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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2016 D-7224/2013

12 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,567 parole·~38 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7224/2013 law/auj

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).

D-7224/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus einem Dorf bei B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnort in D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2009, reiste laut den Einträgen in der Eurodac-Datenbank am 20. September 2009 illegal in Griechenland ein und stellte am 9. November 2009 in Österreich ein Asylgesuch. Das Bundesasylamt der Republik Österreich wies mit Bescheid vom 19. Februar 2010 seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages zuständig sei und ordnete die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland an. Am 8. April 2010 reiste dieser illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2010 im EVZ E._______ erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands und Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in diese Dublin-Staaten. Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Österreich ein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er habe in D._______ für einen Alewiten und Angehörigen der regierenden Familie gearbeitet. Zwischen ihnen sei es oft zu politischen Diskussionen gekommen, bei denen er jeweils die Kurden verteidigt habe, welche in Syrien keine Rechte hätten. Sein Arbeitgeber habe ihm vorgeworfen, er sei ein Anhänger von Saad Hariri und als Spitzel für den Libanon tätig. Er habe lange Zeit für diesen Arbeitgeber gearbeitet. In der letzten Zeit beziehungsweise während sieben bis neun Monaten habe er keinen Lohn mehr erhalten; sein Arbeitgeber habe ihm zirka eine Million Lira geschuldet. Wenige Tage vor der Ausreise habe er (der Beschwerdeführer) sein Geld verlangt und dem Arbeitgeber gesagt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle, solange er ihm den Lohn nicht bezahle. Daraufhin habe der Arbeitgeber ihn bei den Behörden denunziert und ihn beschuldigt, als Agent tätig zu sein. Zwei Tage später hätten Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes Amen Siasi ihn bei seinem Bruder gesucht. Er selbst

D-7224/2013 sei nicht zu Hause gewesen; der Bruder habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle sich verstecken. Danach sei er ausgereist. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, man habe ihn einmal im Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem Aufstand in Qamishli in B._______ festgenommen und während zehn Tagen festgehalten. Er sei Sympathisant der „Yekiti“-Partei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe in B._______ eine Freundin gehabt, um deren Hand er zwei Mal angehalten habe. Ihre Familie sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen. Eines Tages hätten sie Sex gehabt und die Familie habe davon erfahren. Da er deshalb nicht mehr in B._______ habe leben können, sei er nach D._______ gegangen. Er habe Syrien verlassen, weil er von den dortigen Behörden gesucht werde. Einer seiner Brüder habe während des Militärdienstes sechs Monate lang im Gefängnis gesessen, weil er sich gegen Beleidigungen der Kurden durch einen Leutnant gewehrt habe. Der Offizier habe in einem Bericht über den Bruder geschrieben, dieser habe Waffen gestohlen. Für die Freilassung des Bruders habe der Vater eine Million syrische Lira bezahlen müssen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. D. D.a Mit Verfügung vom 8. September 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 16. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D.c Nach zwei Schriftenwechseln hob das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Nichteintretensentscheid vom 8. September 2010 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. D.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-6685/2010 vom 28. Februar 2011 als gegenstandslos geworden ab.

D-7224/2013 E. Mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 7. April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, der politische Geheimdienst Amen Siasi habe seinen Bruder aufgesucht, nachdem er (der Beschwerdeführer) drei Tage zuvor (am […] 2011) mit seiner Familie telefoniert habe. Die Angehörigen des Geheimdienstes hätten dem Bruder zu verstehen gegeben, dass sie wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz befinde und politisch aktiv sei, und sie hätten vom Bruder Informationen unter anderem über die Ausreise (des Beschwerdeführers) verlangt. Ferner wurde vorgebracht, der Fernsehsender Roj-TV habe prominent über die Demonstration vom (…) 2011 in G._______ berichtet, und verschiedene Personen hätten Filme ins Internet gestellt. Diese Filme verbreiteten sich unkontrolliert und schneeballartig auf Youtube und Facebook. An der Demonstration sei es zu Aufsehen erregenden Verbrennungsaktionen von Fotos und anderen Figuren des syrischen Präsidenten gekommen. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Geheimdienste diese Demonstration beobachtet und die Teilnehmenden identifiziert hätten. F. Mit Begleitschreiben vom 8. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben vom 1. Juni 2011 einreichen, in dem es heisst, am 27. Mai 2011 seien zwei seiner Cousins, die einen Urlaub vom Militärdienst hätten antreten wollen, auf dem Weg zu ihren Familien von maskierten Soldaten mit Messern angegriffen worden. Der eine Cousin sei am Tatort seinen Verletzungen erlegen und der andere liege schwer verletzt im Spital. Mit solchen Angriffen sollten syrische Soldaten bestraft werden, die sich weigerten, auf demonstrierende Menschen zu schiessen. G. Mit Begleitschreiben vom 10. September 2012 reichte der vormalige Rechtsvertreter einen Bericht von Dr. med. H._______ in I._______ vom 1. September 2012 zu den Akten. In diesem Bericht heisst es, der Beschwerdeführer sei bis anhin immer gesund gewesen, klage jedoch seit Juli 2012 über hartnäckige Schlafstörungen und depressive Verstimmung. Der Allgemeinmediziner diagnostizierte eine Insomnie und reaktive Depression und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. H. Am 19. Februar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen damaligem Rechtsvertreter zu seinen Asylgründen an.

