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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2008 D-7225/2006

6 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,843 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7225/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. März 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7225/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am 18. Juni 2000 und gelangte am 15. Juli 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt. Die B._______ hörte ihn am 15. September 2000 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einer „offenen, nicht religiösen“ Familie aufgewachsen. Entsprechend habe er auch eine Frau aus ähnlichen Kreisen geheiratet. Etwa vier Jahre nach der Heirat sei seine Schwiegermutter religiös geworden. In der Folge habe sie ihm vorgehalten, die religiösen Regeln nicht einzuhalten. Im Jahre 1997 sei die Schwiegermutter Mitglied der „Basij von Sepah - Pasdaran“ geworden. Sie habe nun von ihm und seiner Ehefrau verlangt, sie an religiöse Veranstaltungen zu begleiten. Er habe indes immer Ausreden gesucht, um sie nicht begleiten zu müssen. Am 11. Juni 2000 habe die Schwiegermutter darauf beharrt, dass er und seine Ehefrau sie zu einem Essen bei einer religiösen Person begleiten würden. Dort habe ihn die Schwiegermutter vor anderen Gästen als gottlos bezeichnet. Er sei darüber derart wütend geworden, dass er die Nerven verloren und sich kritisch zur Religion geäussert habe, obwohl er gewusst habe, welche Strafe ihm aufgrund einer solchen Aussage drohe. Umgehend sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Hause zurückgekehrt. Eine Stunde später habe er beobachtet, wie zwei Autos der SEPAH auf ihr Haus zugefahren seien. Zunächst hätten die SEPAH-Leute bei den Nachbarn geklingelt. Da seine Schwiegermutter schon lange auf eine Gelegenheit gewartet habe, ihn verhaften zu lassen, habe er vermutet, der Besuch würde ihm gelten. Noch bevor die acht bewaffneten Männer in ihre Wohnung gelangt seien, habe er diese über das Dach verlassen können. Er sei über die Dächer von vier Häusern geflüchtet und über eine zufällig geöffnete Dachtüre durch ein Nachbarhaus abgestiegen. Er habe sich umgehend zu einem Freund begeben und noch gleichentags beschlossen, das Heimatland zu verlassen. Beim Freund sei er zweimal von seiner Ehefrau besucht worden. Auch sei er einmal in sein Geschäft gefahren. Bei einer Rückkehr werde er aufgrund der geäusserten Beleidigung zum Tode verurteilt. Zwischenzeitlich habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er nach seiner Ausreise dreimal von der SEPAH zu Hause gesucht worden sei. Dabei sei jeweils auch die Wohnung durchsucht worden. D-7225/2006 B. Mit Verfügung vom 21. März 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2001 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF schloss in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2001 auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 31. Oktober 2001 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz ein und ersuchte hier am 6. November 2001 um Asyl. G. Mit Eingabe vom 29. November 2002 reichte der Beschwerdeführer einen Ausschnitt aus der Bildzeitung vom 30. September 2002 zu den Akten. H. Mit Urteil des C._______ vom 30. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner iranischen Ehegattin geschieden. Der gemeinsame Sohn wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer sieben Fotos, einen von ihm verfassen Aufruf gegen das iranische Regime sowie einen Auszug aus der Gewerkschaftszeitung der Unia über eine Demonstration gegen das iranische Regime, an welcher er teilgenommen habe, zu den Akten. D-7225/2006 J. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Akten der Vorinstanz zur erneuten Stellungnahme. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. August 2005 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer seine Antwort zu den Akten. K. Mit einem undatierten Schreiben gingen am 27. Februar 2006 verschiedene Fotos, welche den Beschwerdeführer zeigen, der Text einer vom Beschwerdeführer verlesenen Resolution, der Aufruf zu dieser Kundgebung, Berichte über die Kundgebung sowie eine Zusammenstellung von Internet-Adressen, welche über die Kundgebung vom 10. Februar 2006 berichteten, bei der ARK ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und wie er das Besuchsrecht zu seinem Sohn seit Erlass des Scheidungsurteils vom 30. Januar 2004 wahrnehme. Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer am 30. März 2006 seine Stellungnahme zu den Akten. M. Am 30. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer zwecks Heirat um Zustellung seines iranischen Personalausweises und seiner Militärkarte. