Abtei lung IV D-7197/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. September 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7197/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus der Provinz B._______ stammender Vertreter der Volksgruppe der C._______, am 20. August 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zu Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es drohe ihm selbst in Kinshasa, wo er zuletzt bei seinem Onkel im Versteckten gelebt habe, die Tötung durch die Soldaten von Joseph Kabila, nachdem er während mehrerer Monate gegen seinen Willen als Kämpfer der Opposition von Jean-Pierre Bemba ausgebildet worden sei und sich im Anschluss an seine Entsendung nach D._______ ein Jahr lang in E._______ in der Gewalt von simbabwischen Soldaten befunden habe, bevor er von dort aus habe fliehen können, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 4. September 2003 in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, widersprüchlich, stereotyp und oberflächlich ausgefallen, weshalb die Gesuchsbegründung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge, dass das BFF im gleichen Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festhielt, nach der zwischen der Regierung, den Rebellen und der unbewaffneten Opposition zustande gekommenen Einigung auf die Unterzeichung eines Friedensabkommens und die Errichtung einer Übergangsregierung bis zu den Wahlen im Jahre 2004 - eine Friedensdynamik, welche von den internationalen Gemeinschaft und der UNO-Beobachtermission (MONUC) unterstützt werde - herrsche in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere in Kinshasa weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung zur Folge haben könnten, D-7197/2007 dass das BFF als zusätzliches Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, dem Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als (...) absolviert und früher selber in Kinshasa gelebt habe, wo mit seinem Onkel auch eine Bezugsperson lebe, sei es zuzumuten, in seiner Heimat eine wirtschaftliche und soziale Existenz zu begründen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Oktober 2003 durch seine Rechtsvertreterin in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess, dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 3. November 2003 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, den Kostenvorschuss fristgemäss zu entrichten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2004 durch seine Rechtsvertreterin beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen liess, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 4. September 2003 die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs unter Berufung auf zwei ärztliche Berichte vom 30. August 2004 und vom 1. September 2004 geltend machte, zur Verarbeitung seiner traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland benötige er eine angemessene Psychotherapie, die er jedoch - was sich von selbst verstehe - in der Demokratischen Republik Kongo - niemals erhalten werde, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2005 abwies, wobei es in der Entscheidbegründung zusammenfassend ausführte, die Anamnese im ärztlichen Bericht vom 1. September 2004 beruhe auf falschen Angaben des Beschwerdeführers, und abgesehen davon sei eine Behandlung der im Bericht diagnostizierten psychischen Probleme in der Demokratischen Republik Kongo durchaus möglich, so namentlich im Centre Neuro-Psycho-Pathologique in Kinshasa, wo stationäre und ambulante Behandlungen angeboten würden und auch die nötigen Medikamente zu beziehen seien, D-7197/2007 dass der zuständige Einzelrichter der ARK auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2005 nicht eintrat, nachdem die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ungenutzt verstrichen war, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 durch seine Rechtsvertreterin ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das BFM richten liess, dass er darin erneut beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 4. September 2003 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er zur Begründung dieses zweiten Wiedererwägungsgesuch wiederum auf seinen psychischen Gesundheitszustand hinwies, der sich nach einer kürzlich erfolgten Vorladung vor Gericht wegen seines ungeregelten Aufenthalts in der Schweiz massiv verschlimmert habe, dass er zur Unterstützung dieses Vorbringens dem BFM ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums F.______ vom 25. Juni 2007 sowie einen Bericht der Orthophonischen Dienste F._______ vom 17. Januar 2007 zur Prüfung vorlegte, dass er ferner unter Berufung auf zwei Schulzeugnisse der Perioden 2005/2006 und 2006/2007, auf ein Schreiben der verantwortlichen Lehrerin vom 17. Januar 2007, sechs Referenzschreiben und auf eine Unterschriftenpetition geltend machte, er habe sich um eine schnelle Integration in der Schweiz bemüht und auch hinsichtlich Schulung und Bildung alles ihm Mögliche getan, wodurch er sich hier ein grosses soziales Umfeld geschaffen habe, dass er als weiteres Argument für sein Wiedererwägungsbegehren anführte, die politische Situation in der Demokratischen Republik Kongo habe sich bis heute nicht beruhigt, dass er dem Wiedererwägungsgesuch ein persönlich verfasstes Schreiben vom Juni 2007 beilegte, worin er im Wesentlichen ausführte, er habe Angst davor, bei einer Rückkehr in seine Heimat verhaftet und im Gefängnis gefoltert oder gar getötet zu werden, D-7197/2007 dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 24. August 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbesondere damit rechtfertigte, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2007 den Gebührenvorschuss in vollem Umfang leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2007 abwies, dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 4. September 2003 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Oktober 2007 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, dass er beantragt, es sei die Verfügung des damaligen BFF vom 4. September 2003 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem den Papierausdruck einer E-Mail vom 23. September 2007 mit einem im britischen Presseorgan "The Observer" erschienenen Bericht über Folter- D-7197/2007 schilderungen eines ehemaligen Angestellten der Direction Générale de Renseignements Spéciaux (DGRS) der Demokratischen Republik Kongo zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 21. September 2007, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 4. September 2003, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. September 2007 legitimiert ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb D-7197/2007 auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in einem ersten Punkt eine gelungene Integration des Beschwerdeführers während des nunmehr vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz geltend gemacht und zur Bestätigung dieses Umstandes auf verschiedene als Beweismittel eingereichte Unterlagen (zwei Schulzeugnisse der Perioden 2005/2006 und 2006/2007, Schreiben der verantwortlichen Lehrerin vom 17. Januar 2007, sechs Referenzschreiben und eine Unterschriftenpetition von Privatpersonen) hingewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) D-7197/2007 und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.), dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273 und 2299), mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tragen, dass im Falle des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens jedoch auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass sodann im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht gegeben ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Burteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein Ermessensspielraum zukommt und es grundsätzlich nicht unverhältnismässig ist, wenn ein abgewiesener Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten Kulturkreis tragen muss (vgl. EMARK 1997 E. 5b S. 15 f.), dass sich die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo für den Beschwerdeführer auch nach Ablauf einer Zeitspanne von über drei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom D-7197/2007 4. September 2003 nicht als unzumutbare Option präsentiert, zumal er in diesem Staat den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, dass die auf die Richtlinien des UNHCR zur internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative abgestützten Argumente in der Beschwerde unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht verfangen, dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angesichts des auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Wiedererwägungsverfahrens nicht stellt, dass entgegen der Einschätzung in der Beschwerde - wie dies bereits in der Verfügung vom 4. September 2003 (vgl. ebenda, E. II. 2. S. 4) vom BFF erwogen worden war - auch aus heutiger Sicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe die Grundvoraussetzungen mit, um in seiner Heimat und namentlich in Kinshasa eine Existenz zu begründen, dass im Übrigen in Bezug auf Kinshasa vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers gar nicht von einer Neuansiedlungsalternative gesprochen werden kann, das der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Kinshasa seine Schulzeit in den Jahren 1983 bis 1990 verbracht und dort auch im letzten Jahr vor der Ausreise gelebt hat (vgl. A1/11, S. 1 und 3), dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo und im Besonderen in der Hauptstadt Kinshasa unverändert keine Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierte Lagebeschreibung des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I S. 2 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht, D-7197/2007 dass zwischen den Ausführungen zur allgemeinen Lage im eingereichten Artikel aus dem Organ "The Observer" einerseits und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers andererseits keine Verbindung in dem Sinne zu erkennen ist, dass für den Beschwerdeführer im Vergleich zu den Verhältnissen bei Rechtskraft der Verfügung vom 4. September 2003 neue ernstzunehmende Gefahrenmomente entstanden wären, dass im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums F._______ vom 25. Juni 2007 und einen Bericht der Orthophonischen Dienste F._______ vom 17. Januar 2007 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer generellen psychischen Fragilität beim Beschwerdeführer geltend gemacht und daraus sinngemäss abgeleitet wird, die tatsächlichen Voraussetzungen hätten sich in medizinischer Hinsicht seit dem ordentlichen Verfahren dermassen verändert, dass der Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen sei, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Zeitraum seit Eintritt der Rechtsraft der Verfügung vom 4. September 2003 in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert, dass insbesondere auch aus den recht allgemein gehaltenen Ausführungen im ärztlichen Zeugnis des Psychiatriezentrums F._______ vom D-7197/2007 25. Juni 2007 nichts hervorgeht, was auf eine dem Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat konkret und unmittelbar drohende gesundheitliche Gefahr hinweisen würde, dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kinshasa durchaus - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe - behandelt werden könnten, durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet wird, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland gewährleistet ist, dass das BFF in seiner Verfügung vom 4. September 2003 unter anderem zur Erkenntnis gelangte, dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und D-7197/2007 Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verpönte Strafe oder Behandlung, dass der Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die ein Abrücken von dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht namhaft zu machen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]), dass im vorliegenden Fall - ohne die namentlich im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2007 beschriebenen psychischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlosen - solche ganz aussergewöhnlichen Umstände (� very exceptional circumstances� ), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.), dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie sie namentlich im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2007 beschrieben werden, und den in Kinshasa bestehenden Behandlungsmöglichkeiten - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit D-7197/2007 dem Risiko selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen ist, dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vorstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass schliesslich alleine aus der aktuellen Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo, wie sie unter anderem im eingereichten Artikel aus dem Organ "The Observer" skizziert wird, kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten lässt, dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 4. September 2003 in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise darzutun vermag, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2007 zu Recht abgewiesen hat, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, D-7197/2007 dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Hauptsache die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden sind, weshalb das dahingehende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7197/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N [...]) - den G._______ des Kantons H._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 15