D-7224/2013 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der Anhörung im Wesentlichen geltend, die Kurden in Syrien würden benachteiligt und unterdrückt. Er habe sich im Zusammenhang mit den Unruhen in Qamishli im Jahr 2004 an Demonstrationen beteiligt und sei in der Folge nach einer Denunziation festgenommen und während zehn Tagen in einer Polizeistation in B._______ festgehalten und auch geschlagen worden. Nach der Freilassung habe er sich nach D._______ begeben, wo er etwa sechs Monate geblieben sei und gearbeitet habe. Nach zirka zwei Monaten sei er Zeuge der Festnahme zweier an einer Busstation wartender Kurdinnen geworden, die Armbänder mit dem Symbol der kurdischen Flagge getragen hätten. Als er deswegen bei den Polizisten interveniert habe, hätten diese ihn trotz seiner Gegenwehr auf die lokale Polizeistation mitgenommen und ihm dort ins Gesicht geschlagen, bis er aus dem Mund geblutet habe. Der Polizist, der ihn geschlagen habe, habe ihm ein Dokument gezeigt, in dem es heisse, er (der Beschwerdeführer) habe politische Gespräche geführt und die Regierung beschimpft, er sei Kurde und sein Ziel sei es, das Land zu teilen. Der Polizist habe ihm angedroht, er werde ihn für sieben Jahre ins Gefängnis bringen. Vier bis fünf Stunden später habe ein Offizier ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen. Hinsichtlich der Liebesbeziehung mit einer jungen Frau in B._______ sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung, der religiös-konservative Vater der Frau sei leider mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil er (der Beschwerdeführer) Alkohol trinke und nicht streng religiös sei. Er habe in diesem Zusammenhang aber in Syrien keine weiteren Probleme gehabt, so dass diese Beziehung nicht der Grund seiner Ausreise gewesen sei. Vor der Ausreise habe er während zwei Jahren in D._______ gelebt. Er habe als (…) für einen Araber gearbeitet, der ihm gesagt habe, dass er zur Assad-Familie gehöre und Alewit sei. Diese Person sei sehr diskriminierend gewesen und habe einen starken Hass gegenüber Kurden gehegt. Dies habe er (der Beschwerdeführer) durch das Verhalten des Arbeitgebers ihm gegenüber erfahren. Sie hätten über Politik diskutiert und er glaube, dass sich der Arbeitgeber an ihm habe rächen wollen. Er habe etwa acht bis neun Monate bei diesem Arbeitgeber gearbeitet und nie einen Lohn erhalten. Nach neun Monaten habe er seinen Lohn verlangt. Sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, er werde ihm das Geld in ein paar Tagen geben. Zwei Tage später sei der Arbeitgeber zusammen mit einer Patrouille der politischen Sicherheit bei seinem Bruder aufgetaucht und habe nach