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 lehnte der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Herausgabe der beiden Ausweise ab und ersuchte den Beschwerdeführer, das zuständige Zivilstandsamt zu bezeichnen. N. Am 19. Juni 2007 zog die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch zurück und verliess zusammen mit dem gemeinsamen Sohn die Schweiz, um nach D._______ zu gehen. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Ausreise seines Sohnes aus D-7225/2006 der Schweiz zu äussern. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2007. P. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid und reichte verschiedene Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ein. Q. Am 24. Dezember 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. R. Mit Schreiben vom 12. März 2008 gab der Beschwerdeführer weitere Dokumente im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-7225/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, es gehe nicht an, dass die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst worden sei, zumal er einem deutschsprachigen Kanton zugeteilt sei und die Befragungen in deutscher Sprache erfolgt seien. 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Ausnahmsweise kann die Vorinstanz von dieser Regel abweichen (vgl. Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1], SR 142.311). Zur Ausnahmeregelung hielt die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzentscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 2004 Nr. 29 fest, eine Verfügung des BFF könne dann ausnahmsweise im Sinne von Art. 4 Bst. b oder c AsylV 1 ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen würden, wie beispielsweise das mündliche Übersetzen der Verfügung durch das BFF in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache. Soweit das BFF keine geeigneten Massnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachgeholt habe, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Vorliegend ist Deutsch die Amtssprache am Wohnort des Beschwerdeführers. Zudem wurde das vorinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache geführt. Die angefochtene Verfügung wurde demgegenüber in französischer Sprache abgefasst, ebenso die nachfolgenden beiden D-7225/2006 Vernehmlassungen des Bundesamtes. Das vorgenannte, weiterhin zutreffende Grundsatzurteil der ARK erging erst nach der angefochtenen Verfügung. Der Vorinstanz kann somit nicht entgegen gehalten werden, sie habe beim Erlass der Verfügung die Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe aber rügte, hätte es der Vorinstanz zunächst oblegen, sich im Rahmen der ersten Vernehmlassung zu dieser Rüge zu äussern. In Kenntnis der Rechtsprechung der ARK hätte es dem BFM jedenfalls aber im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels oblegen zu begründen, weshalb es vorliegend von der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG abgewichen ist. Insoweit hat sich das BFM nicht korrekt verhalten. Dies ist vorliegend indes ohne Belang, da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren bis Ende des Jahres 2007 durch einen Rechtsanwalt vertreten war, womit eine Kassation von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist daher materiell zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. D-7225/2006 5.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher die Todesstrafe zu befürchten gehabt habe, nach seiner Flucht vor den SEPAH seinen Arbeitsplatz aufgesucht habe und sich noch zweimal von seiner Ehefrau habe besuchen lassen. Dies sei umso unglaubhafter, als er seine Anweisungen durch eine Drittperson hätte geben können und seine Anwesenheit am Arbeitsplatz somit nicht notwendig gewesen wäre. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt. Anlässlich der Erstbefragung habe er erklärt, seine Ehefrau am Tag nach seiner Flucht von Zuhause kontaktiert zu haben. Demgegenüber habe er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe zwei Tage nach seiner Flucht Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen. Hätte der Beschwerdeführer sodann tatsächlich den Propheten vor mehreren Mitgliedern der Bassij beleidigt, wären diese wohl umgehend gegen ihn vorgegangen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Unter diesen Umständen sei das anschliessende schnelle Reagieren der Sicherheitskräfte jedoch nicht erklärbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Dazu führt er aus, anlässlich der Befragungen habe er übereinstimmend und detailreich ausgesagt. Es sei nicht denkbar, dass eine solche Übereinstimmung zustande komme, wenn es nicht die eigenen Erfahrungen und Erlebnisse wären. Der Beschwerdeführer habe sich nur gerade 20 Minuten in seinem Betrieb aufgehalten. Vorher habe er sich bei seinem Vater im Betrieb telefonisch über die Lage, d.h. über eine allfällige Überwachung durch die Polizei erkundigt. Ein Gespräch mit seinem Vater sei dringend nötig gewesen und habe nicht telefonisch erfolgen können. Sodann würden die Sicherheitsorgane im Iran rasch reagieren. Wenn sie in einer ersten Phase keinen Erfolg hätten, lasse ihr Interesse rasch nach. