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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2011 D-7221/2010

8 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,556 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asygesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7221/2010 law/auj/wif Urteil vom 8. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], B._______, geboren am […], C._______, geboren am […], alle Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N […].

D-7221/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______ – ersuchte mit bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 30. Oktober 2007 eingetroffener Eingabe vom 18. Oktober 2007 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1984 bis zu seiner Heirat 1998 Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gewesen. Nach dem Austritt aus der TELO habe er zahlreiche Morddrohungen erhalten. Im Jahr 1988 [recte: 1998] hätten Unbekannte auf ihn geschossen und ihn an der Hand verletzt. Als ehemaliges Mitglied der TELO sei er von der Polizei und von Sicherheitskräften bedroht worden. Er habe zudem von Unbekannten Drohungen und anonyme Anrufe erhalten und sich nicht mehr frei bewegen können. Am 1. Februar 2006 seien bewaffnete Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für eine Befragung mitnehmen wollen. Er sei durch den Hinterhof entkommen; seine Frau sowie sein Sohn seien bedroht worden. Am 22. Oktober 2006 hätten Unbekannte einen Nachbarn erschossen. Drei Tage später seien wiederum bewaffnete Unbekannte zu seinem Haus gekommen und hätten seine Familie mit dem Tod bedroht, nachdem er selbst habe flüchten können. Am 1. September 2007 sei er untergetaucht. B. Mit Schreiben vom 1. November 2007 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer mittels verschiedener konkreter Fragestellungen auf, seine Asylvorbringen – unter Beifügung allfälliger Beweismittel und Identitätsdokumente – bis 2. Dezember 2007 darzulegen. C. Am 27. November 2007 gingen der Schweizer Botschaft – ohne kommentierendes Begleitschreiben des Beschwerdeführers – folgende Dokumente zu: Ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten des […]- Distrikts vom 21. November 2007, ein Schreiben eines weiteren Parlamentsabgeordneten und […] desselben Distrikts vom 23. November 2007, ein Schreiben der Sri Nagar Rural Development Society vom 17. November 2007 sowie ein Zertifikat über eine lebenslange Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der srilankischen Rotkreuz-Gesellschaft. Die vorgenannten Schreiben der beiden Parlamentsabgeordneten enthalten unter anderem eine Bestätigung der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der TELO sowie Aussagen zur Situation von Tamilen in Sri Lanka. Dem Schreiben des […] ist weiter zu entnehmen, die Frau des Beschwerdeführers erhalte häufige Morddrohungen gegen

D-7221/2010 ihren Mann, welcher deshalb ausserhalb von Y._______ in W._______ versteckt lebe. Aus dem Schreiben der Rural Development Society geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer habe seit 1996 im Dorf V._______ gelebt und sich aktiv für dessen Entwicklung eingesetzt. Wegen Morddrohungen habe er dieses nun aber verlassen müssen. D. Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer erneut auf, seine Asylvorbringen mithilfe derselben Fragen wie im früheren Schreiben (vgl. Sachverhalt Bst. B) bis 31. Dezember 2007 darzulegen. E. Mit bei der Vertretung in Colombo am 15. Juli 2008 eingetroffener Eingabe vom 11. Juli 2008 verwies der Beschwerdeführer auf die Dokumente, welche er am 23. November 2007 der Botschaft in Beantwortung ihres Schreibens vom 1. November 2007 zugestellt habe; ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand. F. Mit Begleitschreiben vom 22. Juli 2008 übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und hielt fest, die Botschaft in Colombo verfüge nicht über genügend personelle Ressourcen zur Befragung sämtlicher Asylsuchender. Im vorliegenden Fall sei zudem auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Botschaft verzichtet worden, weil im Asylgesuch während des letzten Jahres keine ernsthaften Morddrohungen geltend gemacht würden. G. Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage betrachte es den Sachverhalt als erstellt; es erachte deshalb eine Anhörung in der Botschaft als nicht erforderlich. Da eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes nicht vorliege, ziehe das Bundesamt eine Abweisung des Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreise in die Schweiz in Erwägung. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung allfälliger neuer Asylgründe.

