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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 D-7194/2013

8 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,669 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7194/2013

Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Tochter B._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).

D-7194/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist äthiopische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba (Äthiopien). Sie gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 27. Juli 2011 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 18. November 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass ihr politisch tätiger Ehemann im Jahre 2011 verschwunden sei, und sie in der Folge mehrmals von Polizisten behelligt worden sei. Als Beweismittel wurden eine Ehebescheinigung und ein Diplom eingereicht. C. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Tochter) zur Welt. D. Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Eröffnung am 26. November 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

D-7194/2013 vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend die Tochter sowie einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert. G. Am 13. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht, die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 10. Februar 2014 baten die Beschwerdeführerinnen das Gericht, einen aktuelleren Arztbericht abzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von

D-7194/2013 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-7194/2013 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Gesuch damit, dass sie ethnische Amharin sei und seit 2005 in Addis Abeba gelebt habe, wo sie als (Berufsbezeichnung) gearbeitet habe. (Datum) habe sie geheiratet. Ihr Mann, der politisch aktiv gewesen sei, sei (…) verschwunden. Einige Tage später sei sie auf der Strasse von Polizisten nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Da sie ihnen keine Antwort habe geben können, sei sie in der Folge immer wieder auf der Strasse von Polizisten angehalten und befragt, aber auch bedroht und geschlagen worden. Eines Tages seien zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie vergewaltigt. Auch danach sei sie weiterhin von Beamten befragt und geschlagen worden, und man habe ihr mit Haft gedroht, falls sie den Aufenthaltsort des Ehemannes nicht kundgebe. Aus Angst um ihr ungeborenes Kind habe sie einen Schlepper organisiert, welcher sie in die Schweiz gebracht habe. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Den Vorfall mit den Polizisten, welche sie kurz nach dem Verschwinden ihres Ehemannes angehalten hätten, habe sie nur unsubstanziiert, vage und plakativ beschreiben können. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie sich nach dem Vorfall einfach zu Hause ins Bett gelegt habe, da sie nach getaner Arbeit müde gewesen sei. In der BzP sei erwähnt worden, sie hätte den Polizisten auf Verlangen ihren Ausweis gezeigt, was in der Anhörung nicht gesagt worden sei. Es sei ihr nicht gelungen zu erklären, wie die Polizisten überhaupt gewusst hätten, dass sie die Ehefrau des Gesuchten sei, zumal sie angegeben habe, weder sie selbst noch ihr Ehemann noch ihre Eheschliessung seien in Addis Abeba registriert gewesen. Die Erklärung, sie sei wohl schon vorher zusammen mit ihrem Ehemann beobachtet worden, vermöge nicht zu überzeugen, da diesfalls zu erwarten gewesen wäre, die Beamten hätten von Anfang an ihren Wohnort gekannt und sie dann auch dort aufgesucht respektive dort auf sie gewartet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, wieso ihre Schwester, welche ebenfalls mit ihr und ihrem Ehemann zusammengelebt habe, nicht nach dem Verbleib des Letzteren befragt worden sei; nicht einmal, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) ausgereist sei. Realitätsfremd sei auch das Vorbringen, sie habe die massiven Schläge, die Verletzungen und die Vergewaltigung durch die Polizisten sowohl vor ihrer Schwester als auch am Arbeitsplatz verheimlichen können, indem sie dann jeweils nicht zur Arbeit gegangen sei und dieses Fernbleiben ihrer Schwester gegenüber verheimlicht oder dafür eine Ausrede vorgeschoben habe. Ferner sei

