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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-7223/2018

9 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,684 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7223/2018

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018

D-7223/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am [...] auf dem Luftweg in Richtung C._______, von wo er in den Iran und in die Türkei weiterreiste. Am 28. Oktober 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 18. November 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 10. März 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Am [...] 2014 habe er mit seiner Motor- Rikscha („Tuk-tuk“) einen Onkel namens E._______, der wenig vorher aus einem staatlichen sogenannten Rehabilitierungsprogramm entlassen worden sei, und zwei weitere Personen von F._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) nach G._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) gefahren, wo sich ein Ausgangspunkt für den Seeweg nach Indien befinde. Von seinem Onkel habe er danach erfahren, dass die beiden anderen Personen Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien. Ende [...] 2014 seien zwei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt. Er habe geantwortet, sein Onkel sei nicht mehr da, worauf ihm gesagt worden sei, er habe sich am folgenden Tag im Büro des CID zu melden. Dort seien sowohl er selbst wie auch sein Vater zu ihren Kontakten zu den LTTE im Ausland und in Bezug auf den Onkel befragt worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, Leuten dabei behilflich zu sein, von Indien nach Sri Lanka und umgekehrt zu gelangen. Im [...] 2014 sei er erneut aufgefordert worden, sich im Büro des CID zu melden. Diesmal sei er nicht nur verhört, sondern auch geschlagen worden, wobei ihm das Knie so verdreht worden sei, dass er nicht mehr habe gehen können. Weil ihm vom CID untersagt worden sei, zur Behandlung des verletzten Knies ins Spital zu gehen, habe er sich noch im gleichen Monat nach H._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) begeben, wo er eine tamilische Heilerin aufgesucht habe. Während des Aufenthalts in H._______ habe er seine Ehefrau kennengelernt, die er zwar nicht offiziell,

D-7223/2018 aber gemäss der Tradition geheiratet habe. Sie sei alleinstehend gewesen, weil ihre Mutter mit den LTTE zu tun gehabt habe und im Jahr 1999 erschossen worden sei. Während des Bürgerkriegs seien viele Familienangehörige seiner Ehefrau umgebracht worden, und später auch deren Bruder. Im [...] 2014 sei er in H._______ durch Angehörige des CID zu deren dortigem Büro mitgenommen worden, wo sie ihn wegen des Kontakts zu seiner Ehefrau verwarnt und ihm verboten hätten, weiterhin in H._______ zu bleiben. Noch im gleichen Monat sei er – ohne seine Ehefrau, die in H._______ wohnhaft geblieben sei – wieder in seinen Heimatort B._______ zurückgekehrt. Am [...] 2015 seien erneut zwei Angehörige des CID gekommen, hätten ihn und seinen Vater zu ihrem Büro mitgenommen und sie dort befragt. Dabei sei er danach gefragt worden, weshalb die Leute, die er mit seiner Motor-Rikscha transportiert habe, aus Indien nach Sri Lanka zurückgekommen seien. Er und sein Vater seien danach zwar wieder entlassen worden, er habe sich jedoch vom [...] bis zum [...] 2015 täglich erneut beim CID für Verhöre einfinden müssen. Dabei sei ihm gesagt worden, man werde ihn in Ruhe lassen, wenn er die beiden Personen verrate, die er damals nach G._______ gebracht habe. Er sei dann auch für den [...] 2015 wieder zum Büro des CID bestellt worden. Dieser Aufforderung habe er aber nicht mehr Folge geleistet, weil er befürchtet habe, irgendwann einmal getötet zu werden, sollte er die beiden gesuchten Personen verraten. Vielmehr habe er sich von diesem Zeitpunkt an bei Verwandten in B._______ versteckt gehalten, bis er schliesslich nach Colombo gelangt sei, um aus Sri Lanka auszureisen. Nach seiner Ausreise hätten immer wieder Angehörige des CID bei seiner Familie nach ihm gefragt und diese belästigt. Des Weiteren habe er in der Schweiz anonyme Drohanrufe erhalten und sei einmal auf der Strasse angegriffen worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf seinen Onkel, seine Ehefrau und deren verstorbene Familienangehörige sowie eine Ausgabe einer sri-lankischen Zeitung ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung der relevanten Passagen der eingereichten Zeitung auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 2. Juni 2017 nach.

