t Abtei lung IV D-7171/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___Türkei, vertreten durch B.___ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7171/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus X._______ - reichte am 23. September 1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein und gab dabei unter anderem an, als Betreiber eines Lokales, in dem sich unter den Gästen regelmässig auch Oppositionelle befunden hätten, von der Polizei mehrere Male verhört und vergeblich zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein. Mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 28. September 1989 wurde das Asylgesuch - wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies der damals zuständige Beschwerdedienst des EJPD mit Entscheid vom 26. März 1992 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer am 10. August 1992 die Schweiz in Richtung Türkei. B. Am 27. November 2000 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Er machte im Rahmen der Erstbefragung vom 8. Dezember 2000 und der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2001 unter anderem geltend, nach seiner Rückkehr im Jahre 1992 nach X._______ habe er die PKK und die HADEP sowie die kulturelle kurdische Organisation Cem Evi unterstützt. So habe er unter anderem Angehörige der PKK beherbergt und transportiert und bei der HADEP bei den Wahlen Urnendienste geleistet. Er sei von der örtlichen Polizei observiert, mehrere Male auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden. Dabei habe man ihn 1993 mit einer Eisenstange so stark misshandelt, dass ein chirurgischer Eingriff in der Magengegend notwendig geworden sei; die behandelnden Ärzte seien allerdings nicht bereit gewesen, den wirklichen Sachverhalt in ihrem Bericht festzuhalten, sondern hätten stattdessen tatsachenwidrig festgehalten, die Verletzungen stammten von einem Treppensturz. 1997 habe er auf dem Polizeiposten mit verbundenen Augen eine Treppe hinuntersteigen müssen, sei dabei in eine Glastüre gestürzt und habe sich an Gesicht und Händen verletzt. Im Verlaufe des Jahres 2000 sei er weitere Male verhaftet worden, das letzte Mal im August 2000, wobei er anlässlich der letzten Festnahme zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Er habe sich eine 'Bedenkfrist' ausbedungen D-7171/2006 und nach Ablauf der Frist bei Verwandten und Bekannten versteckt. Schliesslich sei er, nachdem er erfahren habe, dass die Polizei ihn mehrere Mal Zuhause vergeblich aufgesucht habe, im November 2000 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Scheidungsurteils des Zivilgerichts von X._______ vom 23. August 2000 ein. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. In der vorab per Telefax eingelangten Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes vom 1. Februar 2001 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2001 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. G. In einer weiteren Vernehmlassung vom 26. Mai 2006 verneinte das BFM beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. Hierzu nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2006 Stellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2008 - unter anderem durch D-7171/2006 Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts - aktuelle Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation zu machen sowie allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen. Diese Frist wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 auf entsprechenden Antrag bis zum 29. Februar 2008 erstreckt. I. In der Folge wurde fristgerecht ein ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes vom 14. Februar 2008 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des D-7171/2006 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). D-7171/2006 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens ähnliche Asylgründe geltend gemacht habe und diese als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, seine geltend gemachte Tätigkeit für die PKK, die HADEP und die kulturelle kurdische Organisation Cem Evi nachzuweisen; das in Kopie eingereichte Scheidungsurteil des Zivilgerichts von X._______ vom 23. August 2000 sei mangels sachlichem Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen als nicht beweistauglich zu erachten. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen ohnehin nicht als genügend intensiv zu erachten und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen, sei doch gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet worden und der Beschwerdeführer Ende August 2000 in der Lage gewesen, im Rahmen seines Scheidungsverfahrens ohne Behelligungen vor einem türkischen Gericht zu erscheinen. Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, da man dem Beschwerdeführer keine Straftaten zur Last lege, kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei und er auch nicht polizeilich gesucht werde, ohnehin um rein lokale Behelligungen, welche nicht als asylrelevant zu erachten seien. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem darauf hingewiesen, aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im August 2000 gerichtlich habe scheiden lassen, könne nicht zwingend auf eine fehlende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geschlossen werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches zwar ein ähnliches politisches und soziales Umfeld vorgefunden wie vor seiner ersten Ausreise, allerdings sei der D-7171/2006 behördliche Druck in der Folge verstärkt und der Beschwerdeführer zweimal misshandelt worden. Zwar könne der Bescherdeführer seine politischen Tätigkeiten und die erlittenen Misshandlungen nicht beweisen, jedoch seien die Narben sichtbar und die Vorbringen vor dem Hintergrund der in den 90er Jahren herrschenden Gegebenheiten in der Türkei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlittenen Verfolgungserlebnisse traumatisiert und benötige eine nochmalige Abklärung durch einen erfahrenen Arzt für Folteropfer. 5. 5.1 Zunächst ist entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer durch einen in der Behandlung von Folteropfern erfahrenen Arzt zu untersuchen, mangels konkreter Anhaltspunkte zu verneinen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich pauschal behauptet, der Beschwerdeführer sei 'wegen der erlittenen Verfolgungserlebnisse traumatisiert', ohne diese Behauptung mit entsprechenden Beweismitteln zu stützen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten des behandelnden Arztes vom 1. Februar 2001 und 14. Februar 2008 ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers, wird doch in diesen lediglich die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen wiedergegeben, die einzelnen vorhandenen Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers beschrieben und zudem im ärztlichen Bericht vom 14. Februar 2008 festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in guter Gesundheit. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass in den ärztlichen Berichten vom 1. Februar 2001 und 14. Februar 2008 keine Einschätzung vorgenommen wird, ob und inwiefern die Narben des Beschwerdeführers mit Foltermassnahmen vereinbar seien. Aus diesem Grund sind diese zur Stützung der geltend gemachten Misshandlungen nicht geeignet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts deren - wie nachfolgend zu erörtern ist - fehlender Asylrelevanz ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden muss. Daher ist auf einzelne diesbezügliche Argumente in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen. 5.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter D-7171/2006 Stellung für die PKK und HADEP tätig war und gegen ihn kein Strafverfahren eingleitet wurde, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich erscheint. Daher kann die Frage der Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen offen bleiben und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen durch die lokalen Sicherheitskräfte durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnte, womit sich der Beschwerdeführer das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss; die Frage, ob ihm die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff). 5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, unanhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-7171/2006 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinwei- D-7171/2006 sen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als per se unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.6 Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei, woher der Beschwerdeführer stammt, auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 8), auch wenn in der Zwischenzeit die Intensität des türkischkurdischen Konflikts im Südosten der Türkei wieder zugenommen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2 S. 199). Indessen wurde in Erwägung 5.2 die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie geltend gemacht an seinem Herkunftsort X._______ einer Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen. Es ist somit zu prüfen ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Teil der Türkei, insbesondere im Westen, niederzulassen. Dabei sind gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2, E. 6b/bb S. 14 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 23. August 2000 geschieden wurde und die Kinder aus dieser Ehe bei ihrer Mutter leben und in der Zwischenzeit volljährig geworden sind (vgl. B1, S. 3), weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Mög- D-7171/2006 lichkeit hat, sich alleine in einer der Grossstädte im Westen der Türkei niederzulassen. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als [Tätigkeiten] (vgl. B1, S. 2) sollte es dem nach Aktenlage gesunden Beschwerdeführer, welcher auch die türkische Sprache gut beherrscht (vgl. B1, S. 2) auch in Berücksichtigung der langjährigen Landesabwesenheit nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase gelingen, für sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Somit ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist. 8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. D-7171/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12