D-7194/2013 nicht verständlich, dass sie ihrer Schwester nie von der Suche nach ihrem Ehemann sowie der geplanten Ausreise erzählt habe. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie intensiver nach ihrem verschwundenen Gatten gesucht hätte. Gemäss ihren Angaben habe sie aber erst mit der Suche begonnen, nachdem sie bereits mehrfach von Beamten verprügelt worden sei, und selbst dann habe sie sich nur einmal bei einem Freund und ein andermal bei einem Verwandten des Ehemannes nach dessen Verbleib erkundigt. Realitätsfremd sei auch, dass sie angeblich keinen Kebele-Ausweis besitze und sich jeweils mit ihrem Arbeitsausweis ausgewiesen habe. Es sei unlogisch, dass sie nach der Vergewaltigung bis zur Ausreise weiterhin in ihrer Wohnung geblieben und regelmässig denselben Arbeitsweg zurückgelegt habe, welcher der Polizei bekannt gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Umstand, dass sie ihre Ausreise ohne die Hilfe ihrer Verwandten und Freunde organisiert habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Behelligungen seien schliesslich auch widersprüchlich ausgefallen. So habe sie in der BzP angegeben, sie sei drei Tage nachdem sie von Polizisten auf der Strasse angehalten worden sei, zuhause von Beamten geschlagen worden und auch nach der Vergewaltigung sei sie mehrfach von Polizisten zuhause aufgesucht worden. Demgegenüber habe sie in der Anhörung ausgeführt, die Polizei sei nur einmal zu ihr nach Hause gekommen und zwar am Tag, als man sie vergewaltigt habe, und am Tag davor sei man ihr bis vor die Haustür gefolgt. Alle anderen Vorfälle hätten sich zwischen dem Taxistand und dem Haus ereignet. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem ersten Vorfall zuhause ins Bett gelegt, da sie an keinen anderen Ort hätte hingehen können und wohl unter Schock gestanden habe. Es stimme, dass weder sie noch ihr Ehemann in Addis Abeba registriert seien, da ihre Mietwohnung keine Hausnummer habe. Sie sei in D._______ und ihr Ehemann in E._______, wo auch ihre Ehe registriert sei, behördlich verzeichnet, was sie auch gegenüber dem BFM angegeben habe. Die Polizisten hätten sicherlich gewusst, dass ihr Ehemann politisch aktiv sei und sie hätten ihn beobachtet und dadurch herausgefunden, wo sie wohne. Wieso ihre Schwester nie behördlich aufgesucht worden sei, wisse sie nicht. Die Schwester sei ohnehin nach ihrer Ausreise (der Beschwerdeführerin) von Addis Abeba weggezogen, wovon die Polizei nichts gewusst habe und sie daher nicht habe finden können. Sie habe die Misshandlungen durch die Polizei vor ihrer Schwester verheimlicht, da sie diese nicht beunruhigen wollte. Ihre Suche nach dem Ehemann sei deshalb so beschränkt ausgefallen, da sie keine ande-

D-7194/2013 ren Möglichkeiten zur Suche gehabt habe. Sie habe mittlerweile auch beim Schweizerischen Roten Kreuz einen Suchauftrag eingereicht. Ihrer Schwester habe sie erst von der Schweiz aus detailliert vom Verschwinden ihres Mannes berichtet, da sie sie nicht habe beunruhigen respektive in Gefahr bringen wollen. Sie sei nach der Vergewaltigung in ihrer Wohnung verblieben, da es keinen anderen Ort gegeben habe, wo sie hätte hingehen können und sie ihre Schwester habe unterstützen müssen. Zu ihrer Familie habe sie seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr, so dass sie sich nicht habe an diese wenden können. Die Aussagen betreffend die polizeilichen Übergriffe seien in der BzP unrichtig ausgefallen, da sie während der Befragung gestresst und nervös gewesen sei. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem BFM der Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dabei kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind. Folgende Punkte seien nochmals unterstrichen: Bereits das Vorbringen, weder sie noch ihr Ehemann seien in Addis Abeba registriert gewesen, und sie habe keinen Kebele-Ausweis besessen, erscheint aufgrund der dafür angegebenen Erklärung, sie habe in einer Mietwohnung gelebt, dessen Hausnummer sie nicht gekannt habe respektive die keine Hausnummer gehabt habe, wodurch die Registrierung nicht möglich gewesen sei (act. A5 S.1 und S. 6; act. A20 F27 und F31 f.), überzeugt nicht. Die Schilderung der politischen Tätigkeit des Ehemannes, welche Auslöser der Verfolgung gewesen sein soll, blieb blass (act. A5 S. 8 f. und act. A20 F52 f.), und die Beschreibung der selbst erlebten Behelligungen erschöpfte sich über weite Teile in pauschalen Äusserungen (vgl. etwa act. A20 F47 und F97). Überdies sind sie – wie vom BFM zutreffend aufgezeigt – in Kernpunkten widersprüchlich. Die auf Beschwerdeebene erneut vorgebrachte Erklärung, die Beschwerdeführerin sei bei der BzP unter Stress gestanden, vermag diese Widersprüchlichkeit nicht aufzulösen. Realitätsfremd ist schliesslich der Umstand, dass die Behörden lediglich von der Beschwerdeführerin Informationen über ihren Ehemann zu erpressen versucht hätten, während ihre Schwester, die im gleichen Haushalt lebte, unbehelligt geblieben sei, selbst nachdem die Beschwerdeführerin ausgereist sei (act. A20 F106 und F145). Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-7194/2013 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-7194/2013 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin besitze eine solide Schul-

