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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2018 D-7201/2017

9 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,626 parole·~18 min·11

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7201/2017

Urteil v o m 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (…).

D-7201/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland (…) 2014 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am (…) 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am (…) 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Vertiefte Anhörungen zu den Asylgründen fanden am (…) 2017 und am (…) 2017 durch die Vorinstanz statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Dort habe sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt. Ihr Vater, den sie persönlich nie kennengelernt habe, sei aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge inhaftiert worden. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder (…) 2009 ebenfalls inhaftiert worden. Sie und ihr Bruder seien nach einem Monat freigelassen worden, während ihre Mutter weiterhin inhaftiert geblieben und (…) 2010 im Gefängnis verstorben sei. Nach ihrer Freilassung habe sie zunächst mit ihrem Bruder in C._______ bei ihrem Cousin gelebt, der die Verantwortung für sie beide übernommen habe. Als dieser zwei Jahre später ausgereist sei, sei sie mit ihrem Bruder zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Als diese sie habe verheiraten wollen, habe sie sich mit ihrer Tante zerstritten. Aus diesem Grund habe sie die Schule in der 10. Klasse abgebrochen und sei mit ihrem Bruder nach einem Jahr wieder weggezogen und nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe sie in einem Garten gearbeitet. Zudem seien sie weiterhin von ihrer Tante unterstützt worden. In B._______ habe sie unweit einer Militärkaserne gelebt. Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, in der Kaserne zu putzen und zu kochen. Deshalb habe sie – nebst der bezahlten Arbeit im Garten – in der Kaserne für die Soldaten gearbeitet, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Darüber hinaus sei sie von den Soldaten belästigt worden und es sei auch zu Berührungen gekommen. Als sie einmal von einem der Soldaten so fest geschlagen worden sei, dass ihre Oberlippe geplatzt sei, habe sie sich entschlossen, nicht länger dort zu bleiben. Sie habe sich einige Tage zu Hause eingeschlossen, bevor sie schliesslich (…) 2014 die Ausreise angetreten habe.

D-7201/2017 Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen eine Taufbestätigung im Original sowie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. November 2017 – eröffnet am 20. November 2017 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (…) 2015 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie subeventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom (…) 2018 reichte das Spital (…) einen ärztlichen Bericht zu den Akten, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen Depression leide.

D-7201/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das insbesondere durch den ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Beschwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-7201/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes hätte entziehen können und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geltend gemachten Nachteile seitens der Soldaten in B._______ müssten als lokal beschränkte Benachteiligung angesehen werden. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, in eine andere Ortschaft oder zu einer Person aus ihrer Verwandtschaft – allenfalls auch wieder zu ihrer Tante –

