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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2018 D-7177/2017

20 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,361 parole·~17 min·7

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7177/2017 lan

Urteil v o m 2 0 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).

D-7177/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2014 und gelangte über Äthiopien in den Sudan. Dort hielt er sich rund zehn Monate lang auf, bevor er via Libyen und Italien am 28. Juni 2015 in die Schweiz einreiste. Am Folgetag stellte er ein Asylgesuch, woraufhin am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Am 15. März 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub. Er habe bis zur siebten Klasse die Schule besucht und in seiner Freizeit zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen, da sein Vater Soldat und deshalb kaum zu Hause gewesen sei. Das Leben sei sehr hart gewesen und die Familie habe finanzielle Probleme gehabt. Zudem hätten die Behörden in seiner Heimat oft Razzien durchgeführt und dabei auch Minderjährige mitgenommen, weshalb er sich nie richtig sicher gefühlt habe. Eines Tages seien bei ihnen Soldaten vorbeigekommen, die seinen Vater, der in der Zwischenzeit demobilisiert worden sei, gesucht hätten. Dieser sei aber nicht zu Hause gewesen, weshalb er anstelle des Vaters mitgenommen und nach E._______ gebracht worden sei. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, sich den Behörden zu stellen. Er sei nach E._______ gekommen und habe mit dem dortigen Führer gesprochen. In der Folge habe er nach Hause gehen können, während sein Vater festgehalten und erneut in den Dienst eingezogen worden sei. Ungefähr einen Monat später habe er sich dann entschlossen, auszureisen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 18. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-

D-7177/2017 delnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe. Weiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Ariane Burkhardt eine amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vom 18. Dezember 2017 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene Verfügung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7177/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. November 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen der geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden betreffend seine Festnahme und den Aufenthalt in E._______ sowie die Zwangsrekrutierung seines Vaters seien wenig detailliert, vage und ungenau ausgefallen. Zudem habe er diese an der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzugspunkt führte das SEM aus, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann verunmögliche er durch seine unglaubhaften Angaben die

D-7177/2017 Prüfung der Frage, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Einziehung in den Nationaldienst und damit verbunden einer allfälligen Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Da die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr, dass Art. 4 EMRK verletzt werde, nicht ausreiche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig sei. Sodann ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung und ledig, habe in Eritrea mehrere Jahre die Schule besucht und verfüge in der Heimat mit Eltern und Geschwistern auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass seine Eltern die Ausreise geplant und finanziert hätten. Zudem sei einer seiner Brüder kurz vor ihm nach Deutschland gereist, wobei dessen Ausreise von einem in Israel lebenden Onkel mitfinanziert worden sei. Die Tatsache, dass es sich seine Familie habe erlauben können, innert kurzer Zeit zwei Söhne nach Europa zu schicken und dafür mehrere Tausend Dollar aufzubringen, zeige, dass es sich dabei um eine für eritreische Verhältnisse gut situierte Familie handeln dürfte. Seine Eltern hätten in Eritrea denn auch über ein Haus, landwirtschaftliche Grundstücke und Nutztiere verfügt. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. Er stamme unbestrittenermassen aus Eritrea, sei als Minderjähriger illegal ausgereist und heute im dienstpflichtigen Alter. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würde. Dabei drohe ihm eine Verletzung des Verbots der Sklaverei und Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie des Verbots von Folter und unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. In Eritrea seien alle Personen zwischen 18 und 40 Jahren dienstpflichtig und gehörten bis zum 50. Altersjahr der Reservearmee an. Die Dauer des ursprünglich auf 18 Monate begrenzten Nationaldienstes könne auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der Sold sei sehr gering und reiche den meisten Quellen zufolge nicht aus, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es handle sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Der Nationaldienst sei somit als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK einzustufen, was auch bereits von verschiedenen Organen der ILO sowie vom Upper Tribunal in Grossbritannien festgestellt worden sei. Es liege auch keine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3