D-7223/2018 D. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (Datum der Eröffnung: 29. November 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit Eingabe an das SEM vom 5. Dezember 2018 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des derzeitigen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem drei Berichte über die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka, drei ärztliche Zeugnisse sowie verschiedene Aktenstücke eines schweizerischen Strafverfahrens eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis zum 5. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– aufgefordert.

D-7223/2018 H. Mit Einzahlung vom 1. Februar 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-7223/2018 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft, weil die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu verschiedenen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Zunächst habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, sein Onkel E._______ sei am 4. Januar 2014 – als er diesen nach G._______ gebracht habe, damit er auf dem Seeweg nach Indien gelangen könne – bereits in Indien wohnhaft gewesen. Demgegenüber habe er anlässlich der eingehenden Anhörung den Sachverhalt so dargestellt, dass der genannte Onkel bis am 4. Januar 2014 bei ihm gewohnt habe. Angesichts dieses Widerspruchs sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Onkel aus den geltend gemachten Gründen nach G._______ gebracht und diesem somit zur Flucht aus Sri Lanka verholfen habe. Weil er behauptet habe, dieser angebliche Personentransport habe ihn in Schwierigkeiten mit dem CID gebracht, seien diese Probleme in Zweifel zu ziehen.

D-7223/2018 Weiter sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich in H._______ aufgehalten habe, dort seine Ehefrau geheiratet und erneut Schwierigkeiten mit dem CID erhalten habe. Im Rahmen der Erstbefragung durch das SEM habe er davon nichts erwähnt, sondern diese Vorbringen erst bei der Anhörung gemacht. Bei der Erstbefragung habe er auch angegeben, er sei ledig, und habe keinen Aufenthalt in H._______ erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben, mit zwei Ausnahmen, 1995 und als Achtjähriger, immer in B._______ gewohnt zu haben. Weiter habe er bei der Erstbefragung erwähnt, er habe einen Heiler aufgesucht, während er bei der Anhörung im Widerspruch dazu angegeben habe, es habe sich um eine Heilerin, nämlich eine ältere Dame, gehandelt. Schliesslich habe er in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung Kniescheibenprobleme geltend gemacht, während er anlässlich der Anhörung von einem verdrehten und gebrochenen Bein gesprochen habe. Die genannten Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer die Verfolgung durch das CID bei seinen Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren in nachvollziehbarer Weise geschildert. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien entweder geringfügig oder würden sich bei genauerer Betrachtung als unzutreffend erweisen. Dabei habe das Staatssekretariat bei der Beurteilung des Asylgesuchs einseitig Widersprüche betont, während es Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, nicht berücksichtigt habe. 4.3 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass tatsächlich nicht alle der vom SEM aufgeführten Gesichtspunkte geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 4.3.1 Dies gilt zunächst für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Knieverletzung erlitten, weshalb er sich zur Behandlung durch eine Naturheilerin nach H._______ begeben habe. Soweit die betreffenden Aussagen gewisse Abweichungen aufweisen – es habe sich um Kniescheibenprobleme gehandelt beziehungsweise dem Beschwerdeführer sei das Bein verdreht und gebrochen worden, und er sei durch einen Heiler oder eine Heilerin behandelt worden –, ist alleinig daraus nicht auf einen entscheidwesentlichen Widerspruch zu schliessen. So können Probleme mit der Kniescheibe durchaus mit einer Verdrehung oder einem Bruch des Beines im Bereich des Knies vereinbar sein.

D-7223/2018 4.3.2 Zum anderen gilt dies auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in H._______ seine Ehefrau kennengelernt und in der Folge, weil er sie unterstützt habe, erneut Schwierigkeiten mit dem CID bekommen. So trifft es offensichtlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung die Vorfälle in H._______ nicht erwähnt habe. Vielmehr sagte er bereits bei dieser Gelegenheit aus, er habe sich dort in ein Mädchen verliebt, das zuvor einmal von einem Soldaten vergewaltigt worden sei. Letzteren habe sie angezeigt, und es gebe in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren. Das CID beobachte dieses Mädchen, und im Juni 2014 sei ihm gesagt worden, er solle ihr nicht helfen (Protokoll der Erstbefragung, S. 10). 4.4 Jedoch erweisen sich die soeben genannten Aspekte nicht als entscheidwesentlich, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder sonstige, als erheblich zu erachtende Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen oder im Ergebnis als asylrechtlich nicht relevant zu beurteilen sind. 4.4.1 Zunächst ist in Bezug auf die Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Transports eines Onkels namens E._______ und zweier Mitglieder der LTTE nach G._______ am [...] 2014 gehabt haben will, Folgendes festzustellen. Im Rahmen der Erstbefragung im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an (entsprechendes Protokoll, S. 7), die beiden Personen, die er – zusammen mit seinem Onkel – nach G._______ gebracht habe, seien später wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Dabei seien diese beiden Personen vom CID festgenommen worden und hätten verraten, dass er sie nach G._______ gebracht habe. Demgegenüber sagte er anlässlich der eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 4), bei seinem Verhör durch das CID vom [...] 2015 sei ihm gesagt worden, man werde ihn in Ruhe lassen, wenn er die beiden Personen verrate, die er damals nach G._______ gebracht habe. Er habe aber befürchtet, irgendwann einmal getötet zu werden, sollte er die beiden gesuchten Personen verraten. Diese Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich von ihm transportierten Angehörigen der LTTE sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Daran ändert nichts, dass er auf Nachfrage (S. 13 des Anhörungsprotokolls) korrigierte, er habe den Ort verraten sollen, wo er sie hingebracht habe. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zudem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner am 10. März 2017 durchgeführten Anhörung angab (entsprechendes Protokoll, S. 6, F45), sein Onkel