D-7201/2017 zu ziehen, um sich den Benachteiligungen seitens der eritreischen Soldaten zu entziehen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihr dies aufgrund ihres geschilderten Lebensverlaufes in Eritrea bis zu ihrer Ausreise (…) 2014 zuzumuten sei. So habe die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre an mehreren Orten und auch bei verschiedenen Personen gelebt und die Schule besucht. Ferner habe sie ein Jahr lang in B._______ in einem Garten gearbeitet und sei für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Bruders aufgekommen. Laut Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr und ihrem Bruder gut gegangen. Zudem gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie trotz des Umzugs und des Streits mit ihrer Tante Kontakt pflegte und jene sie weiterhin unterstützt habe, unter anderem mit dem Kauf von Lebensmitteln. Abgesehen davon lebe der Bruder der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise wieder bei der Tante. Ferner gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie in Eritrea noch diverse Verwandte habe. Eine weitere Tante lebe in E._______ sowie ein Onkel in D._______. Letzterer habe ein Geschäft und sei Soldat. Eine weitere Tante habe ein Feld. Zudem gebe es noch die Frau eines inhaftierten Onkels, die ebenfalls ein Feld besitze. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit habe, zu einer dieser Verwandten oder zumindest in die Nähe von diesen Personen zu ziehen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Situation in Eritrea äusserst schwierig gewesen sei. Nach der Desertation ihres Vaters aus dem Militärdienst (…) 2009 und dem Tod ihrer Mutter (…) 2010 hätten sie und ihr Bruder zunächst für ein Jahr bei ihrem Cousin in C._______ gelebt, bis dieser Eritrea verlassen habe. Danach seien sie zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Weil sie sich geweigert habe, eine von der Tante arrangierte Zwangsehe einzugehen, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als nach B._______ zurückzukehren. Dort habe sie in der Militärkaserne gelebt, wo sie mit Gewalt gezwungen worden sei, für die Soldaten zu arbeiten. Ferner sei es zu körperlichen und sexuellen Übergriffen durch die Soldaten gekommen. Da es sich bei den Soldaten um staatliche Organe handle, sei sie ihnen schutzlos ausgeliefert gewesen. Nach diesen Geschehnissen sei es ihr weder möglich nach B._______ noch zu ihrer Tante nach D._______ zurückzugehen. An beiden Orten habe sie unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren. Ihre Tante versuche durch ihre Unterstützung möglicherweise ihr Vertrauen zurückzugewinnen, um sie später doch noch verheiraten zu können. Abgesehen davon, sei die Tante laut letzten Informationen nach Äthiopien ausgereist.

D-7201/2017 Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG vom (…) 2017 zu den Akten. 5.3 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht der FK als auch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (BVGE 2011/51 E. 8.1).

Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, dass im vorliegenden Fall innerstaatliche Schutzalternativen bestehen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ganz Eritrea körperlichen und sexuellen Übergriffen durch Soldaten ausgesetzt ist. Es handelt sich um eine bloss lokal beschränkte Benachteiligung. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bei verschiedenen Verwandten und zuletzt alleine mit ihrem kleineren Bruder an unterschiedlichen Orten in ihrem Heimatstaat lebte, über ein soziales Beziehungsnetz, eine insgesamt zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Gartenarbeit verfügt, ist es ihr darüber hinaus auch zumutbar, an einen anderen Ort in Eritrea als nach B._______ zu gehen (vgl. hierzu unten E. 10.3). 5.4 Insofern als die Beschwerdeführerin vorbringt, Eritrea (…) 2014 illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft sie sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern,

D-7201/2017 die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5), was indessen vorliegend nicht der Fall ist. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.

8.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts ihres psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar. Sie liess einen ärztlichen Bericht des Spitals

D-7201/2017 (…) vom (…) 2018 zu den Akten reichen. Darin wurde ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Der Bericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin seit (…) 2018 in psychiatrischer Behandlung sei, jede zweite Woche eine Traumaund Verhaltenstherapie besuche und das Medikament Mirtazapin einnehme. Ferner wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf akute Suizidalität ersichtlich seien.

9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass

D-7201/2017 ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen habe, kann vorliegend offen gelassen werden, da gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegenstehen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission

D-7201/2017 [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 22-jährige Frau (vgl. A5/11, Ziff. 8.02), die in ihrem Heimatstaat mehrere Jahre die Schule besucht hat und über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft und in der Gartenarbeit verfügt (vgl. A19/17, Q59 ff.; A21/17, F39 f. und F54). Nach wie vor leben auch Familienangehörige in Eritrea ([…]; vgl. A5/11, Ziff. 3.01; A19/17, Q112 f.; A21/17, F43 f.), zu denen die Beschwerdeführerin teilweise immer noch Kontakt pflegt (vgl. A21/17, F124). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. 10.4 An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss dem vorgelegten Arztbericht bestehen in dieser Hinsicht zwar Beeinträchtigungen, die eine gewisse Schwere aufweisen. Gleichzeitig hält er aber auch ausdrücklich fest, dass bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf akute Suizidalität bestehe. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Es ist aber nicht massgebend,

D-7201/2017 ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 10.5 Überdies haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 11. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde

D-7201/2017 jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

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