D-7177/2017 EMRK vor. Sodann gebe es ernsthafte Gründe für die Annahme, dass durch den Einzug in den Nationaldienst ein reales Risiko bestehe, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Die Bedingungen im Nationaldienst seien von willkürlichen Strafen, Folter und unmenschlicher Behandlung durch Vorgesetzte geprägt, während der Zugang zu medizinischer Versorgung und das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen und ihrer Angehörigen gefährdet seien. Es müsse jederzeit mit willkürlicher Haft ohne Verfahren und schweren Misshandlungen verschiedenster Art gerechnet werden. Diese Umstände stellten eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Im Eventualstandpunkt wurde die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen beantragt. Die Vorinstanz habe das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einmal kurz inhaftiert worden, womit sein Vater dazu gezwungen werden sollte, sich bei den Behörden zu melden, zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert. Zwar habe er diesen Umstand bei der BzP nicht erwähnt, dies dürfe ihm aber nicht entgegengehalten werden. Der Beschwerdeführer sei damals knapp (…) Jahre alt gewesen, habe eine gefährliche Flucht aus Eritrea sowie eine monatelange Odyssee vom Sudan bis nach Italien hinter sich gehabt. Er sei weder mit dem Asylverfahren noch mit der hohen Bedeutung der BzP vertraut gewesen. Zudem sei er unter Hinweis auf die spätere einlässliche Anhörung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, und es sei aufgrund von Kapazitätsengpässen nur eine verkürzte BzP von gerade einmal 35 Minuten durchgeführt worden. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien seine Angaben zur Haft in E._______ auch glaubhaft. Diese seien zwar nicht sehr ausführlich, was angesichts der kurzen Haftdauer aber plausibel erscheine, zumal er auch auf jegliche Dramatisierungen verzichte. Es sei somit glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers im Militärdienst sei und nicht für seine Familie sorgen könne. Sodann habe seine Mutter um Geld betteln und Kredite aufnehmen müssen, um die Ausreise ihres Sohnes zu finanzieren. Dies sei nachvollziehbar und spreche in keiner Weise dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers in begüterten Verhältnissen lebe. Vielmehr habe diese bereits vor seiner Ausreise in prekären Verhältnissen gelebt, da die Erträge ihrer Felder nicht einmal für die Deckung des Eigenbedarfs ausgereicht hätten. Zudem hätten sie in einem einfachen Lehmhaus mit zwei Zimmern gelebt. Ein soziales Netz, welches ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration bieten könnte, liege nicht vor. Erschwerend komme die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes hinzu, dass er seinen Status mit den eritreischen Behörden nicht geregelt

D-7177/2017 und insbesondere keine Diaspora-Steuer entrichtet habe. Aufgrund der Gesamtumstände ergebe sich, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.

D-7177/2017 5.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 5.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege

D-7177/2017 dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 5.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 5.4.2 Im vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen und weitestgehend gesunden jungen Mann handelt, welcher sieben Jahre lang die Schule besucht hat. Seine Mutter sowie sechs Geschwister leben nach wie

D-7177/2017 vor im Heimatdorf, womit er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Die Familie besitzt ein einfaches Lehmhaus, mehrere landwirtschaftliche Felder sowie einige Nutztiere. Der Beschwerdeführer half eigenen Angaben zufolge zu Hause in der Landwirtschaft, indem er die Tiere hütete und auf den Feldern mitarbeitete (vgl. A16, F89 und F171). Zudem habe er ab und zu in den nahe gelegenen (…) gesammelt (vgl. A16, F70). Der Beschwerdeführer gab zwar an, die finanzielle Situation der Familie sei schwierig gewesen. Allein deswegen kann aber nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden, welche dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 5.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

D-7177/2017 7.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten, welche einen Aufwand von fünf Stunden à Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist – gemäss den bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 dargelegten Ansätzen – auf Fr. 150.– zu reduzieren. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7177/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

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