D-7224/2013 ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Sein Bruder habe ihn benachrichtigt, ihn nach J._______ gebracht und ihm einen Schlepper organisiert, der ihn nach einer Woche im August 2009 ausser Landes gebracht habe. Man habe sowohl vor der Ausreise als auch danach in D._______ und in B._______ sehr intensiv nach ihm gesucht. Im Jahr 2010 hätten die syrischen Behörden gewusst, dass er sich in der Schweiz befinde, weil der kurdische Fernsehsender die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, gezeigt habe, und auch aufgrund seines Facebook-Profils. Sie hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass er Syrien nicht mehr verlassen werde, sollte er einmal dorthin zurückkehren. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, er sei seit der Gründung der PYD („Partiya Yekitîya Demokrat“, „Partei der Demokratischen Union“, Arabisch „Ḥizb al-Ittiḥād ad-Dīmuqrāṭī“) im Jahr 2003 Parteimitglied. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll, er verteile Broschüren und Flugblätter, nehme an Versammlungen teil und beteilige sich an der Organisation von Demonstrationen. I. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und insbesondere seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz liess der Beschwerdeführer mit Eingaben seines früheren Rechtsvertreters vom 2. März 2011, 7. April 2011, 28. November 2011, 12. März 2012, 26. März 2012, 18. April 2012, 3. Oktober 2012, 7. November 2012, 22. Januar 2013, 1. März 2013, 28. August 2013 und 4. Oktober 2013 zahlreiche Beweismittel einreichen, so unter anderem Zeitungsartikel und Internetberichte über Demonstrationen, Kopien von Fotos, welche ihn als Teilnehmer an diversen Demonstrationen in der Schweiz, insbesondere in K._______, G._______ und L._______ in den Jahren 2010 bis 2013, an Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahr 2012 in M._______ sowie an einer Gedenkveranstaltung für kurdische Opfer des Assad-Regimes 2004 zeigen; ferner Printscreen-Ausdrucke seines Facebook-Profils, zwei CD-Rom mit Aufnahmen der Demonstration vom (…) 2011 in G._______ und Berichten auf Roj-TV über diese und andere Demonstrationen und Fotos sowie Printscreen-Ausdrucke des Berichtes auf Roj-TV über die Demonstration in G._______; schliesslich Flugblätter der Demonstrationen vom (…) 2010 und (…) 2011 in L._______ sowie eine Farbkopie eines Bestätigungsschreibens der Sektion Europa der PYD Demokratische Einheitspartei (in Syrien) vom 20. Januar 2011.

D-7224/2013 J. Mit Eingabe vom 1. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. K. K.a Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer antragsgemäss und gleichentags die anlässlich der Anhörung beantragte Einsicht in sämtliche dem Bundesamt vorliegende Akten zum Asylverfahren in Österreich. K.b Mit Eingabe vom 6. März 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorhalt des BFM an der Anhörung, dass er im Asylverfahren in Österreich nicht über die politische Verfolgung in Syrien gesprochen habe, sondern lediglich über die Probleme aufgrund seiner Beziehung zu einer jungen Frau, deren Verwandte in Griechenland leben würden, und machte geltend, das österreichische Verfahren sei ein Dublin-Verfahren gewesen, bei dem es lediglich um allfällige Überstellungshindernisse nach Griechenland gegangen sei. L. Mit Begleitschreiben vom 24. April 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte eines Facharztes für Nasen- Hals- und Ohrenkrankheiten sowie ein Schreiben des vorgenannten Allgemeinmediziners an den Rechtsvertreter ein. M. Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen werde und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. N. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die am 4. Dezember 2013 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 – 3 der Verfügung vom 26. November 2013 aufzuheben und es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz

D-7224/2013 aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Januar 2014. P. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach deren Erhalt eine Fürsorgebestätigung sowie einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszustand und die erfolgten Behandlungen einzureichen. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde in einem späteren Zeitpunkt behandelt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorerst verzichtet. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Q. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer eine vom 12. Februar 2014 datierende Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit sowie ein als „Ärztliche Bestätigung“ bezeichnetes Schreiben eines Assistenzarztes des Ambulatoriums N._______ der Psychiatrie O._______ vom 10. Februar 2014 einreichen. In der Eingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen am 19. Februar 2013 aufgrund von Depressionen, sozialem Rückzug, Lustund Antriebslosigkeit sowie Schlafstörungen in der Psychiatrie O._______ in ambulanter Behandlung gewesen. R. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel in Kopie und mit deutscher Übersetzung ein, wobei er geltend machte, bei dem Dokument handle es sich um einen gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei ergangenen „Haftbefehl“ der Abteilung der politischen Sicherheit in Syrien.

D-7224/2013 S. Am 3. August 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens des SEM an das Zivilstandsamt in P._______ bezüglich eines Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers ein. T. T.a Am 28. Juli 2016 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. T.b In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2016 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung fest. T.c Am 4. August 2016 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. T.d Mit Eingabe vom 2. September 2016 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Ferner zog er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück mit der Begründung, er sei seit dem 19. Oktober 2015 als (…) in einem 100%- Pensum erwerbstätig. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss

D-7224/2013 Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 26. November 2013 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine

D-7224/2013 Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).

