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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2014 D-7201/2014

16 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,050 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7201/2014/mel

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).

D-7201/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2014 von Italien kommend – im Zug auf der Strecke Mailand-Zürich – von der schweizerischen Grenzwache angehalten wurde, worauf sie gegenüber dieser Behörde vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, dass sie im Anschluss daran von der Grenzwache dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in B._______ zugeführt wurde, von wo sie am folgenden Tag ins EVZ C._______ überstellt wurde, dass sie am 14. September 2014 im EVZ C._______ ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A6: Protokoll der Befragung zur Person vom 17. September 2014), dass sie bei dieser Gelegenheit zur Hauptsache vorbrachte, sie sei eine Staatsangehörige von Eritrea, sie stamme aus D._______ und sie habe ihre Heimat im Juni 2014 verlassen, da sie sich schon länger der Militärdienstpflicht entzogen habe und deswegen schon mehrfach von Angehörigen ihrer militärischen Einheit bei ihr zuhause gesucht worden sei, dass sie dazu ausführte, sie sei 2008 zum Militärdienst eingezogen worden und während der Dienstzeit schwanger geworden, worauf ihr im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes und noch ein Jahr darüber hinaus ein Diensturlaub gewährt worden sei, nach dessen Ende sie nicht wieder in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sondern sie sich ab diesem Zeitpunkt bei ihren Angehörigen in D._______ versteckt gehalten habe, dass sie zu ihrem Reiseweg angab, sie sei im Juni 2014 von ihrem Bruder zum Grenzort Tesseney gefahren worden, von wo sie mit Hilfe von Schleppern über den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo sie am 4. September 2014 auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass sie in diesem Zusammenhang angab, anlässlich ihrer Überfahrt seien sie (die Beschwerdeführerin und die anderen Bootspassagiere) von der italienischen Küstenwache aus dem Meer gerettet und an einen ihr unbekannten Ort in Italien gebracht worden, dass sie dabei auf Nachfrage hin ausführte, sie sei zwar von der italienischen Küstenwache nach ihrem Namen gefragt, fotografiert und anschliessend in einem Hotel untergebracht worden, ihre Fingerabdrücke

D-7201/2014 seien jedoch nicht registriert worden, sie habe in Italien auch kein Asylgesuch eingereicht, zumal sie das Hotel nach nur zwei Tagen wieder verlassen habe und über Mailand in Richtung der Schweiz weitergereist sei, dass sie sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, indem sie anführte, sie wolle nicht dorthin gehen, dass das BFM am 22. September 2014 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 27. November 2014 (eröffnet am 3. Dezember 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 10. Dezember 2014 Beschwerde erhoben hat, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersucht, dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend macht, nachdem sie in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe und sie dort auch nicht registriert worden sei, mithin ihr dieser Staat lediglich als Transitland in die Schweiz gedient habe, sei nach ihrer Auffassung die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig, zumal alleine das Ausbleiben einer Antwort aus Italien (auf das Übernahmeersuchen des BFM vom 22. September 2014) keinen Beweis für die Zuständigkeit Italiens darstelle, dass sie weiter geltend macht, eine Wegweisung nach Italien sei unzumutbar, da sie dort keine Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben und ein faires Asylverfahren habe, sondern ihr dort Willkür und existenzielle

D-7201/2014 Not drohten, indem sie als alleinstehende Frau grosse Probleme haben dürfte, den Lebensunterhalt für sich und ihr kleines Kind zu bestreiten, dass sie in diesem Zusammenhang zur Hauptsache anführt, ihr Kind befinde sich zwar noch in der Heimat, da dessen Betreuung nach dem zwischenzeitlichen Tod ihrer Mutter aber nicht mehr gewährleistet sei, wolle sie es so rasch als möglich zu sich nachziehen, was sich jedoch in Italien unabsehbar lange hinauszögern dürfte, dass sie von daher zugleich um Erlaubnis bitte, ihr Kind im Rahmen des Familiennachzuges zu ihr in die Schweiz holen zu dürfen, dass für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen sowie für die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (Farbkopien von verschiedenen Geburts- und Taufurkunden und soweit ersichtlich einer angeblichen Todesanzeige) auf die Akten verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 27. No-

D-7201/2014 vember 2014 beschränkt ist, womit das Ersuchen um Bewilligung eines asylrechtlichen Familiennachzuges kein Verfahrensgegenstand sein kann und auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und sie aktenkundig von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen anzumerken bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat voraussetzt, sondern bereits Hinweise auf eine illegale Einreise genügen, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der klaren Regeln der Dublin-III-VO nicht überzeugen können,

D-7201/2014 dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, die in Italien für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien weder menschenwürdig noch sei in Italien ein faires Asylverfahren garantiert, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine selbständige Frau, welche sich selbst als gesund bezeichnet hat und welche aufgrund ihres Alters und mit Blick auf ihren bisherigen Reiseweg über eine hinreichende Lebenserfahrung und Durchsetzungsfähigkeit verfügen dürfte – davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,

D-7201/2014 dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen auch nicht für ein Kleinkind zu sorgen hat, sondern sich ihr Kind gemäss Aktenlage weiterhin in der Heimat befindet, in der Obhut ihrer Familie, zumal nach dem geltend gemachten Tod ihrer Mutter auch weiterhin ihr Bruder und ihre vier Schwestern in D._______ wohnhaft sein dürften (vgl. dazu act. A6 Ziff. 3.01), dass nach vorstehenden Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7201/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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