D-7194/2013 und Berufsausbildung und habe bis zur Ausreise als (Berufsbezeichnung) gearbeitet. Ihre Schwester sowie deren Tochter, mit welchen sie zusammengelebt habe, würden weiterhin in Addis Abeba leben. Sie habe angegeben, mit der Hälfte des Geldes von ihr und ihrem Mann die Ausreise finanziert zu haben, woraus zu schliessen sei, dass sie über beträchtliche Mittel verfüge. Verwandte von ihr und ihrem Ehemann würden in D._______, E._______ und in der Provinz F._______ leben und könnten die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr unterstützen. 6.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die Beschwerdeführerinnen hätten in Äthiopien kein soziales Netz, und als alleinstehende und alleinerziehende Mutter werde die Beschwerdeführerin wie eine Ausgestossene behandelt. Bei der Schwester der Beschwerdeführerin könnten sie nicht leben, da jene krank sei. Die Tochter habe zudem einen Herzfehler ([…]), welcher in der Heimat nicht adäquat behandelt werden könne. 6.7 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (ebd. E. 8.5 S. 521 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Grundschulausbildung sowie einen Abschluss eines (Berufsbezeichnung)-College. Seit 2002 war sie in diesem Beruf tätig, zuerst in E._______ und seit ca. Mai 2005 in (…) in Addis Abeba (vgl. act. A5 S. 2). Verbunden mit dem Umstand, dass Addis Abeba – verglichen mit anderen Städten sowie den ländlichen Regionen – ohnehin bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet (vgl. dazu BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), sollte der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Wiedereingliederung somit möglich sein. Wie das BFM zu Recht ausführte, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ausserdem über nicht unerhebliche Ersparnisse verfügt. Durch ihre Schwester, mit welcher die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise zusammengelebt hat und zu welcher sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte pflegte, verfügt sie in der Heimat über einen gefestigten sozialen Kontakt. Überdies erwähnte die Beschwerdeführerin einen Freund, welcher sie mit dem Schlepper zusammenführte und ihr bereits bei der Wohnungssuche in Addis Abeba unterstützend zur Seite stand (act. A20 F125). Somit besteht ein weiterer unterstützender sozialer Kon-

D-7194/2013 takt. Es sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat über weitere Angehörige verfügt, und ihre während der BzP getätigten Aussagen über die Verhältnisse ihrer Geschwister und weiteren Angehörigen lassen bezweifeln, dass sie – wie in der Beschwerde behauptet – mit diesen seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr pflege. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte kann zudem angenommen werden, dass sich auch ihr Ehemann weiterhin in Äthiopien aufhält und die Beschwerdeführerinnen auch mit diesem wieder in Kontakt treten können. Aufgrund dieses sozialen Netzes und der vergleichsweise guten beruflichen und finanziellen Rahmenbedingungen ist das Vorliegen der in BVGE 2011/25 geforderten begünstigenden Faktoren zu bejahen. Zum geltend gemachten Herzfehler der Tochter kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Demnach sei die Tochter gemäss eingereichtem Arztbericht (…) normal belastbar und es sei keine (Behandlung) erforderlich. Die behandelnde Ärztin habe lediglich eine Kontrolluntersuchung (…) empfohlen. Diesbezüglich würden das Saint Gabriel Hospital, das Landmark and Addis Cardiac Hospital und das Yared Hospital, die sich alle in Addis Abeba befänden, Verlaufskontrollen durchführen und es bestehe im ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen Black Lion Hospital ein neues kardiologisches Zentrum. Nicht zuletzt sei allgemein bekannt, dass Kinder mit solchen angeborenen Herzfehlern in der Regel nicht beeinträchtigt seien und meist keiner Behandlung bedürfen würden. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2014 einen neuen ärztlichen Bericht in Aussicht, welcher bis zum heutigen Datum jedoch nicht beim Gericht eingetroffen ist. Aufgrund der den Beschwerdeführerinnen in der Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2014 eingeräumten Frist zur Beibringung eines aktuellen Zeugnisses sowie des bisherigen Zeitablaufs, bestand genügend Möglichkeit für dessen Einreichung, und es erübrigt sich – zusätzlich bedingt durch die eindeutige Aussage im Bericht (…) –, einen weiteren Arztbericht abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-7194/2013 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Begehren, wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 festgehalten, nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen durch die Unterstützungsbestätigung vom 8. Januar 2014 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7194/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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