D-7224/2013 4.4 4.4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dessen Vorbringen, er sei aus Syrien ausgereist, weil er nach Auseinandersetzungen mit seinem alewitischen Arbeitgeber wegen ausstehender Lohnzahlungen durch den Geheimdienst gesucht worden sei, stufte es als unglaubhaft ein. Es erscheine als realitätsfremd, dass ein Alewit und Angehöriger der regierenden Familie einen Kurden beschäftige und mit diesem oft politische Diskussionen führe. Überdies lasse sich aus der Aussage des Beschwerdeführers an der BzP, er habe lange Zeit für diesen Arbeitgeber gearbeitet, wobei dieser in letzter Zeit beziehungsweise während sieben bis neun Monaten den Lohn nicht mehr bezahlt habe, schliessen, dass er in einer ersten Phase den Lohn erhalten haben müsse. Dies sei jedoch unvereinbar mit seiner Aussage an der Anhörung, er habe nie einen Lohn erhalten. Zudem widerspreche diese Aussage seinem Vorbringen, dass er ungefähr im August 2007 die Tätigkeit beim Alewiten aufgenommen habe und kurz nach seinem Weggang von der Arbeitsstelle, mithin gut neun Monate später, aus Syrien ausgereist sei, wenn er andererseits geltend mache, er sei im August 2009 ausgereist. Sein Erklärungsversuch, er habe in den ersten sechs Monaten seines Aufenthaltes in D._______ keine Arbeit gehabt, stehe zum einen im Widerspruch zur früheren Aussage, er habe die Arbeit im August 2007 aufgenommen, und vermöge zum anderen die Ungereimtheit nicht ausreichend zu entkräften. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der BzP vorgebracht, er habe sich seinen Reisepass zirka zwei Wochen vor der Ausreise legal bei den Behörden beschafft, wohingegen er an der Anhörung berichtet habe, der Schlepper habe diesen Pass organisiert, nachdem er (der Beschwerdeführer) eine Woche bis zehn Tage vor der Ausreise die Arbeitsstelle verlassen habe und vom Geheimdient gesucht worden sei. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer angebliche Vorsprachen des Geheimdienstes bei seiner Familie geltend mache, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne man aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Alewiten angestellt gewesen und durch diesen in politische Diskussionen verwickelt worden sei, nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Der Arbeitgeber, ein Angehöriger der Familie des Diktators Assad, habe bei der Anstellung des Beschwerdeführers noch nicht gewusst, dass dieser Kurde sei. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt habe,

D-7224/2013 habe er begonnen, mit ihm über politische Themen zu diskutieren. Er habe dem Beschwerdeführer und den Kurden allgemein unterstellt, auf Seiten Israels und der USA zu sein. Es sei also der Arbeitgeber gewesen, der die Diskussionen ausgelöst habe. Die weiteren Hinweise auf angebliche Ungereimtheiten seien nicht entscheidwesentlich und aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Ausreise und der Erstbefragung und der sehr langen Zeitspanne zwischen den beiden Befragungen (knapp drei Jahre) nicht zu vermeiden, zumal es bedeutungslose Daten betreffe. Der Beschwerdeführer habe nie einen Lohn erhalten und sei vom Arbeitgeber immer wieder auf den nächsten Monat vertröstet worden. Als er mit der Arbeitsniederlegung gedroht habe, habe der Arbeitgeber ihm gesagt, er werde ihm den Lohn bezahlen, wenn er wieder zur Arbeit komme. Gleichzeitig habe er ihn bei den syrischen Behörden wegen seiner regimekritischen Haltung verraten. Der Beschwerdeführer habe Syrien zirka im August 2009 mit Hilfe eines Schleppers, der ihm auch einen Reisepass organisiert habe, fluchtartig verlassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist vorliegend nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer oder sein angeblicher Arbeitgeber die politischen Diskussionen initiiert hat. Massgebend ist entgegen der Argumentation der Vorinstanz auch nicht primär das Verhalten des Arbeitgebers, da dieses nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann. Massgeblich ist vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers selbst, welches als realitätsfremd erscheint. Dass dieser während mindestens neun Monaten unentgeltlich für seinen Arbeitgeber gearbeitet haben will, wie er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene – im Widerspruch zu seinen Aussagen an der BzP – behauptet, ist nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Seine Begründung, weshalb er den Arbeitgeber nicht früher verlassen habe, überzeugt nicht: „Er gab mir gar keine Freiheit, zu entscheiden; ich war dazu gezwungen, bei ihm zu arbeiten; er zwang mich“ (vgl. act. A50/16 F69). Welche Zwangsmittel der Arbeitgeber angewendet haben soll, um den damals (…)-jährigen Beschwerdeführer trotz ausbleibender Lohnzahlung und gegenüber Kurden diskriminierendem und hasserfülltem Verhalten zu halten, erklärte dieser nicht. Er gab lediglich an, der Arbeitgeber habe ihn einmal „sogar bedroht“: „Einmal haben wir wieder mal über Politik diskutiert. Er sagte mir: ‚Du wirst einen ganz schmutzigen Tod erfahren!‘ Ich fragte: ‚warum?‘ (…) Er sagte mir: ‚ihr kennt uns nicht, und wir haben das, was 2004 passiert ist, noch nicht vergessen! Ihr wollt natürlich einen eigenen Staat gründen!‘“ (vgl. a.a.O., F69 f.). Dass er mit seinem angeblichen Arbeitgeber weiterhin über Politik diskutiert habe, obwohl dieser die Kurden hasse und ihm gleichzeitig indirekt mit dem Tod

