände für unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wurde am 8. Januar 2016 eröffnet. D. Am 18. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in seine Verfahrensakten. E. Am 4. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 23. Dezember 2015. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter müsse das SEM ihn als

D-723/2016 Flüchtling vorläufig aufnehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. G. Am 12. Mai 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. H. Am 19. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz innert Frist zur Stellungnahme ein. I. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 hält das SEM an seinem Entscheid fest und führt betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus, dieser wolle die Frage, ob man ihn ohne Pause in den Sudan gefahren habe, so verstanden haben, dass nur nach längeren Pausen gefragt worden sei. Dies sei jedoch genau nicht der Fall gewesen, da in der Anhörung der Umstand der Pausen – besonders in Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – explizit angesprochen worden sei, und der Beschwerdeführer keine kurzen Pausen erwähnt habe. J. Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 zur Replik übermittelt. K. Mit Verspätung reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 ein Schreiben ein, worin er ausführte, er halte vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest. L. Mit Schreiben vom 6. September 2016, vom 8. November 2016 sowie vom 4. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um einen schnellen Entscheid.

D-723/2016 M. Am 5. April 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, das Verfahren sei entscheidreif und man bemühe sich um seinen baldigen Abschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-723/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt sowohl die Asylvorbringen betreffend die Einberufung in den Militärdienst als auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreise nicht für glaubhaft. Es bezweifelte, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt militärdiensttauglich sei. Bei dieser Ausgangslage sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf eine derart eindringliche Art und Weise von den Militärs gesucht worden sei, wie er es behauptet habe. Neben diesen grundsätzlichen Zweifeln führte das SEM aus, der Beschwerdeführer hätte zu den Umständen seiner Einberufung in den Militärdienst nur sehr unkonkrete Auskünfte gegeben und immer wieder darauf verwiesen, die Soldaten hätten ihn aufgesucht. Zum Ablauf, wie er die schriftliche Aufforderung für den Eintritt ins Militär erhalten haben wolle, habe er nicht viel zu sagen gewusst. Er habe auch nichts über den Inhalt des Einberufungsbriefes aussagen können. Auf entsprechenden Vorhalt habe er sich auf seine gesundheitliche Situation berufen. Insgesamt seien die Ausführungen betreffend die Besuche der Militärs beim Beschwerdeführer und sein Sich-Versteckthalten auch voller Widersprüche. Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer deshalb nicht, dass man ihn in den Militärdienst habe einziehen wollen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass auch seine Ausführungen betreffend die Ausreise aus Eritrea in den Sudan nicht glaubhaft gewesen seien. Insbesondere weil er auf sein [gesundheitliches Problem] hingewiesen habe, sei es nicht nachvollziehbar, warum er behauptet habe, in einer 24-stündigen Fahrt ohne jede Pause in den Sudan gefahren zu sein. Er habe zudem die Umstände seine Reise nicht beschreiben können. Seine Schilderung habe

D-723/2016 keinerlei Realkennzeichnen aufgewiesen. Das Argument, er habe versteckt im Wagen gelegen und deshalb nichts mitbekommen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen fest. 4.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er leide noch immer unter den Folgen der Explosion einer Handgranate. Er habe Granatsplitter im Körper, sei auf einem Auge blind und leide unter [Krankheit]. Gleich nach dem Unfall sei er operiert worden. Nach dem Tod der Eltern sei er bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen, nach deren Tod habe sich sein älterer Bruder um ihn gekümmert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe er die Schule im Juni 2013 abgebrochen, mit dem Plan, die Ausbildung später wieder aufzunehmen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich aber nicht verbessert. Er habe – nachdem er bereits 18 Jahre alt gewesen sei – auch nicht mehr an die Schule zurückkehren können. Mittels eine Briefes, den er von der Dorfverwaltung erhalten habe, habe man ihn zum Militärdienst rekrutiert. Innerhalb von drei Tagen hätte er sich melden müssen. Er sei bei der Dorfverwaltung vorstellig geworden und habe vorgebracht, er könne wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht zum Militär. Die Behörden hätten ihn aber nicht für untauglich befunden. Drei Tage später seien vielmehr bewaffnete Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sie jedoch kommen sehen und sich rechtzeitig verstecken können. Danach habe er sich für fast einen Monat die meiste Zeit im Wald aufgehalten und sei nur zwischendurch kurz nach Hause gegangen, um etwas zu Essen zu holen. Da er keinen Ausweg gesehen habe, habe er das Land verlassen wollen. Zunächst sei er mit dem Bus nach D._______ gefahren und habe dort einen Schlepper gesucht, den Kontakt habe ein Cousin väterlicherseits vermittelt. Er sei im Auto des Schleppers, einem Landcruiser, der mit Planen abgedeckt war, versteckt gereist. Mit ihm seien noch drei weitere, ihm unbekannte Personen im Auto gewesen. Man sei zunächst nach E._______ nahe der Grenze zu Eritrea gefahren. Dort habe man das Auto gewechselt und ein zweiter Fahrer habe sie nach Khartoum gebracht. Man habe jeweils im Auto gegessen und getrunken und nur kurze Pausen von wenigen Minuten gemacht. Wegen seiner [Krankheit] habe er zum Urinieren ein zusätzliches Gefäss erhalten. Da das Auto abgedunkelt gewesen sei, habe er vom Reiseweg nichts mitbekommen. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sein Asylvorbringen konsistent, wahrheitsgetreu und genügend detailliert vorgetragen. Zur Vorladung führte er aus, er stamme aus einem kleinen Dorf mit einfachen Strukturen. Eine schlichte Aufforderung, sich zum Dienst zu melden, werde dort als völlig ausreichend erachtet. Des

D-723/2016 Weiteren könne er zu den Besuchen der Militärs bei ihm zu Hause deshalb wenig sagen, da er sich sofort versteckt habe und sich auch weiterhin versteckt gehalten habe. Wenn die Soldaten nach ihm gesucht hätten, seien nur die jüngeren Geschwister im Haus gewesen. Es sei nicht richtig, seine Angaben als unglaubhaft zu bezeichnen.

4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Aufgebot für den Militärdienst und die damit zusammenhängende Suchaktion des Militärs nach ihm an seinem Wohnort nicht für glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Obwohl die Einberufung in der Anhörung vom 24. September 2015 vertieft thematisiert wurde und von der sachbearbeitenden Person immer wieder nachgefragt wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers sehr knapp und wenig detailliert ausgefallen. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften, da auch hier die Angaben kaum detaillierter sind. Auch die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner körperlichen Beeinträchtigungen überhaupt diensttauglich gewesen sei, haben ihre Berechtigung. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden war und sich diesem durch Flucht habe entziehen können.

4.4 4.4.1 Im seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). 4.4.2 Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Sein Fall liefert – wie unter E. 4.3 erörtert – keine zusätzlichen Anhaltspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. In der Beschwerde wurde dieser Einschätzung der Vorinstanz auch nichts entgegengehalten.

D-723/2016 Da eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise daher offenbleiben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Februar 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-723/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-723/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 D-723/2016 — Swissrulings