D-7221/2010 H. Mit am 25. Mai 2010 bei der Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser ans BFM weitergeleiteter Eingabe vom 16. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Februar 2009 unter dem Verdacht, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, in Anwendung der Emergency Regulations (ER) festgenommen worden und bis zu seiner Freilassung am 1. September 2009 inhaftiert gewesen. Seit der Entlassung aus dem Gefängnis sei er untergetaucht. Er sei kein ausgebildeter Kämpfer und aufgrund eines blossen Verdachts misshandelt worden. Er sei kein Gegner des Krieges gegen die Tamil Tigers, doch würden mit der Zerschlagung der LTTE in der tamilischen Gesellschaft neue Elemente entstehen, welche das Leben vieler unschuldiger Tamilen in Gefahr brächten. Die Einschätzung des BFM, wonach er nicht schutzbedürftig sei, sei nicht nachvollziehbar, sei es doch allgemein bekannt, dass viele Personen entführt und ermordet würden. Hunderttausende befänden sich in Haft; er befürchte dasselbe Schicksal zu erleiden, obwohl er mit den Tamil Tigers nichts zu tun habe und in keine regierungsfeindlichen Aktivitäten verwickelt sei. Aufgrund dieser Situation in Sri Lanka fände er als Tamile niemanden, auch keinen Anwalt, der ihn in seinem Asylverfahren vertreten würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: Ein Haftattest des IKRK vom 1.Oktober 2010, mehrere Exemplare eines englischsprachigen Haftbefehls vom 15. Februar 2009, eine Bestätigung der srilankischen Menschenrechtskommission vom 9. September 2009 zu einer am 18. Februar 2009 eingereichten Klage, die bereits früher eingereichten Bestätigungsschreiben der Parlamentsabgeordneten und der Rural Development Society (vgl. Sachverhalt Bst. C), diverse Dokumente in tamilischer Sprache, einen Zeitungsartikel sowie einen Chauffeur Pass for Members of Parliament für das Jahr 2008, in dem der Beschwerdeführer als einer von drei Fahrern eines Parlamentsabgeordneten aufgeführt wird. Dem vorgenannten Haftattest ist zu entnehmen, IKRK-Delegierte hätten den Beschwerdeführer erstmals am 27. Februar 2009 auf der Polizeistation in Y._______ besucht; weitere Besuche hätten in der Zeit zwischen 6. März 2009 und 6. Mai 2009 in derselben Polizeistation sowie im […] im Distrikt U._______ stattgefunden. Den Behörden zufolge sei am 1. September 2009 die Freilassung des Beschwerdeführers aus dem […] erfolgt. Gemäss dem erwähnten Haftbefehl wurde dieser wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE während 90 Tagen in der Polizeistation Y._______ inhaftiert. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ausserdem Kopien von Auszügen seines srilankischen Reisepasses, seiner Identitätskarte und von Geburtsregisterauszügen von sich selbst, seiner Frau und des gemeinsamen Kindes ein. I. Mit Verfügung vom 24. August 2010 verweigerte das BFM dem

D-7221/2010 Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Behelligungen seien nicht einreiserelevant, da es offensichtlich an einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fehle. In den Jahren 2006 und 2007 sei es lediglich zu Übergriffsversuchen und Drohungen seitens bewaffneter Unbekannter gekommen, nicht aber zu konkreten Übergriffen auf ihn oder seine Familie; der Beschwerdeführer weise zudem kein Gefährdungsprofil auf, und die Lage in Sri Lanka habe sich stark beruhigt. Seine Inhaftierung im Jahre 2009 sei in die abschliessende Kriegsphase gefallen, in welcher die Sicherheitskräfte alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE-Kämpfer und Oppositionelle aufzuspüren. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verurteilung oder auf eine Freilassung mit Auflagen zu entnehmen. Seither sei offensichtlich keine weitere Festnahme mehr erfolgt. Der Inhaftierung komme deshalb keine einreiserelevante Bedeutung zu. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka und der Tatsache, dass sich nach September 2009 keine ernsthaften Vorfälle mehr ereignet hätten, sei das Risiko heutiger Übergriffe ernsthaften Ausmasses ausgesprochen gering. Auf Seite 6 der Verfügung vermerkte das BFM, der Entscheid beziehe sich auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind. J. Mit am 30. September 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 1. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 20. September 2010 beantragte die unterzeichnende Ehefrau des Beschwerdeführers sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass trotz dem Ende des Krieges und der Niederlage der LTTE Entführungen, Morde und Folter andauerten. Während Friedensgesprächen zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung seien manche Kader der LTTE zur Regierung übergelaufen. Sie – die Ehefrau des Beschwerdeführers – sei von bewaffneten Unbekannten bedroht worden, welche im Namen der Behörden und mit der Unterstützung der Truppen Sri Lankas agierten. Als "sie" zu ihrem Haus gekommen seien, hätten "sie" Bekannte mitgenommen; was mit diesen geschehen sei, wisse sie nicht. Sie und ihr Ehemann müssten sich