D-7224/2013 gedroht habe, ist ebenso absurd wie die Behauptung, er sei gezwungen gewesen, für diesen Arbeitgeber während neun Monaten ohne Lohn zu arbeiten. Sodann war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Frage des BFM-Mitarbeiters an der Anhörung, warum man nach ihm gesucht habe, präzise zu beantworten (vgl. act. A50/16 F109). An der Anhörung mit dem Umstand konfrontiert, dass er in seinem österreichischen Asylverfahren nur die Geschichte mit der Liebesbeziehung in B._______ erzählt habe, nicht jedoch diejenige mit dem Arbeitgeber (vgl. act. A1), behauptete der Beschwerdeführer, er habe auch in Österreich alles über sein politisches Problem erzählt, doch habe der Dolmetscher dies vielleicht nicht übersetzt (vgl. act. A50/16 F99 ff.). In der Beschwerde wird im Widerspruch dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren in Österreich seine Asylgründe nicht erwähnt, weil es bei dem Dublin-Verfahren lediglich um allfällige Überstellungshindernisse nach Griechenland gegangen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen Lohnstreitigkeiten und politischer Diskussionen mit einem alewitischen Arbeitgeber aus der Herrscherfamilie Assad vom Geheimdienst gesucht worden, erscheint als konstruiert und damit – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – als unbehelflicher Versuch, seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. 4.4.2 Die vorgebrachte Inhaftierung während zehn Tagen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Qamishli im Jahr 2004 sowie den parteipolitischen Hintergrund des Beschwerdeführers stufte das Bundesamt ebenfalls als unglaubhaft ein. Es führte aus, zunächst erstaune es, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt dieser Auseinandersetzungen zu nennen. Seine Erklärung, wonach sein Gedächtnis in letzter Zeit schwach geworden sei, vermöge angesichts des Bekanntheitsgrades dieser Vorfälle im Jahr 2004 nicht zu überzeugen. Seine weitgehend vagen Schilderungen der angeblichen Festnahme, der Tage in Haft und der Umstände der Freilassung liessen keine persönliche Betroffenheit erkennen und jede Substanziierung vermissen. Zudem wäre er nicht nach zehn Tagen Haft freigelassen worden, wenn er tatsächlich, wie behauptet, einer der Organisatoren der Demonstrationen gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe er denn auch widersprüchliche Angaben zu seinem politischen Hintergrund gemacht, indem er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei, bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er sei Parteimitglied der „Al-Hizb al demokrati Peade“ und habe Flugblätter verteilt. Seine auf Vorhalt gegebene Erklärung sei nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer als

