Abtei lung IV D-7150/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.________ Irak, B.________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7150/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.________ am 22. September 2008 einer Erstbefragung unterzogen wurde und, auf die Notwendigkeit der Einreichung von Identitätsdokumenten hingewiesen, entgegnete, Identitätskarte und Nationalitätenausweis, welche sich bei seiner Mutter befänden, nachreichen zu können (vgl. A1, S. 6), dass er im Weiteren angab, in D._______ geboren zu sein und sich dort bis zur Ausreise vom 29. August 2008 aufgehalten zu haben, dass er nur zwei Monate die Primarschule in D.______ besucht und die meiste Zeit Zuhause verbracht habe, wobei sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach einem Attentat im August 2008 in E.______ habe sein Vater als Fahrer eines Sanitätsfahrzeugs Verletzte ins Spital gebracht, darunter versehentlich auch einen vermeintlich verletzten Terroristen mit, wie erst im Spital festgestellt, einer Weste mit TNT-Sprengsätzen, die indessen aus technischen Gründen nicht explodiert seien, dass sein Vater, nachdem sich der anfängliche Verdacht, er habe mit dem Terroristen zusammen gearbeitet, nicht erhärtet gehabt hätte, einige Tage später aus der Haft entlassen worden sei, dass sein Vater einige Tage nach seiner Haftentlassung in der Nähe seines Hauses Opfer eines Attentats geworden und schwer verletzt ins Spital gebracht worden sei, dass er und sein Bruder auf Anraten ihres Vaters und mit Unterstützung ihres Onkels im August 2008 den Irak verlassen hätten und mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt seien, dass sie sich dort voneinander getrennt hätten und der Beschwerdeführer durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, um hier ein Asylgesuch zu stellen, D-7150/2008 dass am 6. Oktober 2008 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in einem irakischen Milieu sozialisiert worden, höchstwahrscheinlich aber nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, D.______ sondern in der Region von F.______ dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 23. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte und der Beschwerdeführer an seiner Herkunftsangabe festhielt, dass er im Weiteren angab, Identitätsausweis und Nationalitätenausweis seien vor zirka einer Woche von seiner Mutter zuhanden der irakischen Post aufgegeben worden, indessen noch nicht in der Schweiz angekommen, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 4. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er mit der Beschwerdeschrift die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente (Identitätsausweis, Nationalitätenausweis) im Original einreichte mit der Erklärung, er habe diese erst jetzt einreichen können, da diese zuerst an eine falsche Adresse geschickt worden seien, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, D-7150/2008 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Identitätskokumente - welche, da leicht illegal zu beschaffen, ohnehin nicht zwingend echt sein müssten - erst auf Beschwerdeebene eingereicht, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 5. und 30. Januar 2009 unter anderem angab, die Identitätspapiere seien zuerst von seiner Mutter an die Adresse eines Bekannten, welcher telefonisch Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen gehabt habe, geschickt worden, welcher ihm diese später übergeben habe, dass er im Weiteren mit Eingabe vom 30. Januar 2009 ein per Telefax eingelangtes, undatiertes Bestätigungsschreiben eines angeblich im Spital von F.______ tätigen Arztes einreichte, worin unter anderem festgehalten wird, der Vater des Beschwerdeführers sei als Opfer eines Attentates im Spital von F.______ behandelt worden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 4. November 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7150/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-7150/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundeverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E 5.6.4), dass sich dabei die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.5), dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen - sowohl bezüglich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen - einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E.5.6.6), dass das BFM, offenbar von der Notwendigkeit der entsprechenden Sachverhaltsabklärung ausgehend, einen Experten der Fachstelle "Lingua" mit der Durchführung einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse beauftragte, was, wie sich aus BVGE 2007/8 E. 5.6.6 ergibt, bereits gegen die Fällung eines Nichteintretensentscheides im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 a i. V.m. Abs. 3 AsylG spricht, dass sich im Weiteren, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus dem Inhalt des genannten "Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008 weitere D-7150/2008 Gründe ergeben, welche die Fällung eines Nichteintretensentscheides nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, dass nämlich das BFM im angefochtenen Entscheid aufgrund des "Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008 davon ausging, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht wie angegeben aus E._______, sondern aus der nordirakischen Provinz F._______stamme, dass angesichts der nicht korrekten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft auch die damit verbundenen geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass im Übrigen die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von den Terroristen, die seinen Vater ermordet hätten, umgebracht zu werden, nicht begründet sei, da er selber 'nicht ins Fadenkreuz der Terroristen geraten sei' und er sich hinsichtlich Schutzgewährung nicht an die irakischen Behörden gewandt habe, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der aktuellen Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass es sich bei der sprachwissenschaftlichen Herkunftsanalyse durch die Fachstelle "Lingua" des Bundesamtes nicht um ein Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinn (vgl. EMARK 1998 Nr. 34), sondern in der Beweismittelkategorie um eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG handelt, welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. EMARK 2003 Nr. 14), dass am 6. Oktober 2008 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in einem irakischen Milieu sozialisiert worden, höchstwahrscheinlich aber nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, in D.______ sondern in der Region von E.______ D-7150/2008 dass grundsätzlich keine Gründe bestehen, die Feststellungen im "Lingua"-Gutachten in Zweifel zu ziehen, indessen der weitere Schluss der Vorinstanz, aufgrund des "Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008 sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, keineswegs zwingend erscheint, dass nämlich dem "Lingua"-Gutachten vom 6. Oktober 2008 unter anderem zu entnehmen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu geografischen Einzelheiten seines behaupteten Herkunftsortes Tall D.________ durchwegs richtig und jene zu den dortigen kulturellen Gegebenheiten im wesentlichen ebenfalls zutreffend waren, dass im übrigen auf Beschwerdeebene eine irakische Identitätskarte im Original - von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ohne nähere Abklärungen als möglicherweise nicht echt erachtet - eingereicht wurde, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer wie angegeben aus der Umgebung von E._______ stammt, dass aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus D.______ stammt oder sich jedenfalls dort einige Zeit aufgehalten hat, dass diese Annahme mit dem Schluss des "Lingua"-Experten, wonach der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in E.______ sozialisiert worden sei, keineswegs unvereinbar ist, wäre es doch beispielsweise vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in F.______ seine Kindheit verbracht, jedoch später nach E.______ übersiedelt und den dortigen Dialekt angenommen hat, dass sich somit alleine aufgrund der "Lingua"-Anaylse vom 6. Oktober 2008 nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben offensichtlich nicht erfüllt, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ohne Weiteres als asylrechtlich irrelevant erscheinen, weshalb der Schluss auf eine offensichtlich fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht zwingend ist, dass daher die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen erst auf Beschwerde- D-7150/2008 ebene rechtsgenügliche Identitätspapiere eingereicht hat - nicht erfüllt sind und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7150/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylvefahren, mit den Akten Ref-Nr. N______; per Kurier) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-7150/2008 Seite 11