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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2019 D-7178/2018

14 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,632 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2018 /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7178/2018 wiv

Urteil v o m 1 4 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N (…).

D-7178/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (…) 2018 legal mit dem Flugzeug Richtung Singapur verlassen habe, bevor er über diverse Länder am 8. August 2018 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 14. August 2018 geltend machte, am 18. März 2001 geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass ihm das SEM als Folge davon zur Wahrung seiner Interessen bis zu seiner Volljährigkeit (von Amtes wegen) eine Vertrauensperson beiordnete, dass ihn das SEM am 12. September 2018 im Beisein seiner Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Heimat grosse Probleme gehabt, weil der jüngere Bruder der Frau seines Onkels (nachfolgend: ein Verwandter) Mitglied einer Gang Namens AAVA sei, dass dieser Verwandte ständig in Schlägereien und Messerstechereien verwickelt gewesen sei und sich deswegen oft beim Beschwerdeführer zu Hause versteckt habe, dass er deshalb von Unbekannten, die seinen Verwandten gesucht hätten, angegriffen und geschlagen worden sei, dass er jedoch keine Hilfe bei den Behörden gesucht habe, da diese bestochen worden seien, weshalb sie ihm ohnehin nicht geholfen hätten, dass er aufgrund dieser Probleme ins Grübeln gekommen sei, weshalb er die Schule nicht mehr habe besuchen können, sich zu Ritzen begonnen und zum Schluss gar Selbstmordgedanken gehegt habe, dass ihn seine Mutter wegen all dieser Probleme in die Schweiz geschickt habe, dass seine Familie in der Heimat momentan keine Probleme mehr habe, da sein Verwandter in Haft und er in der Schweiz sei,

D-7178/2018 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2018 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand beantragte, dass er mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten reichte, dass das Gericht am 24. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2019 festgestellt wurde, dass die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung aussichtslos erscheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung fehle, dass jedoch aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG), dass die Vorinstanz ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Januar 2019 vernehmen liess, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) 2019 volljährig geworden ist,

D-7178/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-7178/2018 dass der verfahrensrechtliche Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen vorab zu prüfen ist, dass dieser Antrag insbesondere mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers begründet wird, dass indes aufgrund der Aktenlage keine Hinweise dafür bestehen, dass die BzP oder die Anhörung angesichts seiner Persönlichkeit, seines Alters und seiner Reife nicht angemessen durchgeführt worden wären oder dass das SEM dem Alter des Beschwerdeführers anderweitig nicht genügend Rechnung getragen hätte, dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP bereits (…)-jährig und somit fast volljährig war, dass ihm zudem von Amtes wegen zur Wahrung seiner Interessen bis zu seiner Volljährigkeit eine Vertrauensperson ernannt wurde, dass ihn das SEM in der Folge am 12. September 2018 im Beisein seiner Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass in dem Zusammenhang weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP durchaus in der Lage war, schlüssige Angaben zu machen und nichts dafür spricht, er habe den Kern seiner Vorbringen nicht bereits anlässlich der BzP darzulegen vermocht, dass dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben ist, dass die an Minderjährige gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus von jenen abweichen, die an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, dass dies allerdings eine Frage der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung ist, worauf folgend einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes feststellen kann, dass sich die prozessualen Rügen auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, weshalb die beantragte Rückweisung ausser Betracht fällt,

D-7178/2018 dass somit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da die Angaben zu den zentralen Asylgründen ein widersprüchliches und an den relevanten Stellen überaus unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass es diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe als zentralen Grund für sein Asylgesuch vorgebracht, er habe Probleme bekommen, weil sich ein Verwandter, welcher der AAVA-Gruppierung angehöre, oft bei ihm zu Hause versteckt habe, dass er deshalb gemäss BzP ständig von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei (A6 S. 10) beziehungsweise gemäss Anhörung zwei Mal auf dem Weg von der Schule nach Hause von Unbekannten behelligt worden sei (A16 S. 10),

D-7178/2018 dass er diesen Widerspruch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht habe aufklären können und auf Nachfrage lediglich von einem dritten Vorfall erzählt habe, bei welchem er weniger schlimm geschlagen worden sei (A16 S. 11), dass die vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – als insgesamt zutreffend zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegen hält, dass er im Wesentlichen betont, er sei erst (…)-jährig und psychisch schwer angeschlagen, weshalb ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er an der BzP noch nicht alles Relevante erzählt habe, dass seine Schilderungen an der BzP in der Tat etwas konfus, repetitiv und sprunghaft gewesen seien, dies jedoch seinem jugendlichen Alter, dem Gesundheitszustand und der ungewohnten Befragungssituation zuzuschreiben sei, dass er jedoch im Rahmen seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten sehr wohl detailliert über die Übergriffe zu berichten gewusst habe, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit und die angeblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten jedoch die erheblichen Diskrepanzen zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären vermögen und als nachgeschoben betrachtet werden müssen, dass aufgrund der Aktenlage mit dem SEM festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mehrmals betonte, dass er aufgrund seines Verwandten ständig von Leuten zusammengeschlagen worden sei (A6 Ziff. 7.01), wohingegen er an der Anhörung lediglich von genau drei Vorfällen berichtete (A16 F90-100), dass zudem die Tatsache, dass es in Sri-Lanka eine Motorradgang namens AAVA gibt, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht belegt, dass er von dieser oder von ihren Gegnern verfolgt worden wäre, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Mitgliedschaft seines Verwandten bei der AAVA-Gang demzufolge nicht glaubhaft ausgefallen ist,

D-7178/2018 dass darüber hinaus festzustellen ist, der behaupteten Bedrohung durch Unbekannte käme ohnehin keine Asylrelevanz zu, dass dem sri-lankischen Staat nämlich kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass dieser vom Beschwerdeführer gar nie um Schutz ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene betont, dass er keine Hilfe bei den Behörden suchte, da dies eh nichts genützt hätte (vgl. Beschwerde S. 9), dass jedoch gemäss übereinstimmender Quellenlage die Behörden Sri Lankas schon vor einiger Zeit konsequent gegen die AAVA-Gang vorgegangen sind und deren wichtigste Mitglieder verhaftet haben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-7178/2018 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer psychische Probleme geltend macht, diesbezüglich jedoch festzustellen ist, dass gemäss Abschlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit einer kurzen depressiven Reaktion bestehe, sich jedoch keine Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben hätten, sondern es scheine, der Beschwerdeführer leide insbesondere unter der sozialen Isolation, dass deshalb auf weitere Termine und auf eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers verzichtet wurde, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Wiedervereinigung mit seinen Bezugspersonen gut tun wird,

D-7178/2018 dass ebenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen und Verwandten wohnen kann, dass weiter in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen ist, dass es auch in der Heimat des Beschwerdeführers psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten gibt, sollten sich solche nach der Rückkehr aufdrängen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7178/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:

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