D-7224/2013 angeblich politisch tätiger Mensch nicht einmal die korrekte Bezeichnung der „PYD“ kenne, welche er wohl gemeint habe. In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens von der Kenntnis des genauen Datums abhängig mache. Das Ereignis habe vor über neun Jahren stattgefunden und für den Beschwerdeführer sei in Erinnerung geblieben, dass er zehn Tage in Haft gewesen sei. Das genaue Datum sei für ihn auch heute noch unwichtig. Die syrischen Behörden hätten ihn freigelassen, weil sie ihm seine herausragende Rolle bei den Unruhen damals nicht hätten nachweisen können. Bei der namentlichen Nennung der Partei PYD habe sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen; vielmehr handle es sich bei der Bezeichnung „Al-Hizb al demokrati Peade“ um die arabische Bezeichnung der Partei, während „Partiya Yekitiya Demokrat“ (PYD) die kurdische Bezeichnung sei. Diese Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Der Beschwerdeführer vermochte kein substanzielles politisches Engagement während der Ereignisse rund um die Unruhen in Qamishli im Jahr 2004 darzulegen und äusserte sich zudem widersprüchlich zu seinem Verhältnis zur PYD. An der BzP gab er lediglich an, er sei Sympathisant der Partei, deren Aktivitäten ihm gefielen (vgl. act. A2/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung behauptete er, er sei seit 2003 Mitglied der PYD (vgl. a.a.O., F54 f. und F102). Gemäss der am 20. Januar 2011 ausgestellten Bestätigung der Sektion Europa der PYD ist der Beschwerdeführer jedoch nicht Parteimitglied, sondern lediglich Sympathisant der Partei (vgl. act. A37, Beilage 21/11). Seine Aussagen an der Anhörung lassen keineswegs den Schluss zu, dass er eine „herausragende Rolle“ bei den Unruhen beziehungsweise den Demonstrationen gespielt habe, sondern lassen ihn im Gegenteil als blossen Mitläufer erscheinen. So sagte er zunächst, er habe an den Demonstrationen in B._______ im Jahr 2004 teilgenommen und sei sogar ganz vorne in der ersten Reihe gestanden. Die Demonstrierenden hätten die Reste einer Statue von Hafes El Assad ins Feuer geworfen (vgl. act. A50/16 F40). Häufig sprach er in Wir-Form, so dass nicht erkennbar ist, worin seine eigenen persönlichen Aktivitäten bestanden haben sollen: “(…) wir waren sozusagen die Organisatoren dieser Demonstration“ (vgl. a.a.O., F53). Zu einer Konkretisierung dieser Aussage aufgefordert, sagte er: „Wir waren Parteimitglieder und verteilten auch Flugblätter. Wir organisierten Anlässe“, zum Beispiel Newroz-Feiern (vgl. a.a.O., F54, Hervorhebungen BVGer).

D-7224/2013 Die oberflächlich und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner zehntägigen Haft in einer Polizeistation in B._______ im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 lassen den Schluss zu, dass er diese Haft nicht selbst erlebt hat: „Also, die syrischen Gefängnisse sind bekannt. Grüssen heisst dort, deine Eltern zu beschimpfen“. Die Antwort auf die anschliessende Frage, ob man ihn in der Haft verhört habe, lautete: „Ja. Aber nicht mündlich. Mit Schlägen. Das ist üblich, dort“ (vgl. act. A50/16 F47 f.). Die Entlassung aus der Haft konnte er ebenfalls nicht substanziiert beschreiben (vgl. a.a.O., F49 f.). Das BFM hat somit auch diese Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, in dem es heisst, der Beschwerdeführer werde wegen der Mitgliedschaft in eine verbotenen kurdischen Partei gesucht (vgl. dazu E. 4.4.5). 4.4.3 Der geltend gemachten Festhaltung und den Schlägen durch Polizisten in D._______ nach seinem Engagement für zwei von der Polizei festgenommene Kurdinnen im Jahr 2004 sprach das Bundesamt die für die Annahme ernsthafter Nachteile erforderliche Intensität und den geforderten Kausalzusammenhang zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise ab. In der Beschwerde wird vorgebracht, solche Festnahmen führten zu einer behördlichen Registrierung und könnten somit schwerwiegende Folgen haben. Im vorliegenden Fall ist dies unwahrscheinlich, zumal die Festhaltung – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – lediglich vier bis fünf Stunden dauerte und mit der Zahlung von Bestechungsgeld an einen Offizier endete. 4.4.4 Im Weiteren führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer in Syrien als Kurde ausgesetzt gewesen sei, stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da gemäss gefestigter Praxis alltägliche Schikanen gegenüber der kurdischen Bevölkerung in Syrien für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Dem Vorbringen, er habe B._______ verlassen und sich verstecken müssen, nachdem die Familie seiner damaligen Freundin von der Beziehung erfahren habe, mass das BFM keine asylrelevante Bedeutung bei, weil er angegeben habe, deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Eine persönliche Gefährdung lasse sich sodann auch nicht aus dem vorgebrachten Angriff auf zwei Cousins mit Todesfolge für einen von beiden in einem Fall ableiten. Diese Ausführungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. 4.4.5 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokumentes ein, welches er als „Haftbefehl der Abteilung der