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten gerechnet und sei davon ausgegangen, dass sein Betrieb nicht oder nicht mehr überwacht werde. Entgegen der Ansicht des BFF sei es weder unglaubhaft noch unlogisch, dass der Beschwerdeführer seine Frau zweimal an seinen Fluchtort habe kommen lassen. Weiter sei die heftige Reaktion des Beschwerdeführers und Beleidigung des Propheten für alle Anwesenden sehr überraschend gekommen, so dass niemand habe reagieren können. Da sich der Posten der Bassij nur gerade zehn Minuten vom D-7225/2006 Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befinde, sei nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte so rasch bei ihm aufgetaucht seien. 5.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll, bei den Mitgliedern der Bassij handle es sich um fanatische Moslems (vgl. A8, S. 14). Ferner sei die Bassij ein staatliches Organ, welches der SEPAH unterstellt sei (vgl. A8, S. 14). Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine beleidigende Aussage in Kenntnis der daraus resultierenden Bestrafung gemacht (vgl. A2, S. 5). In Anbetracht der Schwere der Beleidigung vor einem angeblich staatlichen Organ ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Ort des Geschehens ohne weiteres verlassen konnte und von den Mitgliedern der Bassij nicht umgehend festgehalten wurde. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass die anwesenden Mitglieder der Bassij vom Inhalt und der Heftigkeit der Rede des Beschwerdeführers überrascht gewesen seien, nichts zu ändern. Noch viel weniger verständlich ist sodann das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers. In Anbetracht der Schwere des von ihm angeblich begangenen Deliktes hätten die heimatlichen Behörden mit Sicherheit das Umfeld des Beschwerdeführers streng überwacht. Dabei wäre es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen, seinen Arbeitsplatz - auch nur für kurze Zeit - aufzusuchen, noch zweimal seine Ehefrau zu seinem Aufenthaltsort kommen zu lassen. Zwar macht er geltend, er habe vor seinem Besuch durch seinen Vater abklären lassen, ob das Geschäft bewacht werde. Dieser Erklärungsversuch vermag indes nicht zu überzeugen, zumal eine Überwachung nicht derart offensichtlich durchgeführt wird, dass sie für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit dem pauschalen Hinweis, die Vorinstanz kenne die Kultur, den Alltag und die Gepflogenheiten der Frauen im Iran nicht, auszuräumen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden in Anbetracht der Schwere des angeblich begangenen Deliktes nach einer ersten erfolglosen Phase das Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten verlieren sollen. 5.4 Weiter ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhafte sowie widersprüchliche Aussagen enthalten. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über die Dächer vor den Behörden fliehen konnte und zufälligerweise die Dachtür D-7225/2006 des viertnächstgelegenen Hauses offen gestanden hat. Sodann stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau nicht überein. Dieses Vorbringen betrifft einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Mithin darf erwartet werden, dass die diesbezüglichen Angaben übereinstimmen. Dies um so mehr, als er anlässlich der Befragungen lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFF zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht glaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1 Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens machte der Beschwerdeführer neu geltend, sich exilpolitisch zu betätigen. Dazu führte er in verschiedenen Eingaben aus, kurz nach seiner Ausreise habe er sich der oppositionellen „Gruppe von fortschreiten Arbeitern im Exil“ angeschlossen. Er habe an mehreren Kundgebungen teilgenommen, wobei er an derjenigen vom E._______ den Text der Resolution in deutscher Sprache verlesen habe. Als Beweis für seine Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Internet sowie Fotos von Kundgebungen, welche auch im Internet veröffentlicht wurden, ein. 6.2 In der Vernehmlassung vom 24. August 2005 nahm das BFM zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Stellung. Es führt aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise im Juni 2000 bis zu seinem Schreiben vom Februar 2005 politisch nicht aktiv gewesen. Eine Überwachung durch Agenten des iranischen Regimes könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Die iranischen Behörden würden jedoch ihre Aufmerksamkeit auf Personen richten, die Führungsfunktionen inne hätten oder deren Aktivitäten ein Gefahrenpotenzial für den heimatlichen Staat enthalten würden. In Anbetracht der zahlreichen exilpolitisch aktiven Iraner sei es ausgeschlossen, dass der iranische Staat jeden überwachen und identifizieren würde. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien jedenfalls nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des iranischen Staates auf ihn zu lenken. Schliesslich sei sich das BFM bewusst, dass sich zahlreiche iranische Asylsuchende nur deswegen exilpolitisch engagieren würden, um damit Einfluss D-7225/2006 auf den Ausgang ihres Asylverfahrens zu nehmen, ein Umstand, von dem auch der iranische Staat Kenntnis habe. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und weiterhin zutreffender Praxis der ARK bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 6.5 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend machen. Sodann war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise im Iran nie politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst registriert war und überwacht wurde. Zu den politischen Aktivitäten in der Schweiz ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2000 in die Schweiz eingereist ist. Sein politische Engagement ist erstmals durch die Teilnahme an einer Kundgebung am 12. Februar 2004 belegt, mithin nahm er erst rund dreieinhalb Jahre nach der Ein- D-7225/2006 reise in die Schweiz seine exilpolitische Aktivität auf. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 1. September 2005, wonach er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv geworden sei, wurde nicht durch entsprechende Beweismittel dokumentiert. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers nach der Einreise in die Schweiz seitens der iranischen Behörden während längerer Zeit fruchtlos und uninteressant gewesen und deshalb wohl eingestellt worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer im Heimatland nicht politisch aktiv war und seine politische Tätigkeit in der Schweiz erst vor rund vier Jahr aufgenommen hat, muss er sich entgegenhalten lassen, sein exilpolitisches Engagement begonnen zu haben, um daraus im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz Vorteile zu erlangen. 6.6 Der Beschwerdeführer ist seit rund vier Jahren politisch aktiv. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat er in diesem Zeitraum an mehreren Kundgebungen teilgenommen und anlässlich der Demonstration vom E._______ eine Resolution in deutscher Sprache verlesen. Ferner wurde er im an die Gewerbepolizei der Stadt F._______ gerichteten Gesuch der G._______ vom H._______ um Erteilung einer Bewilligung als mitverantwortliche Person für eine Demonstration bezeichnet. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders politisch aktive Person handelt. Sein politisches Engagement ist durch mehrere Fotos belegt, auf welchen der Beschwerdeführer auch zu erkennen ist. Allerdings wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotographien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung eine Resolution verlesen hat, ist aufgrund der eingereichten Kopie festzustellen, dass diese Erklärung sehr allgemein gehalten ist. Was sodann das Bewilligungsgesuch an die Gewerbepolizei anbelangt, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der Name des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gelangt sein könnte. D-7225/2006 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit rund vier Jahren exilpolitisch aktiv ist. Sein geringes Engagement, welches sich auf die Teilnahme an mehreren Kundgebungen beschränkt, lässt ihn klarerweise nicht als politisch exponierte Person erscheinen. Namentlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) ist. Zudem hebt er sich mit seinem Engagement in keiner Weise von der Masse der übrigen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven Iraner ab. Es erscheint daher insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie den einzelnen Eingaben einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-7225/2006 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- D-7225/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, grundsätzlich das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000, mithin 36 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon D-7225/2006 auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1988 zusammen mit seinem Bruder eine Produktionsstätte gründete und dort bis zu seiner Ausreise arbeitete. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen sammeln konnte, mithin verfügt er über langjährige Berufserfahrungen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze eines iranischen Personalausweises, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7225/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr._______), (in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Barbara Balmelli Versand: Seite 17

D-7225/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.06.2008 D-7225/2006 — Swissrulings