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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2010 D-7200/2010

12 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,402 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7200/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias A._______, geboren Y._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7200/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz C._______, stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2010 auf dem Seeweg verliess und über D._______ am 26. August 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. August 2010 im E._______ um Asyl nachsuchte und von wo er am 3. September 2010 ins F._______ transferiert wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 im F._______ summarisch zu seinen Asylgründen angehört und gleichentags eine Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle vorgenommen wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass dem Beschwerdeführer im F._______ am 21. September 2010 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Vertrauensperson das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass das BFM die angeführte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte, gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer ebenfalls am 21. September 2010 direkt anhörte und dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nie einen Pass besessen und die ihm im Z._______ ausgestellte Identitätskarte aus Wut zwei Monate nach deren Ausstellung zerrissen zu haben, dass er Ende (...) bis Ende (...) bei einem Nachbar namens G._______ eine (...) gemacht und dieser wiederholt – so insbesondere in diesem Jahr – versucht habe, ihn zu vergewaltigen, dass bis kurz vor seiner Ausreise niemand von diesen Übergriffen gewusst und er aus Scham und Angst weder seine Familienangehörigen noch die Polizei darüber informiert habe, dass H._______, ein Freund eines anderen Nachbarn, eines Tages gesehen habe, wie er sich – aus Wut und Verzweiflung über seine Situation – mit einer Glasscherbe am Bauch vorsätzlich eine Verletzung zugefügt habe, und er (der Beschwerdeführer) daraufhin auf das ständige Nachfragen von H._______ diesem seine Situation geschildert habe, D-7200/2010 dass ihm H._______ zur Ausreise aus Algerien verholfen habe, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2010 eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 – gleichentags eröffnet – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, die Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweispapiere vorzulegen, dass die Vorbringen zu den Reiseumständen realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung widersprechend ausgefallen seien und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermuten lasse, er beabsichtige, sowohl die wahren Umstände seines Reiseweges als auch die tatsächlich verwendeten Reisepapiere zu verheimlichen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass in Anbetracht der Gesamtumstände (Knochenaltersbestimmung; pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten; offensichtlich unzutreffende Angaben zum Reiseweg; Aussehen, das nicht einem [...] -Jährigen entspreche) der Schluss gezogen werden müsse, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen suche, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-7200/2010 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein unverbindlich, plakativ, widersprüchlich und keine Realkennzeichen enthaltend seien, weshalb die von ihm genannten Asylgründe nicht geglaubt werden könnten, dass somit Hinweise bestünden, der Beschwerdeführer stütze sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes, dass es sich bei den geschilderten Problemen – selbst wenn sie geglaubt werden könnten – um asylirrelevante Übergriffe privater Dritter handle, zumal der Beschwerdeführer die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden algerischen Behörden um Schutz hätte ersuchen können, er aber freiwillig auf staatlichen Schutz verzichtet habe, dass ferner von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen sei und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht gehört werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um nochmalige Prüfung seines Asylgesuches sowie um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7200/2010 dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am Y._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu D-7200/2010 beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), D-7200/2010 dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am 27. September 2010 eingereichten Geburtsurkunde nicht um ein Identitäts- oder Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei Identitätsdokumente besessen respektive seine Identitätskarte im Juni 2010 zerrissen zu haben und nicht wisse, wie er nun Identitätsdokumente beschaffen solle (vgl. act. A1/15, S. 5 f.), dass er auf Vorhalt, ob es ihm nicht möglich sei, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, anführte, er habe lediglich einen Geburtsschein und er könne versuchen, diesen zu beschaffen, man müsse aber dafür persönlich im Heimatland anwesend sein (vgl. act. A1/15, S. 6 unten), dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit in deutlicher Weise verneinte, solche beschaffen zu können oder dies auch nur zu wollen, dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – eindeutige Rückschlüsse auf die in casu fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, solche Papiere den schweizerischen Asylbehörden einzureichen, zulässt, obwohl sich seinen Angaben zufolge eine grosse Zahl von nahen Familienangehörigen an seinem Herkunftsort aufhalte (vgl. act. A1/15, S. 3 f.), die ihm folglich bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten behilflich sein könnten, dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und zur Weiterreise in die Schweiz als realitätsfremd zu erachten sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, zumal er diesen Ausführungen des BFM in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag, dass mithin mit den jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen für das Fehlen von Dokumenten keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzu- D-7200/2010 nehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und er keinesfalls – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Algerien über D._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die realitätsfremden und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Y._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, D-7200/2010 dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie gend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi ierten und realitätsfremden Angaben – insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend – gestützt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mit sechs Jahren die Schule während fünf Jahren bis im Jahre W._______ besucht habe (vgl. act. A1/15, S. 2 unten und S. 3 oben), in der Tat den Schluss zulassen, dass er bereits viel früher als angegeben, mithin im Jahre (...), zur Welt gekommen sein muss, dass er im Widerspruch dazu anlässlich der direkten Anhörung angab, ungefähr im Jahre V._______ die Schule beendet zu haben (vgl. act. A13/12, S. 2), was zwar in zeitlicher Hinsicht auf das von ihm angegebene Geburtsjahr (...) passen würde, er jedoch – im Gegensatz zur Erstbefragung im F._______ – nur noch „ungefähr“ gewusst haben will, wann er effektiv seine Schulzeit beendet haben soll, dass dem eingereichten Geburtsschein ferner – wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwog – ein anderes Geburtsdatum (U._______) entnommen werden kann, als der Beschwerdeführer selber angab (Y._______), D-7200/2010 dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sodann zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifizierte, zumal sich die Ausführungen zu den angeblichen Vergewaltigungsversuchen als mit erheblichen Widersprüchen behaftet und als vage sowie substanzlos erweisen und es – selbst im Falle ihrer Glaubhaftmachung – der Beschwerdeführer offensichtlich nicht für nötig erachtete, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, obwohl diese als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, dass er zudem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene plausibel zu erklären vermag, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den angeführten Übergriffen einer Privatperson durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb von Algerien zu entgehen, respektive warum es G._______ möglich sein sollte, ihn innerhalb Algeriens ohne weiteres zu finden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, zumal der pauschale Einwand, er habe durchwegs die Wahrheit gesagt und kleine Unstimmigkeiten auf mangelndes Erinnerungsvermögen, Unkenntnis, mangelnde Erfahrung und Reife zurückzuführen seien, angesichts der realitätsfremden, substanzlosen und mit erheblichen Widersprüchen in wesentlichen Sachverhaltselementen behafteten Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG D-7200/2010 – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7200/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in seiner Heimat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen Beschwerdeführers sprechen, der gemäss eigenen Angaben über eine (An-)Lehre als (...) und entsprechende Berufserfahrungen und in seiner Heimat über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1/15, S. 3 f.), weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-7200/2010 dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7200/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - I._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14

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