D-7224/2013 politischen Sicherheit“ bezeichnete, der gegen ihn wegen „Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei“ ergangen sei. In der deutschen Übersetzung heisst es unter anderem, die kurdische Partei sei eine verbotene Geheimorganisation, die politische Aktivitäten praktiziere, was eine Bedrohung für die Staatssicherheit bedeute. Der Beschwerdeführer (dessen Name in der Übersetzung unvollständig wiedergegeben wird) habe sich an den Unruhen 2004 in Qamishli effektiv beteiligt und sei „ein Aktivist riskanten Grades“; ferner steht auf dem Dokument (von Hand geschrieben): „Verhaftet im Jahr 2004“. In der Eingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden seit 2004 als Regimegegner bekannt, er sei zur Verhaftung ausgeschrieben und ihm drohten aus politischen Gründen ernsthafte Nachteile an Leib, Leben und der Freiheit. Unter diesen Umständen könne das BFM nicht auf angebliche Widersprüche in unwesentlichen Punkten verweisen. Das BFM stufte dieses Dokument in seiner Vernehmlassung aus mehreren Gründen als nicht authentisch ein. Es handle sich um ein internes, an die Migrations- und Passbehörden gerichtetes Dokument, in dessen Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht sein könne. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens, er habe Syrien im August 2009 verlassen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn am 11. Januar 2008 per Haftbefehl gesucht haben sollten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ein im Jahr 2008 ausgestelltes Dokument erst im Oktober 2014 eingereicht habe. Gegen die Authentizität des Dokumentes sprächen im Weiteren unübliche Angaben, so beispielsweise die Formulierungen „er ist zu verhören, zu verhaften und vorzuführen“ oder die Ausführungen zu den Unruhen im Jahr 2004. Überdies entfalteten Kopien von Dokumenten grundsätzlich keinen genügenden Beweiswert, weil sie beliebig manipulierbar seien. Schliesslich wies das SEM unter Hinweis auf den Bericht der Schweizer Vertretung in Beirut vom 11. November 2015 zum Thema „Beweiswert syrischer Dokumente / Fraud im Libanon und der Region“ darauf hin, dass Dokumente aller Art in Syrien respektive Drittstaaten leicht erhältlich seien und ihnen daher eine grundsätzlich geringe Beweiskraft zukomme. In der Replik wird an der Echtheit des „politischen Haftbefehls“ festgehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es möglich, eine Kopie eines solchen Haftbefehls in Syrien erhältlich zu machen. Wenn man Akteneinsicht beantrage, erhalte man auch Einsicht in behördeninterne Dokumente, jedoch nur in Kopie. Laut dem Beschwerdeführer befinde sich

D-7224/2013 das Original bei einem Gericht in Syrien. Er habe das Dokument nicht früher einreichen können, weil er es erst im Jahr 2014 erhalten habe. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Bei dem eingereichten Dokument handelt es sich offensichtlich nicht um einen Haftbefehl, sondern um ein internes Schreiben an Migrations- und Passbehörden, in dem diese aufgefordert werden, den Namen des Beschwerdeführers an Flughäfen, Grenzübergängen und Häfen zu veröffentlichen und ihn festzunehmen, wenn man ihn dort sieht. Solche internen Dokumente unterliegen in der Regel nicht der Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht erläutert, wie und von welcher Behörde er dieses Dokument erhalten haben will und schweigt sich auch dazu aus, bei welchem Gericht das Original sich befinden soll und wie er dies in Erfahrung gebracht haben will. Überdies erklärt er nicht, weshalb es sechs Jahre gedauert hat, bis er das Dokument beschaffen konnte. Weshalb er Syrien erst im August 2009 verlassen haben will, obwohl man ihn bereits seit Januar 2008 behördlich gesucht habe, bleibt ebenfalls ungeklärt. Schliesslich hat er auch die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe, welche gegen die Authentizität des Beweismittels sprechen (unübliche Formulierungen, geringe Beweiskraft von Kopien, leichte Käuflichkeit) nicht widerlegt. Dieses Dokument ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz als nicht authentisch zu bezeichnen und vermag an den obigen Erwägungen nichts zu ändern. 4.4.6 In der Beschwerde vom 23. Dezember 2013, den Eingaben vom 14. Februar 2014 und 22. Oktober 2014 sowie der Replik vom 2. September 2016 wird geltend gemacht, die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers sowie die lange Zeitspanne zwischen seiner Flucht und der Anhörung erklärten allfällige Ungereimtheiten in seinen Aussagen und seien daher angemessen zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den substanzarmen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers keineswegs um blosse Ungereimtheiten in unwesentlichen Punkten handelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide aufgrund seiner Erlebnisse in Syrien an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deswegen immer noch in Behandlung. Diese Aussagen sind unzutreffend. Zum einen liegt kein fachärztlicher Bericht vor, welcher dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren würde. Zum anderen datiert die aktuellste Eingabe mit Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand des