D-7223/2018 E._______, der in Indien lebe, sei nach dem [...] 2014 nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Jedoch ist auf einem in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen, am 29. Dezember 2015 beim SEM eingegangenen Couvert, mit welchem dem Beschwerdeführer auf dem Postweg verschiedene Beweismittel aus Sri Lanka übermittelt wurden, als Absender der genannte Onkel mit dem Ort B._______ in Sri Lanka als Adresse angegeben. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der genannte Onkel im Zeitraum unmittelbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers, die am [...] erfolgte, nicht in Indien, sondern in B._______, dem Heimatort des Beschwerdeführers, aufhielt. Die vom SEM angeführten Gründe (vgl. E. 4.1), die Glaubhaftigkeit der Flucht des Onkels nach Indien und somit auch das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, werden durch diese Feststellung somit unterstützt. Dem Vorbringen, die in der Vergangenheit erlittenen – als solche ärztlich bestätigten – Knieverletzungen des Beschwerdeführers (im Wesentlichen ein Kreuzbandriss und eine Meniskusläsion) seien auf im Februar 2014 erlittene Misshandlungen durch Angehörige des CID zurückzuführen, ist angesichts der Unglaubhaftigkeit der damit verbundenen Behauptungen die Grundlage entzogen. Folglich ist auch die in der Beschwerdeschrift (S. 7) erhobene Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet zu erachten. Zusammenfassend erweisen sich weder die Probleme des Beschwerdeführers mit dem CID zwischen [...] und [...] 2014 noch die folgenden Schwierigkeiten mit der genannten Behörde im [...] 2015, die allesamt mit dem Transport des erwähnten Onkels und zweier Mitglieder der LTTE nach G._______ begründet werden, als glaubhaft. 4.4.2 In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in H._______ zwischen [...] und [...] 2014 wegen seiner Ehefrau, die er dort kennengelernt habe, weitere Schwierigkeiten mit dem CID bekommen, ist zunächst auf gewisse Ungereimtheiten hinzuweisen. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im vorinstanzlichen Verfahren angab, er sei vom CID aufgefordert worden, dem Mädchen, das er in H._______ kennengelernt habe, nicht zu helfen, weil sie durch einen Soldaten vergewaltigt worden sei und es in diesem Zusammenhang ein Gerichtsverfahren gebe (entsprechendes Protokoll, S. 10). Demgegenüber begründete er die Probleme, die er in H._______ wegen seiner Ehefrau mit dem CID gehabt habe, anlässlich seiner Anhörung damit, deren Mutter habe mit den LTTE zu tun gehabt (entsprechendes Protokoll, S. 4), beziehungsweise alle Verwandten seiner Ehefrau