D-7221/2010 an wechselnden Orten verstecken. Sie hätten kein Recht auf Leben sowie keine Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit. Viele Menschen seien am helllichten Tag getötet worden, darunter auch solche, welche ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hätten. Die Todesfälle durch die Hände bewaffneter Unbekannter seien ihre einzigen Beweise. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Leserlichkeit des Poststempels auf dem Rückschein der srilankischen Post nicht fest. Der Beschwerdeführenden selbst geben in der Beschwerdeschrift an, ein erster Zustellungsversuch am 2. September 2010 sei erfolglos verlaufen, da die Familie aus Angst nicht mehr an der angeschriebenen Adresse wohne. Sie hätten die Verfügung am 15. September 2010 entgegengenommen. Die Beschwerde ging gemäss Eingangsstempel der Botschaft bei dieser am 30. September 2010 ein und wurde mit Begleitschreiben vom 1. Oktober 2010 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 7. Oktober 2010 eintraf. Da die Verfügung gemäss Rückschein am 1. September 2010 bei der srilankischen Post eintraf, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen.

D-7221/2010 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Colombo auf eine Befragung der Beschwerdeführenden zu deren Asylgesuch. Das BFM begründete in seiner Verfügung vom 24. August 2010 den Verzicht auf eine Befragung durch die Botschaft mit mangelnden personellen Ressourcen, also einer Überlastung und hielt fest, der Beschwerdeführer

D-7221/2010 habe es unterlassen, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Einwände gegen den Verzicht auf eine Anhörung von sich und seiner Ehefrau zu erheben. Die Botschaft hatte den Beschwerdeführer hingegen zweimal mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert und in den besagten Schreiben auch die Erwartung signalisiert, dass detaillierte Informationen zu den Ausreisegründen zu liefern seien. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner am 27. November 2007 bei der Botschaft eingegangenen Eingabe auf ein kommentierendes Begleitschreiben zu den eingereichten Bestätigungsschreiben Dritter (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage betrachte es den Sachverhalt als erstellt und deshalb eine Anhörung in der Botschaft als nicht erforderlich. Ausserdem gab das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, allfällige neue Asylgründe seit der Einreichung des Asylgesuchs vor zweieinhalb Jahren vorzubringen. Das Schreiben enthält zudem eine summarisch begründete Ankündigung, in Bälde einen negativen Entscheid treffen zu wollen, und gewährt den Beschwerdeführenden dazu sowie zum Verzicht auf eine Botschaftsbefragung das rechtliche Gehör. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit mehrmals die Möglichkeit, ihre Asylgründe darzulegen, zu aktualisieren und mithin bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wovon sie insbesondere mit den Eingaben vom 27. November 2007 und vom 16. Mai 2010 Gebrauch machten. Die genannten Eingaben der Beschwerdeführenden enthalten denn auch hinreichend konkrete Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt, so dass dieser beziehungsweise die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden seitens des BFM ohne Botschaftsanhörung als erstellt betrachtet und abschliessend beurteilt werden konnte. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung der Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum

D-7221/2010 zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst damit, dass nach seinem Austritt aus der TELO 1998 Unbekannte auf ihn geschossen und ihn an der Hand verletzt hätten. In den Jahren 2006 und 2007 sei er von Unbekannten sowie von der Polizei und Sicherheitskräften bedroht worden. Unbekannte hätten auch seine Frau und sein Kind tätlich angegriffen und bedroht. Später machte er geltend, er sei im Februar 2009 unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, festgenommen worden und bis am 1. September 2009 inhaftiert gewesen. 6.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Verletzung des Beschwerdeführers im Jahre 1998 zufolge von Schüssen durch Unbekannte zeitlich zu weit zurückliegt, um noch als unmittelbarer Anlass seines im Jahre 2007 gestellten Asylgesuchs gelten zu können. Dieses Vorbringen vermag bereits mangels eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgungsvorbringen und Zeitpunkt des Asylantrages keine Asylrelevanz zu entfalten. Zu den im schriftlichen Asylgesuch geltend gemachten Drohungen durch Polizei- und Sicherheitskräfte sowie durch Unbekannte aufgrund der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TELO (1984 bis 1998) ist festzuhalten, dass diese trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung in keiner Weise substanziiert wurden. Weshalb die srilankischen Sicherheitskräfte erst nach Beendigung einer 15-jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TELO ein Interesse an seiner Person entwickelt haben sollten, ist