D-7224/2013 Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014. In diesem als „Ärztliche Bestätigung“ bezeichneten Schreiben führt ein Assistenzarzt des Ambulatoriums N._______ der Psychiatrie O._______ aus, er habe mit dem Beschwerdeführer vom 3. September 2012 bis 7. Mai 2013 sieben Sitzungen durchgeführt. Zu Beginn der Behandlung habe sich der Patient sehr depressiv gezeigt und angegeben, er leide unter sozialem Rückzug, Lust- und Antriebslosigkeit sowie Schlafstörungen. Nach einer Umstellung der medikamentösen Therapie habe er deutlich besser schlafen können. Nach psychotherapeutischer beziehungsweise psychoedukativer Arbeit, progressiver Muskelrelaxation, vermehrter Ausübung von Sport und Aufbau sozialer Kontakte habe sich sein Zustandsbild deutlich verbessert. Gemäss diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer einen für September 2013 geplanten Termin zur Reduktion der Antidepressiva nicht mehr wahrgenommen und dem Arzt mitgeteilt, er benötige momentan keine Therapie mehr und es gehe ihm gut. Sodann lassen sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand entnehmen, welcher die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers oder dessen Gedächtnis beeinträchtigt haben könnte. Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer „psychische und gesundheitliche Probleme“ vorschob, um zu erklären, weshalb er keine Versuche unternommen habe, seine Identitätskarte zu beschaffen, obwohl er sich im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit beinahe drei Jahren in der Schweiz aufhielt. Auf entsprechende Nachfrage des BFM-Mitarbeiters sagte er, er leide seit langem unter psychischen Problemen beziehungsweise seit seiner Ausreise aus Syrien, mithin seit 2009 (vgl. act. A50/16 F14 ff.). Im Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. H._______ in I._______ vom 1. September 2012 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer klage erst seit Juli 2012 über hartnäckige Schlafstörungen und depressive Verstimmung. Angesichts der vorstehenden Erwägungen stösst schliesslich auch das Vorbringen in der Replik, das BFM habe einen Kausalzusammenhang zwischen „den posttraumatischen Belastungsstörungen“ des Beschwerdeführers und dessen Erlebnissen in Syrien ohne vernünftige Begründung bestritten, ins Leere. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen gewesen sei oder eine solche zu befürchten gehabt hätte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

D-7224/2013 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Dazu reichte er im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen ein (vgl. Sachverhalt Bst. I). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen

D-7224/2013 den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, insbesondere in den Jahren 2010 bis 2013 in K._______, G._______ und L._______. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen erkennbar ist, wobei er jeweils Transparente hält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Darüber hinaus zeigen ihn einzelne Fotos als Teilnehmer von Parteiveranstaltungen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentlichen im Verbreiten von regimekritischen Stellungnahmen sowie von Fotos des kurdischen Widerstands bestehen, die bereits anderweitig (insbesondere auf Youtube) im Internet vorhanden waren, sind allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Es handelt sich hierbei vielmehr um Aktivitäten, die als massentypisch zu bezeichnen sind, da eine Vielzahl von Syrern in der Exilszene Gleiches tun. Auch sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehaben könnte. Im Verhältnis zur Anzahl Unterlagen, die der Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements einreichen liess, erscheinen seine persönlichen Aussagen zu diesen Aktivitäten als äusserst bescheiden. So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung, welche fast drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz stattfand, lediglich Folgendes zu Protokoll: „Meine Aktivitäten sind hier je nach Ereignis. Je nach Informationen betreffend das nächste politische Ereignis verteilen wir Broschüren und Flugblätter und versammeln uns auch. Wir sind die Peade-Demokratische Partei (Anm. BVGer: PYD), aber wenn wir eine Demonstration organisieren möchten, gehen wir nach K._______ zum (…). Dort gibt es einen Ort, wo wir uns versammeln können. Wir organisieren Demonstrationen, je nach politischem Ereignis. Das ist alles, was ich mache“ (vgl. act. A50/16 F110). Diese sehr rudimentären Angaben lassen den Schluss zu, dass er – wie Tausende anderer Exil-Syrer – lediglich als Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnimmt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der

D-7224/2013 Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Angaben zur Person und Fotos, welche ihn als Teilnehmer von Demonstrationen erkennen lassen, aufgeschaltet hat, und dass er an einer Demonstration teilgenommen hat, über die in Roj TV berichtet wurde, erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Daran ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Internet umso genauer beobachten würden, als es in Syrien nicht einmal mehr Internetverbindungen gebe, weil diese als gefährlich eingestuft würden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System wahrnehmen und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die zahlreichen Eingaben des früheren Rechtsvertreters (vgl. Sachverhalt Bst. E, F, I) im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7224/2013 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Das mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Rückzugs (vgl. Eingabe vom 2. September 2016) gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7224/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-7224/2013 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2016 D-7224/2013 — Swissrulings