D-7223/2018 seien umgebracht worden, auch ihr Bruder sei ermordet worden, weshalb sie selbst beobachtet worden sei (ebd., S. 5), beziehungsweise ihr Vater sei von Unbekannten entführt worden (ebd., S. 12). In der Beschwerdeschrift (S. 4) wiederum wird geltend gemacht, die Probleme des Beschwerdeführers mit dem CID in H._______ seien darauf zurückzuführen gewesen, dass seine Ehefrau früher, im Alter von 14 Jahren, vom sri-lankischen Militär vergewaltigt worden sei, wobei sich ihr Bruder deswegen umgebracht habe. Angesichts der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Schwierigkeiten mit dem CID in H._______ stellt sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 4.4.3 Allerdings erübrigt es sich, die Glaubhaftigkeit der soeben genannten Vorbringen abschliessend zu beurteilen, weil sich diese ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweisen. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, bestanden seine persönlichen Probleme in H._______ lediglich darin, dass er wegen des Kontakts zum erwähnten Mädchen beziehungsweise zu seiner Ehefrau durch lokale Angehörige des CID zweimal verwarnt worden sei, wobei man ihm gesagt habe, er solle der Genannten nicht mehr helfen und H._______ verlassen. In der Folge, im [...] 2014, reiste er gemäss eigenen Angaben in seinen Heimatort B._______ zurück, wo er sich bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aufhielt. Die Verwarnung durch das CID wegen der Unterstützung seiner Ehefrau erreicht offensichtlich nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ohne weiteres in seinen Heimatort zurückkehren konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Ehefrau des Beschwerdeführers ein anhaltendes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben sollten. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weiter angab, seine Ehefrau lebe nach wie vor in H._______, ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht mit ihm nach B._______ zog, wo sie ihrerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit weiteren Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte hätte rechnen müssen. 4.5 Ferner ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz anonyme Drohanrufe erhalten und sei einmal auf der Strasse angegriffen worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorfälle würden zeigen, dass der Beschwerdeführer

D-7223/2018 auch in der Schweiz durch tamilische Kreise als Angehöriger eines flüchtigen LTTE-Veteranen ausfindig gemacht worden sei. Es lägen somit objektive Nachfluchtgründe vor. Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen in Bezug auf den Onkel als unglaubhaft erwiesen haben, ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM aussagte, er wisse nicht, weshalb er in der Schweiz angegriffen worden sei, vermute aber, dass es sich um Leute handle, die gegen die LTTE seien (Protokoll der Anhörung, S. 10 f.). Gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, er sei vielleicht wegen eines Cricket-Spiels geschlagen worden, weil er in der Schweiz keine Feinde habe. Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Aktenstücken eines schweizerischen Strafverfahrens und ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 mutmasslich durch sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit einem Cricketschläger angegriffen und verletzt wurde. Bei den folgenden polizeilichen Befragungen gab er zu Protokoll, er sei vor dem Vorfall bei einem Cricket-Turnier gewesen, und dabei sei es zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit seinem Heimatdorf gekommen. Aus den mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im Rahmen seiner polizeilichen Befragungen ist somit kein konkreter Zusammenhang zwischen dem erwähnten Vorfall und den behaupteten Asylgründen ableitbar. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 7) gar keine persönlichen Verbindungen zu den LTTE hatte. Auch unter Berücksichtigung des erwähnten Vorfalls kann somit auf keine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat geschlossen werden. 4.6 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift ausgeführt, das SEM habe die Todesbescheinigung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, die im Jahr 1999 erschossen worden sei, nicht zu den Akten genommen, obwohl er dieses Dokument anlässlich seiner Anhörung als Beweismittel angeboten habe. Es ist festzustellen, dass diesem Aktenstück nach den angestellten Erwägungen keine Beweistauglichkeit in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe zukommt. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Anträge. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass auch die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, die Ehefrau und deren verstorbene Familienangehörige ebenfalls als nicht entscheidwesentlich einzustufen sind. Auch aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichten über die allgemeine politische und

D-7223/2018 menschenrechtliche Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. 4.7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-7223/2018 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringens, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in letzter Zeit sehr verschlechtert. Es ist keinerlei konkreter Grund zur Annahme ersichtlich, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7223/2018 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo – soweit aktenkundig – seine Eltern, zwei volljährige Geschwister und weitere Familienangehörige leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist in der Landwirtschaft tätig. Gemäss seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Eigentümer einer eigenen Motor-Rikscha, mit der er sich als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdiente. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit – mutmasslich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka – einen Kreuzbandriss und eine Meniskusläsion sowie infolge des tätlichen Angriffs vom 30. August 2016 eine Gehirnerschütterung und verschiedene Weichteilverletzungen erlitten hat. Diese gesundheitlichen Probleme, von denen keine aktuellen Folgewirkungen aktenkundig sind, vermögen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Mit der Beschwerdeschrift werden in medizinischer Hinsicht auch keine Vollzugshindernisse geltend gemacht. Auch insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

D-7223/2018 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7223/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

D-7223/2018 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-7223/2018 — Swissrulings