D-7221/2010 zudem nicht nachvollziehbar. Bezüglich den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen Unbekannter gegen die Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass Identität und Herkunft der Täter im Dunkeln liegen, weshalb bereits aus diesem Grunde eine Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Urheber zu verneinen ist. Ausserdem ist davon auszugehen, dass es den unbekannten Besuchern ebenso wie den Sicherheitskräften mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführenden habhaft zu werden, falls sie tatsächlich ein wie auch immer geartetes Interesse an deren Person gehabt hätten. Den vorgebrachten Belästigungen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – kommt auch mangels hinreichender Intensität ihres Eingriffscharakters keine asyl- beziehungsweise einreisebeachtliche Qualität zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und Drohungen im Zusammenhang mit der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TELO sind daher keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden wegen der im heutigen Zeitpunkt mehr als 12 Jahre zurückliegenden Aktivitäten des Beschwerdeführers aktuell noch Verfolgungshandlungen seitens des srilankischen Staates oder privater Dritter zu gewärtigen haben sollten. 6.3. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Februar 2009 unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, in Anwendung der Emergency Regulations (ER) festgenommen worden und bis zu seiner Freilassung am 1. September 2009 inhaftiert gewesen. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt, die Verhaftung sei in die abschliessende Kriegsphase gefallen, in welcher die Sicherheitsbehörden alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE- Kämpfer aufzuspüren. Die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung unterstellt – deren Dauer steht aufgrund der widersprüchlichen Beweismittel nicht abschliessend fest (gemäss IKRK-Bestätigung ca. sieben Monate, drei Monate gemäss Haftbefehl, vgl. A8/22 S. 8 f. sowie Sachverhalt Bst. H) – finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers, auf bei seiner Freilassung verhängte Auflagen oder auf eine weitere Festnahme. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Verdacht auf eine Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer nicht erhärtet hat; dieser hat im Übrigen selbst versichert, in keine regierungsfeindlichen Aktivitäten involviert gewesen zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. H). Allein der Umstand, dass eine Person wegen eines sich als unbegründet erweisenden Verdachts zu Unrecht inhaftiert wurde, vermag keine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen und hat daher weder asylrechtliche Bedeutung, noch vermag er eine Einreisebewilligung zu rechtfertigen. Die Asylgewährung hat nicht zum Zweck, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu "entschädigen" (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.), sondern soll denjenigen gewährt werden, die im

D-7221/2010 Zeitpunkt des Entscheides des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfen. 6.4. Weder in der Eingabe vom 16. Mai 2010 noch in der Beschwerde vom 20. September 2010 werden weitere konkrete, die Familie des Beschwerdeführers betreffende Vorfälle oder Behelligungen seit dessen Freilassung im September 2009 geltend gemacht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene erschöpfen sich grösstenteils in allgemeinen Aussagen zu Menschenrechtsverletzungen an der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka, von denen in abstrakter Weise eine eigene Gefährdung abgeleitet wird (vgl. Sachverhalt Bst. H und J). Solche allgemeinen Aussagen ohne persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden vermögen keinen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen. Seit dem Kriegsende im Mai 2009 mit der vernichtenden militärischen Niederlage der LTTE hat sich die Sicherheitslage zudem im ganzen Lande allmählich verbessert. Der Beschwerdeführer weist ausserdem kein politisches Profil auf, aufgrund dessen allenfalls geschlossen werden könnte, es bestehe für ihn aktuell die Gefahr, seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden laut der Adressangabe in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 nach wie vor am selben Wohnort leben wie im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags im Oktober 2007, deutet darauf hin, dass aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Beschwerdeführenden könnten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. 6.5. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese keine Erkenntnisse zu vermitteln vermögen, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-7221/2010 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7221/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: 9. 10. Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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