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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 D-719/2008

27 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,425 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-719/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Francois Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Nigeria, vertreten durch B.____ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-719/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 14. November 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 6. Dezember 2007 unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 bei seiner Mutter in Cotonou in Benin gelebt zu haben, dass seine Mutter eine Voodoo-Anhängerin gewesen sei und all seine Brüder im Säuglingsalter den Opfertod gefunden hätten, sich seine Mutter bei seiner Geburt indessen dagegen ausgesprochen habe, dass auch er geopfert werde, dass jedoch Voodoo-Anhänger Mitte 2007 auch seinen Opfertod gefordert hätten, weshalb seine Mutter ihm zur Flucht geraten habe, dass er indessen in der Folge von zwei Voodoo-Anhängern aufgegriffen und in einen Wald in Quida, wo sich ein Schrein befunden habe, gebracht worden sei, dass ihm die Flucht gelungen sei, wobei er einen alten Mann in der Nähe des Schreins umgestossen habe, dass er nach einem kurzen Aufenthalt in Cotonou von seiner Freundin M. erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, da der alte Mann nach seinem Sturz gestorben sei und ihn andere Voodoo- Anhänger umbringen wollten, dass er in der Folge seine Ausreise organisiert und im Oktober 2007 nach dem Tod seiner Mutter in Begleitung eines Weissen Nigeria verlassen habe, dass er in Begleitung des weissen Mannes ohne Identitätsdokumente auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land und von dort mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 8; A9, S. 10), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine D-719/2008 Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen und könne auch keine solchen beschaffen, da ihm in seinem Heimatstaat niemand dabei behilflich sein könne (vgl. A1, S. 5; A9, S. 2), dass das BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 28. Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Akteneinsicht das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Dezember 2007 (A9/13) und das Aktenverzeichnis BFM nicht erhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 dem Beschwerdeführer unter Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung innert drei Tagen das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Dezember 2007 (A9/13) samt Aktenverzeichnis BFM in Kopie zugestellt wurde, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingingen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; D-719/2008 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der D-719/2008 Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Schiff nach Europa und mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, von Vodoo-Anhängern behelligt und wegen dem Tod eines Verfolgers polizeilich gesucht zu werden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind und offensichtlich weder glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes- D-719/2008 halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dipositiv nächste Seite) D-719/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Seite 7

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