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Abteilung IV D-7219/2016 teb/sol/shk
Urteil v o m 2 4 . April 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annette Humbel Gmünder, substitutionsweise vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Rechtsanwälte und Notare Grand & Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
D-7219/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwereführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im Dezember 2015 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 2. August 2016 in die Schweiz gelangte, wo er am 4. August 2016 um Asyl nachsuchte, dass er am 18. August 2016 summarisch befragt und am 20. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei diesen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe,
dass sein Vater Soldat sei, er selbst minderjährig sei, die Schule besucht habe und der Älteste seiner Geschwister sei, und es deshalb niemanden gegeben habe, der für seine Familie hätte sorgen können, weshalb er dann die Schule in der siebten Klasse abgebrochen habe,
dass er mit Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls ins Militär eingezogen worden wäre, für immer Soldat gewesen wäre, und wenn er versucht hätte zu fliehen, ins Gefängnis gekommen wäre,
dass er all dem habe entkommen wollen, indem er ausgereist sei, bevor diese Dinge passiert seien,
dass er sein Heimatland in der Folge illegal verlassen habe, indem er von seinem Wohnort zu Fuss bis D._______ gelaufen, mit dem Fahrzeug nach E._______ gelangt und danach über F._______, G._______ und H._______ in den Sudan gereist sei,
dass er seinen eritreischen Schülerausweis in der Sahara verloren habe und keine Identitätskarte oder einen Pass besitze,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nur dann von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den entsprechenden Organen des eritreischen Staats gekommen sei,
D-7219/2016 und daraus erkennbar sei, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle,
dass er keinerlei derartigen Kontakt geltend gemacht habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen wegen Dienstverweigerung bestehe,
dass die Befürchtung, künftig beziehungsweise nach dem achtzehnten Lebensjahr zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu werden, für sich genommen nicht ausreiche, da sie die nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) erforderliche Intensität nicht aufweise,
dass die Schilderungen betreffend die illegale Ausreise substanzarm und realitätsfern seien und deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er habe Eritrea auf andere Art und Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen,
dass somit festzuhalten sei, es sei ihm nicht gelungen, die illegale Ausreise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzulegen,
dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgelehnt werde,
dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Aktenlage und in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 23. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er sei minderjährig, weshalb er eines höheren Schutzes bedürfe, sein Vater habe als Soldat in der eritreischen Armee gedient und er habe sich deshalb um
D-7219/2016 seine Familie kümmern müssen, wobei er nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls lebenslang seinem Heimatland als Soldat hätte dienen müssen, dass der Militärdienst alle Charakteristiken einer Verfolgung durch den Staat aufweise, und Gefahr für ihn bestehe, gegen seinen Willen in dieses System eingebunden zu werden, dass er bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen müsste und es unbestritten sei, dass er seine Heimat illegal verlassen habe, dass das SEM neuerdings Asylgesuche von Personen aus Eritrea wesentlich strenger beurteile und illegal ausgereiste Eritreer, unter der Bedingung der Unterzeichnung eines Reueformulars und des Bezahlens einer Diasporasteuer, straffrei zurück nach Eritrea reisen könnten, wobei trotz Zusicherung von Straffreiheit durch den eritreischen Staat mit Repressalien gerechnet werden müsse, dass ebenfalls nicht bekannt sei, was die Konsequenzen seien, falls die Bedingungen der straffreien Rückkehr nicht erfüllt seien und aufgrund des autoritären Systems in Eritrea mit dem Schlimmsten gerechnet werden müsse, dass das SEM die Aussagen zur illegalen Ausreise bemängle, seine Angaben dazu aber sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar seien, dass es ihm mit der Begründung, er wolle Verwandten auf dem Feld helfen, möglich gewesen sei, nur mit seinem Schülerausweis von F._______ bis H._______ zu fahren, dass auch die Schilderung, den Fussmarsch tagsüber in Angriff genommen zu haben, der Wahrheit entspreche, dass er den Fussmarsch mit zwei anderen Jugendlichen absolviert habe und sie in ihrer jugendlichen Naivität und im Wissen um alle Gefahren, den Weg ins Ausland gesucht hätten, dass die Ausreise somit illegal erfolgt sei und bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden, dass er somit insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
D-7219/2016 und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7219/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe ersichtlich sind und diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die blosse Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst keine asylrelevante Verfolgung darstellt, dass auch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) in Abänderung seiner früheren Praxis festgestellt hat, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen, da er unter anderem keine Behördenkontakte betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht hat, dass die vom SEM in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-7219/2016 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG noch nicht befunden wurde, diese jedoch unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutzuheissen gewesen wären, dass eine entsprechende Bestätigung bis heute nicht eingereicht wurde, weshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht belegt ist, dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG abzulehnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7219/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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