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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2014 D-7150/2013

24 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,995 parole·~10 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7150/2013

Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).

D-7150/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______ (Distrikt Batticaloa) – mit Eingabe vom 3. Juli 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1996 von einer militanten (tamilischen) Gruppierung zwangsrekrutiert worden, dass er diese Gruppierung im Jahr 2004 verlassen habe, dass er sich im Jahr 2007 wegen des Bürgerkrieges mit seiner Familie in das Vanni-Gebiet und am 17. Mai 2009 in das von der Armee kontrollierte Gebiet begeben habe, dass er sich seit dem 29. Mai 2009 in Haft beziehungsweise Rehabilitation befinde, dass er namentlich seit dem (…) 2010 im Rehabilitationscamp von C._______ sei, dass er befürchte, nach seiner Entlassung bedroht und gefoltert zu werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 erneut an die Botschaft wandte und dabei erklärte, er sei am 20. Oktober 2010 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden, dass diesem Schreiben Kopien mehrerer (teils fremdsprachiger) Dokumente beilagen, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2010 aufforderte, seine Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 – unter Bezugnahme auf das Schreiben der Botschaft vom 22. November 2010 – Kopien seiner Identitätspapiere zu den Akten reichte,

D-7150/2013 dass er in dieser Eingabe zudem geltend machte, er werde seit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp häufig von unbekannten Personen aufgesucht, befragt und bedroht, dass er Angst davor habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten und aus Angst auch sein Haus nicht mehr verlasse, dass die Botschaft die Akten mit Schreiben vom 3. Januar 2011 dem BFM zustellte und dabei zusammengefasst festhielt, im vorliegenden Fall sei infolge knapper Personalressourcen und nach eingehender Prüfung auf eine Anhörung verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung, seine Asylgründe detailliert darzulegen, nicht nachgekommen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2013 – eröffnet am 13. Mai 2013 – im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit einräumte, sich zum Verzicht auf eine Befragung (wegen erstellten Sachverhalts) und zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs zu äussern, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Botschaft an das BFM vom 13. Juni 2013 innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – von der Botschaft mit Schreiben vom 7. November 2013 an den Beschwerdeführer versandt – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die letzten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen durch Unbekannte hätten offenbar gegen Ende des Jahres 2010 stattgefunden, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, in jüngerer Vergangenheit hätten keine Belästigungen durch Unbekannte stattgefunden, dass daher der zeitliche und kausale Zusammenhang zu einer aktuellen Verfolgungssituation fehle, dass der Beschwerdeführer zudem der Aufforderung der Botschaft vom 22. November 2010, seine Asylgründe detailliert darzulegen, nicht nach-

D-7150/2013 gekommen sei, weshalb vermutet werden könne, dass sich keine weiteren gravierenden Vorfälle mehr ereignet hätten, dass aufgrund des Ausbleibens einer Antwort im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in Anbetracht des Umstandes, dass die letzten von ihm geltend gemachten Probleme aus dem Jahr 2010 datieren würden, nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten habe, dass er darüber hinaus gemäss seinen eigenen Angaben am (…) 2010 von den sri-lankischen Behörden aus dem Rehabilitationscamp C._______ entlassen worden sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich diese weiterhin für ihn interessieren würden, dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde, dass nach dem Gesagten festzustellen sei, dass er somit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, dass der Beschwerdeführer mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 1. Dezember 2013 (Eingang Botschaft: 11. Dezember 2013) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 erhob,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-7150/2013 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt ist und sich aus den Akten lediglich ergibt, dass diese mit Schreiben der Botschaft vom 7. November 2013 an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 11. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,

D-7150/2013 dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend von Seiten der Botschaft aus Kapazitätsgründen (knappe Personalressourcen) auf die Durchführung einer Befragung verzichtet wurde und der Beschwerdeführer mittels Fragen mindestens einmal aufgefordert wurde, seine Asylvorbringen näher zu begründen (das Schreiben der Botschaft an das BFM vom 3. Januar 2011 spricht von wiederholter Aufforderung, was sich aufgrund der eingereichten Akten nicht verifizieren lässt), dass das BFM in der Folge zum Schluss gelangte, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer darüber mit Schreiben des BFM vom 17. April 2013 in Kenntnis gesetzt wurde, wobei er – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde, dass das BFM ihm dabei – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe – eröffnete, dass es erwäge, sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, dass der Beschwerdeführer indes von seinem Äusserungsrecht keinen Gebrauch machte, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme vom 17. April 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),

D-7150/2013 dass dies umso mehr gilt, als auch die Beschwerdeschrift den Schluss zulässt, dass sich seit dem Jahr 2010 keine (einreiserelevanten) Vorfälle mehr ereigneten, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, sondern diese sich darauf beschränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Asylgründe zu wiederholen, dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-

D-7150/2013 gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7150/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

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