Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-720/2015

18 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 parole·~11 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-720/2015

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

1. A._______, geboren am [...], sowie 2. B._______, geboren am [...], beide Eritrea, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015

D-720/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind eritreische Staatsangehörige und stammen aus Asmara. Gemäss den vorhandenen Angaben leben sie zurzeit in Äthiopien (Stadt D._______, Region Tigray), wo sie sich bei einer Schwester ihrer Mutter (der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren) aufhalten. B. Mit Schreiben ihrer Mutter C._______ ‒ die am 17. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte ‒ an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 20. September 2012 wurden zugunsten der Beschwerdeführerinnen Asylgesuche gestellt. Mit der genannten Eingabe wurden ausserdem auch zugunsten der Schwester von C._______ namens E._______ und deren Tochter namens F._______ Asylgesuche gestellt. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM C._______ auf, im Hinblick auf eine Befragung durch die schweizerische Vertretung in Äthiopien die Kontaktdaten der Beschwerdeführerinnen mitzuteilen. D. Mit Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 wurde C._______ als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen übereinstimmend geltend, sie hätten in Eritrea ‒ da ihr Vater als Soldat in der eritreischen Armee gewesen sei und ihre Mutter das Land verlassen habe ‒ bei ihrer Tante E._______ gelebt. Im Jahr 2012 sei diese durch die eritreischen Behörden zum Nationaldienst aufgeboten worden. E._______ habe jedoch entschieden, dem Aufgebot nicht Folge zu leisten und stattdessen in ein anderes Land zu gehen. Weil die Beschwerdeführerinnen gewusst hätten, dass sie nach dem elften Schuljahr ebenfalls zur Dienstleistung eingezogen würden, hätten sie beschlossen, mit ihr mitzugehen. Im September 2012 hätten sie ‒ die Beschwerdeführerinnen, E._______ und deren Tochter F._______ ‒ Eritrea in Richtung Sudan verlassen, und im Dezember 2012

D-720/2015 seien sie nach Äthiopien weitergereist. Nach zwei Monaten in Addis Abeba seien die Beschwerdeführerinnen nach D._______ gelangt, wo sie mit ihrer Tante und ihrer Cousine leben würden. Sie seien weder im Sudan noch in Äthiopien als Flüchtlinge registriert worden und würden sich illegal im Land aufhalten. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 übermittelte die schweizerische Botschaft in Äthiopien die Ergebnisse der Befragungen dem BFM. G. Mit Eingabe an das BFM vom 24. November 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin (Mutter) der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung bezüglich des Verfahrensstands. Dabei teilte sie ausserdem mit, ihre Schwester sei selbst noch sehr jung und mit der Verantwortung für insgesamt drei Kinder ‒ die Beschwerdeführerinnen sowie ihre eigene Tochter ‒ überfordert. H. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihrer Mutter und Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 4. Februar 2015) ‒ unterstützt durch Herrn G._______, Zürich ‒ wandten sich die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten im Wesentlichen darum, auf den Entscheid des SEM sei zurückzukommen und die Asylgesuche seien gutzuheissen. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2015 wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. Februar 2015 enthalte weder konkrete Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung. Zugleich wurden die Beschwerdeführerinnen unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Verfügung ging der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen am 14. Februar 2015 zu.

D-720/2015 K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in der Folge Asyl zu gewähren. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2015 wurden die Beschwerdeführerinnen mit Frist bis zum 23. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ aufgefordert. M. Mit Einzahlung vom 17. März 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. N. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 31. März 2015 Kenntnis gegeben. O. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (Datum des Posteingangs) und vom 21. Oktober 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen um rasche Behandlung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-720/2015 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren BVGE 2015/2). 2. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG (in der bis zum 28. September 2012 gültigen Fassung) konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die schweizerische Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überwies dem damaligen BFM das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthielt (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder

D-720/2015 ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, ihre Tante E._______ sei durch die eritreischen Behörden zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe sich deshalb entschieden, Eritrea zu verlassen. Weil sie gewusst hätten, dass sie nach dem elften Schuljahr ebenfalls zur Dienstleistung eingezogen würden, hätten sie beschlossen, mit ihrer Tante mitzugehen. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in persönlicher Hinsicht einzig aufgrund allfälliger in Zukunft erwarteter, jedoch noch gänzlich unbestimmter Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst den Entschluss zur Ausreise fassten. Zu jenem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Aussagen in den Botschaftsbefragungen erst das siebte (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise das vierte Schuljahr (Beschwerdeführerin 2) absolviert, und sie standen somit noch nicht einmal in Kontakt mit den für die Einberufung in den Nationaldienst zuständigen Behörden. Aufgrund dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein könnten. 5.2 Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob wegen einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). 5.3 Allerdings ist nach geltender Rechtspraxis zum Auslandverfahren die Erteilung einer Einreisebewilligung von vornherein ausgeschlossen, wenn die Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 ff.). Es entspricht nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger

D-720/2015 Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. 5.4 Angesichts der Feststellung, dass eine allfällige Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich aus subjektiven Nachfluchtgründen resultieren könnte, ist das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung und um Asyl ungeachtet der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Äthiopien zumutbar ist, abzuweisen (BVGE 2012/26 E. 7.1 S. 520). 6. 6.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, in der Schweiz mit ihrer Mutter zusammenleben zu wollen, führt des Weiteren zur Frage, ob und in welcher Hinsicht die Voraussetzungen eines Familiennachzugs gegeben sein könnten. Dabei kennt die schweizerische Rechtsordnung eine differenzierte Regelung und unterscheidet zwischen asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Familienzusammenführung, was sich in verschiedenen Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten niederschlägt (vgl. zur Ausgestaltung des Familiennachzugs nach schweizerischem Recht das Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 5). 6.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – der unter der Sachüberschrift "Familienasyl" steht – werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Mutter der Beschwerdeführerinnen erfüllt zwar die Flüchtlingseigenschaft, ist jedoch nicht asylberechtigt, so dass die gesetzliche Regelung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. 6.3 Während die Voraussetzungen des Familienasyls somit nicht gegeben sind, bleibt die Frage offen, ob zugunsten der Beschwerdeführerinnen allenfalls gestützt auf die ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen die Möglichkeit der Familienzusammenführung besteht. Der Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen wird nicht im AsylG, sondern durch das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) geregelt. Personen werden nach einem negativen Asylentscheid vorläufig aufgenommen, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 83 Abs. 1‒4 AuG). Dazu gehören auch Flüchtlinge, denen ‒ wie im

D-720/2015 Falle der Mutter der Beschwerdeführerinnen ‒ das Asyl aufgrund eines Ausschlussgrundes verweigert wurde, sei es, weil sie die Flüchtlingseigenschaft erst infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllten (Art. 53 AsylG), sei es wegen Asylunwürdigkeit (Art. 54 AsylG). Die Voraussetzungen des Familiennachzugs solcher Personen werden durch Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen (Art. 74 Abs.1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR, 142.201]). 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen gestützt auf die anzuwendenden asylgesetzlichen Bestimmungen weder mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung und um Asyl noch unter dem Titel einer asylrechtlichen Familienzusammenführung etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerinnen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen ausländerrechtlichen Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllen. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-720/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-720/2015 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2015 D-720/2015 — Swissrulings