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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2010 D-7171/2009

2 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,387 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7171/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. F._______ H._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Rain 24, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7171/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus T._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahre 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen, Malta – wo er sich über zwei Jahre aufhielt und erfolglos um Asyl nachsuchte – und Italien am 23. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer nach der summarischen Befragung vom 31. Oktober 2008 im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 7. Oktober 2009 im Wesentlichen vor, er sei orthodoxer Christ und habe in Eritrea als Priester und Landwirt gearbeitet, bis er 1997 bei einer Razzia von der Armee zwangsrekrutiert worden sei. Nachdem im selben Jahr sein Vater im Zusammenhang mit einer langjährigen Auseinandersetzung um Ländereien von einer Nachbarsfamilie ermordet worden sei, habe er 1997 ein Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst gestellt, um sich um seine vier minderjährigen Geschwister zu kümmern, welche zu Vollwaisen geworden seien. Dieses Gesuch sei indessen von seinen Vorgesetzten – nach ständiger Vertröstung – im Jahr 2003 abgewiesen worden. Er habe dann im Jahr 2004 versucht, aus dem Militärdienst zu fliehen und sich nach Äthiopien abzusetzen, habe sich jedoch in der Nacht verirrt und sei schliesslich von den eritreischen Sicherheitskräften aufgegriffen worden. Wegen seines Fluchtversuches sei er in der Folge vom 6. August 2004 bis zum 7. April 2005 im Gefängnis A._______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe man ihm erlaubt, für eine Nacht nach Hause zu seiner Familie zu gehen. Er sei daher nach Hause gegangen, von dort jedoch nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern am 9. April 2005 frühmorgens in den Sudan geflohen und von dort über Libyen nach Malta gelangt, wo er erfolglos um Asyl nachgesucht habe, bevor er in die Schweiz gelangt sei. Im Jahr 2008 habe schliesslich auch seine Ehefrau mit den beiden Kindern den Heimatstaat verlassen und sich über den Sudan nach Libyen begeben, wo sie seit August 2009 im B._______-Gefängnis festgehalten würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten, so einen auf ihn ausgestellten D-7171/2009 Kirchenausweis sowie Dokumente beziehungsweise Fotografien betreffend seine Ehefrau und die Kinder (Bestätigung, dass seine Ehefrau als eritreische Freiheitskämpferin gedient hat, eine Entlassungskarte aus dem Militärdienst, die Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Bestätigung des UNHCR vom 31. August 2008 im Zusammenhang mit einem Asylverfahren im Sudan, Fotografien der Ehefrau im Militärdienst sowie mit den Kindern und dem Bruder des Beschwerdeführers). B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel Kopien einer Heiratsurkunde vom 5. Januar 1995 und zweier Taufscheine betreffend seine Kinder zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 28. September 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat und der diesbezüglich drohenden Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6, sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung dieser Fragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer als Be- D-7171/2009 weismittel erneut eine Kopie einer Bescheinigung der zuständigen Ortsverwaltung aus dem Jahr 2008 betreffend ein Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 stellte der Beschwerdeführer für seine sich in Libyen aufhaltenden Angehörigen der Kernfamilie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) ein Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gleichzeitig für diese Personen ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 erteilte das BFM der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, worauf sie am 4. April 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten. Nach Anhörung der Ehefrau vom 26. April 2010 und vom 14. Mai 2010 wies das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Mai 2010 deren Asylgesuch ab, anerkannte sie und die Kinder jedoch als Flüchtlinge und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin- D-7171/2009 stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers haben ein eigenes Asylverfahren durchlaufen, welches mit der in Rechtskraft erwachsenen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz durch Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 endete. Dabei stellte das Bundesamt die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers fest, welche sich auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt der Desertion aus dem Militärdienst stützten. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen (vgl. E. 5). Vor diesem Hintergrund besteht weder Anlass zur Prüfung der Vorbringen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch ein solcher zum Einbezug dieser Personen in das vorliegende Beschwerdeverfahren, da eine allfällige Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht fällt. D-7171/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 16. Oktober 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da ihre Angaben zum einen widersprüchlich ausgefallen seien und zum anderen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprächen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, er habe in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht, während er bei der einlässlichen Befragung vorgebracht habe, in Malta erfolglos ein Asylver fahren durchlaufen zu haben. Im Rahmen der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer gestanden, dass seine zunächst gemachten Angaben nicht wahrheitsgetreu gewesen seien, weil er sich in einer schwierigen Situation befunden habe; damit sei der Widerspruch indessen nicht entkräftet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung gesagt, seine Ehefrau und die Kinder befänden sich in T._______, bei der einlässlichen Befragung hingegen, sie seien im Jahr 2008 zusammen mit seinem Bruder in den Sudan geflohen, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Widersprüchlich geschildert habe er alsdann seine angebliche Flucht D-7171/2009 aus dem Militärdienst, habe er doch bei der Erstbefragung angegeben, er sei während des Wachdienstes geflüchtet, bei der Zweitbefragung jedoch, er habe einen Tag freibekommen und sei von zu Hause in den Sudan gegangen. Überdies habe er seine Flucht in den Sudan einmal auf den 30. Juli 2005 und einmal auf April 2005 datiert. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, wie er nach seinem ersten, missglückten Fluchtversuch das Vertrauen seiner Vorgesetzten hätte gewinnen können und wieso diese ihm gar eine kurzzeitige Rückkehr zu seiner Familie gestattet hätten. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009 auf den Standpunkt, es treffe zwar zu, dass er zunächst seine Asylgesuchseinreichung in Malta verschwiegen und unwahre Angaben über den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen gemacht habe. Dieses Verhalten sei jedoch zum einen auf seine Angst vor einer Rückschiebung nach Malta und zum anderen auf die damals unsichere Situation seiner Angehörigen im Sudan zurückzuführen, mit hin erklärbar. Jedenfalls dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass seine gesamten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. Ferner seien auch seine unterschiedlichen Angaben zur Flucht aus Eritrea damit zu erklären, dass er zunächst seinen Aufenthalt in Malta verschwiegen habe; korrekt seien seine Angaben im Rahmen der einlässlichen Befragung, bei welcher er sehr ausführlich und glaubhaft die Umstände seines missglückten Fluchtversuches und seiner schliesslich gelungenen Flucht geschildert habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Empfangsstellenbefragung vom 31. Oktober 2008 hinsichtlich seiner Gesuchsbegründung aus Kapazitätsgründen sehr oberflächlich ausgefallen sei, weshalb die Ergebnisse dieser Kurzbefragung nicht zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung verwendet werden dürften. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 5.2 Soweit den vom Beschwerdeführer zunächst verschwiegenen Aufenthalt in Malta und das dort durchlaufene Asylverfahren beziehungsweise die bereits im Jahr 2008 erfolgte Ausreise seiner Familien- D-7171/2009 angehörigen aus dem Heimatstaat betreffend, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht handelt, denn diese umfasst auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18). Die Verletzung hat indessen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. Oktober 2009 von sich aus, mithin nicht erst auf Vorhalt des BFM, seine Falschaussagen zugegeben und – wie auch vom Bundesamt nicht bestritten – korrekte Angaben gemacht hat (vgl. BFM-act. A20, S. 4 f.), bestehen nämlich diesbezüglich keine ungeklärten Widersprüche. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es sich sowohl bei seinem vorgängigen Aufenthalt in Malta als auch beim Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Sudan beziehungsweise in Libyen zwar um durchaus wichtige, nicht aber um zentrale Aspekte seines Asylgesuches handelt, weshalb selbst bei angenommener Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben seinen übrigen Asylvorbringen nicht von vornherein die Grundlage entzogen wäre. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist aber immerhin geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu vermindern; im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechenden Argumente (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270) ist nämlich mit zu berücksichtigen, ob eine asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.). Dass der Beschwerdeführer seine anfänglichen Falschaussagen wegen der "schwierigen Situation", in der er gewesen sei, gemacht habe (vgl. BFM-act. A20, S. 4, F12), vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen; die blosse Furcht vor prozessualen Nachteilen – namentlich einer allfälligen Rücküberführung nach Malta unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem D-7171/2009 Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) – nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke in der Schweiz (vgl. BFM-act. A20, S. 4, F16; Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 3) genügt selbstredend nicht für die Begründung einer Notlage, die ein Verschweigen von Sachverhalten allenfalls entschuldbar erscheinen liesse. 5.3 Unter Berücksichtigung der bereits angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hält das BFM ihm im Weiteren zu Recht Widersprüche in seiner Schilderung der eigentlichen Asylgründe vor. So trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen durch das Bundesamt unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Flucht aus dem Militärdienst machte, indem er in der Empfangsstellenbefragung vorbrachte, er habe am fraglichen Tag Wache halten müssen und habe diese Gelegenheit ausgenutzt, um sich von seiner Einheit zu entfernen (vgl. BFM-act. A1, S. 4), während er bei der Direktbefragung vom 7. Oktober 2009 geltend machte, er sei bei seinem erfolgreichen zweiten Fluchtversuch von zuhause aus in den Sudan geflohen (vgl. BFM-act. A20, S. 9, F47 in fine). Ebenfalls widersprüchlich gab er den Zeitpunkt seiner Flucht an, indem er sie zunächst auf den 30. Juli 2005 datierte (vgl. BFM-act. A1, S. 5), später jedoch auf den 9. April 2005 (vgl. BFM-act. A20, S. 9, F47 in fine). Diese offensichtlichen Ungereimtheiten vermag der Beschwerdeführer mit seiner Entgegnung, die unterschiedlichen Angaben seien auf den zunächst verschwiegenen Aufenthalt in Malta zurückzuführen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 3), mitnichten plausibel zu erklären, steht doch sein erst nach der Ausreise aus Eritrea erfolgter Aufenthalt in Malta in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zu den Ereignissen in seinem Heimatland. Ebenso wenig kann seine Rüge, die Ergebnisse der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2008 dürften wegen der aus Kapazitätsgründen nur sehr oberflächlichen Anhörung zu seinen Asylgründen nicht zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung verwendet werden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 4), gehört werden. Den Aussagen im Empfangszentrum kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe praxisgemäss zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- D-7171/2009 fürchtung, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben, handelt es sich doch bei den festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Umständen der angeblichen Flucht aus dem Militärdienst um klare Widersprüche in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der weiteren vom BFM zu Recht festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des Bundesamtes vom 16. Oktober 2009 zu verweisen ist, erscheint die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst nicht glaubhaft. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; dies betrifft insbesondere auch sein Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst aus dem Jahr 1998 (vgl. BFM-act. A20, S. 3, F7 und Beschwerdebeilage Nr. 4), welches – für den Fall der Echtheit des Dokumentes, welche Frage letztlich offen bleiben kann – angesichts der nicht plausiblen Fluchtvorbringen eher für eine ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen als weiteren Grund für das Verlassen seines Heimatstaates die angebliche Ermordung seines Vaters und eine damit verbundene Furcht vor Blutrache nannte (vgl. BFM-act. A1, S. 4 und 5). Diesen Aspekt seiner Gesuchsbegründung erwähnte er indessen im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens nur noch am Rande (vgl. BFM-act. A20, S. 10, F59) und auf Beschwerdeebene gar nicht mehr. Da sich auch aus den Verfahrensakten seiner Ehefrau keinerlei Hinweise auf eine allfällige hängige Blutfehde ergeben und zudem der Beschwerdeführer selber in einem von ihm eingereichten Schreiben vom 12. November 1997 an die zuständige heimatstaatliche Behörde für Erbangelegenheiten von einem Unfalltod seines Vaters sprach (vgl. Beweismittel Nr. 1 in BFM-act. C1), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich keine Gefahr von dritter Seite droht. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach- D-7171/2009 zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi schenverfügung vom 20. November 2009 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hätte, sind jedoch keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-7171/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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